311.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 36 ausgegeben am 11. Februar 2000
Gesetz
vom 15. Dezember 1999
über die Abänderung des Strafgesetzbuches (StGB)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, wird wie folgt abgeändert:
§ 33 Ziff. 5
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
§ 283
Rassendiskriminierung
1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer
1. öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufreizt,
2. öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind,
3. mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
4. öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, über elektronische Medien übermittelte Zeichen, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert,
5. öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, über elektronische Medien über-mittelte Zeichen, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise Völ- kermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen versucht,
6. eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,
7. sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Tätigkeit darin besteht, Rassendiskriminierung zu fördern oder dazu aufzureizen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, über elektronische Medien übermittelte Zeichen, Abbildungen oder andere Gegenstände dieser Art, die eine Rassendiskriminierung im Sinne von Abs. 1 zum Inhalte haben,
1. zum Zwecke der Weiterverbreitung herstellt, einführt, lagert oder in Verkehr bringt,
2. öffentlich anpreist, ausstellt, anbietet oder zeigt.
3) Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der sachgerechten Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef