Art. 4
Von den Steuern sind befreit:
a) Fahrzeuge des Landes, des Landesfürsten, des Erbprinzen;
b) Fahrzeuge, die ausschliesslich oder vorwiegend für die Feuerwehr, den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;
c) Fahrzeuge, die gemäss Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen;
d) Solar- und Elektrofahrzeuge sowie Hybrid-Fahrzeuge;
e) Fahrzeuge, die mit Erdgas betrieben werden.