641.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 39 ausgegeben am 11. Februar 2000
Gesetz
vom 16. Dezember 1999
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuer
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 14. September 1994 über die Motorfahrzeugsteuer, LGBl. 1994 Nr. 78, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4
Steuerbefreiung
Von den Steuern sind befreit:
a) Fahrzeuge des Landes, des Landesfürsten, des Erbprinzen;
b) Fahrzeuge, die ausschliesslich oder vorwiegend für die Feuerwehr, den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;
c) Fahrzeuge, die gemäss Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen;
d) Solar- und Elektrofahrzeuge sowie Hybrid-Fahrzeuge;
e) Fahrzeuge, die mit Erdgas betrieben werden.
II.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef