702.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 40 ausgegeben am 11. Februar 2000
Gesetz
vom 16. Dezember 1999
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 25. März 1992 über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens, LGBl. 1992 Nr. 41, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 2 Bst. c
c) für Land in einer Gemeinde, die eine Landwirtschaftszone ausgeschieden hat, in der die landwirtschaftliche Nutzfläche 30 % ihrer Gesamtzonengrösse übersteigt, wenn das Land für Massnahmen zum Schutz von Menschenleben oder erheblichen Sachwerten vor Naturgefahren und zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit von Gewässern sowie zur Anlage von Gehölzflächen im Rahmen des ökologischen Ausgleichs oder der ökologischen Vernetzung von Lebensräumen verwendet wird und aus den vorgesehenen Massnahmen positive Effekte für die angrenzenden Landwirtschaftsflächen resultieren.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef