854.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 42 ausgegeben am 11. Februar 2000
Gesetz
vom 16. Dezember 1999
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen, LGBl. 1971 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 1989, LGBl. 1990 Nr. 5, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 3
3) Ausländer und Staatenlose, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben nach Vollendung des 6. Lebensjahres Anspruch auf Blindenbeihilfe, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und sofern bei Eintritt der Blindheit Vater oder Mutter ununterbrochen während zehn Jahren in Liechtenstein zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef