| 822.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2000
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Nr. 47
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ausgegeben am 11. Februar 2000
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Gesetz
vom 16. Dezember 1999
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29 Abs. 1
1) Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef