832.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 49 ausgegeben am 11. Februar 2000
Gesetz
vom 16. Dezember 1999
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl. 1990 Nr. 46, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30 Abs. 3
3) Der Anspruch entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder des anderen Elternteils. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres, dem Tode der Waise oder mit dem Auskauf der Rente. Der Rentenanspruch dauert bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Für den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef