| 415.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2000 |
Nr. 52 |
ausgegeben am 11. Februar 2000 |
Sportgesetz
vom 16. Dezember 1999
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Allgemeines
Die Förderung des Sports obliegt Land und Gemeinden nach Massgabe dieses Gesetzes.
Art. 2
Zweck
1) Dieses Gesetz bezweckt, den Sport im Interesse der Entwicklung der Jugend, der Volksgesundheit, der Freizeitgestaltung und der körperlichen Leistungsfähigkeit zu fördern.
2) Der Gebrauch von Doping im Sport wird bekämpft.
Art. 3
Begriffe
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) "Sport": die körperliche Betätigung, die erlernt und trainiert wird, welche die Erlebnisfähigkeit der einzelnen Person oder einer Gruppe sowie die Gesundheit fördert, die Umwelt nicht gefährdet und die Möglichkeit einer verantwortungsbewussten Auseinandersetzung mit sich selbst, mit anderen oder Naturelementen bietet;
b) "Doping": der Gebrauch bzw. der Nachweis eines verbotenen Mittels (Substanz oder Methode), das potentiell schädigend für die Gesundheit eines Athleten ist und/oder das geeignet ist, dessen Leistungsfähigkeit auf unerlaubte Weise zu steigern;
c) "Spitzensportler": alle Personen, die
- sich mit den absolut Welt- und Europabesten messen (ohne Altersabstufung),
- mindestens 50 % der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit in Training und Wettkampf investieren,
- nach einer klaren Spitzensportplanung trainieren und Wettkämpfe bestreiten und
- über entsprechend qualifizierte Trainer und Trainingsbedingungen verfügen;
d) "Leistungssportler": alle Personen, die
- in einem Verbandskader erfasst sind,
- an internationalen und nationalen Wettkämpfen teilnehmen und
- nach der offiziellen Kaderplanung des Sportverbandes trainieren.
2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 4
Förderungsbereiche
Das Land fördert den Sport in folgenden Bereichen:
a) Schulsport;
b) "Jugend und Sport";
c) Breitensport;
d) Leistungssport;
e) Spitzensport;
f) Behindertensport;
g) Seniorensport.
Art. 5
Gemeinden
Die Sportförderung, soweit sie das Interesse der Gemeinde berührt, ist Aufgabe der Gemeinde. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes für die Förderung im örtlichen Bereich in Betracht kommen, gehen die Gemeinden entsprechend diesen Bestimmungen vor.
Art. 6
Vorbehaltene Bestimmungen anderer Gesetze
Die Schulgesetzgebung, das Gesetz vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, und das Abkommen vom 8. April 1981 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von "Jugend und Sport" bleiben vorbehalten.
II. Arten und Voraussetzungen der Förderung
Art. 7
Grundsätze
1) Alle Sportarten, die in einem Verband oder Verein organisiert sind, welcher der Dachorganisation der Liechtensteinischen Sportverbände angehört, können gefördert werden.
2) Die Förderung hat die Eigeninitiative und die Selbsthilfe der Förderungsempfänger anzuregen und zu unterstützen.
3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf allfällige Förderungsmassnahmen und die wirtschaftlich und strukturell zumutbaren Eigenleistungen zu erfolgen. Es ist insbesondere eine Abstimmung der Förderungsbeiträge mit den Förderungsleistungen der Gemeinden sowie Dritten und eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und Aufgabenteilung mit den Vertretern der Privatwirtschaft anzustreben.
4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht nicht.
Art. 8
Förderungsmassnahmen
Das Land fördert den Sport in den in Art. 4 genannten Bereichen, insbesondere durch:
a) Jahresbeiträge an Sportverbände und Einzelvereine;
b) Beiträge an internationale Veranstaltungen im Fürstentum Liechtenstein;
c) Beiträge an die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen im Ausland;
d) Beiträge zur Förderung des Leistungssports;
e) Beiträge zur Förderung des Spitzensports;
f) Übernahme von Mitgliederbeiträgen an Europa- und Weltverbände;
g) Beiträge an die sportliche Aus- und Weiterbildung;
h) Bereitstellung und Unterhalt von Infrastruktur;
i) Beiträge an die sportwissenschaftliche Forschung;
k) Beiträge an nationale und internationale Schulsportanlässe;
l) Beiträge zur Durchführung von Dopingkontrollen.
Art. 9
Förderungsempfänger
1) Nach diesem Gesetz gefördert werden: die Dachorganisation der liechtensteinischen Sportverbände, die im Lande domizilierten Verbände, Vereine, Organisationen und Personen, welche im Bereich des Sports aktiv sind, die sportliche Ausbildung von Jugendlichen betreiben und fördern oder Wettkämpfe und Sportveranstaltungen durchführen.
2) Nach diesem Gesetz werden ausserdem gefördert:
a) Einzelpersonen, die sich im Sportbereich aus- und weiterbilden und ihre Fähigkeiten dem Sport ohne kommerziellen Anspruch zur Verfügung stellen;
b) Organisationen, die Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung im Rahmen der Volksgesundheit und Freizeitgestaltung anbieten;
c) Einzelpersonen, welche sich im Ausland ausbilden, um im Spitzensport erfolgreich zu sein;
d) Gruppen und Personen, die Schulsportanlässe national und international durchführen und/oder daran teilnehmen.
3) Die Förderung kann für ein besonderes Vorhaben im Bereiche des Sports oder für die allgemeine Tätigkeit einer Person oder Organisation ausgerichtet werden.
Art. 10
Förderungsvoraussetzungen
1) Der Förderungsempfänger muss über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen Fähigkeiten oder sportlichen Qualifikationen und über die erforderlichen behördlichen Bewilligungen verfügen.
2) Eine Förderung darf in der Regel nur dann erfolgen, wenn der Förderungsempfänger ausserstande ist, das Vorhaben mit eigenen Mitteln zu verwirklichen.
3) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind unter Angabe der entfalteten Tätigkeit oder des zu fördernden Vorhabens bei der Sportkommission einzubringen.
4) Bei Vorhaben, die einen grösseren finanziellen Aufwand erfordern, ist dem Ansuchen ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan anzuschliessen.
Art. 11
Verordnung
1) Die Regierung erlässt mit Verordnung Vorschriften, nach denen bei der Gewährung von Förderungen im Sinne dieses Gesetzes vorzugehen ist.
2) Die Regierung kann mit Verordnung insbesondere regeln:
a) die Art und den Umfang der Förderung;
b) die Durchführung von Förderungen;
c) die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden;
d) die Verpflichtung zur Offenlegung der finanziellen Lage des Antragstellers;
e) die Kontrolle der widmungsgemässen Verwendung der Förderungen;
f) die Verpflichtung zur Rückerstattung oder zum Ersatz nicht widmungsgemäss verwendeter Förderungen;
g) die Koordination der Aufgaben zwischen Gemeinden und Land.
Art. 12
Regierung
Der Regierung obliegt die Genehmigung des Detailbudgets über die jährliche Ausrichtung von Förderungsbeiträgen sowie des Jahresberichts der Sportkommission.
Art. 13
Errichtung einer Sportkommission
1) Die Regierung errichtet zur Förderung und Koordination des Sports eine Sportkommission.
2) Die Sportkommission besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, welche von der Regierung auf vier Jahre bestellt werden. Der Präsident wird von der Regierung ernannt. Die Dachorganisation der liechtensteinischen Sportverbände hat Anspruch auf drei Sitze. Der Leiter der Dienststelle für Sport und der Schulsportinspektor nehmen beratend an den Sitzungen teil.
Art. 14
Aufgaben der Sportkommission
Der Sportkommission obliegt insbesondere:
a) die Beratung der Regierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen des Sports, insbesondere die Unterbreitung von Vorschlägen über die Koordination, Planung und Ausrichtung des Sports zu Handen der Regierung;
b) die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und den Jahresbericht zu Handen der Regierung;
c) die Entscheidung über die Ausrichtung von Förderungsbeiträgen gemäss Art. 8 dieses Gesetzes in Anwendung der von der Regierung erlassenen Verordnungen;
d) die Durchführung von "Jugend und Sport".
Art. 15
Errichtung einer Dienststelle für Sport
1) Die Regierung errichtet eine Dienststelle für Sport.
2) Die Dienststelle für Sport unterstützt die Regierung in sämtlichen Fragen und Bereichen betreffend den Sport.
3) Für die Besorgung der laufenden Geschäfte kann die Regierung der Sportkommission die Mitarbeit der Dienststelle für Sport zur Verfügung stellen.
Art. 16
Umfang
Die staatlichen Leistungen richten sich nach dem jeweils vom Landtag bewilligten Voranschlag.
Art. 17
Jährlich wiederkehrende Beiträge
Wichtigen Institutionen des Sports, welche im Bereich des Sports im Lande von besonderer Bedeutung sind, können jährlich wiederkehrende Beiträge gewährt werden.
V. Massnahmen gegen das Doping
Art. 18
Dopingprävention
Der Staat fördert die Dopingprävention durch Ausbildung, Information, Beratung, Dokumentation und Forschung.
Art. 19
Dopinglisten
1) Die Regierung bezeichnet mit Verordnung die Liste der Mittel und Methoden, deren Verwendung in bestimmten Sportarten als Doping gilt.
2) Sie berücksichtigt bei der Festlegung die internationale Entwicklung.
Art. 20
Verbotene Handlungen
Das Herstellen, Einführen, Ausführen, Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben und Abgeben von Mitteln und das Anwenden von Methoden an Dritten zu Dopingzwecken ist verboten. Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrags im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 21
Kontrollen
1) Die Dachorganisation der liechtensteinischen Sportverbände, die Landessportverbände und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die im Rahmen dieses Gesetzes gefördert werden, sind verpflichtet, in ihrem Bereich für die notwendigen Kontrollen zu sorgen.
2) Der Staat stellt der Dachorganisation der liechtensteinischen Sportverbände bei der Durchführung von Dopingkontrollen einen bestimmten Betrag zur Verfügung. Die staatlichen Leistungen richten sich nach dem jeweils vom Landtag bewilligten Voranschlag.
3) Die Regierung kann die Mindestanforderungen an die Kontrollen sowie deren Überwachung regeln. Bei Nichterfüllung dieser Mindestanforderungen können Beiträge gemäss Art. 8 gekürzt oder verweigert werden.
Art. 22
Strafbestimmungen
Wer Mittel zu Dopingzwecken herstellt, einführt, ausführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, abgibt oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritten anwendet, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Art. 23
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen der Sportkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen die Entscheidung der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
Art. 24
Durchführungsbestimmungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 25
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 23. Juli 1964 betreffend die Schaffung eines Sportbeirates, LGBl. 1964 Nr. 33;
b) das Gesetz vom 23. Juli 1964 betreffend die Schaffung eines Liechtensteinischen Sportfonds, LGBl. 1964 Nr. 34;
c) Anhang Positionen 15 bis 15.9 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71.
Art. 26
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2000 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef