831.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 59 ausgegeben am 11. Februar 2000
Verordnung
vom 8. Februar 2000
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 36, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18 Abs. 1 Bst. a
1) Die Massnahmen für die Sonderschulung umfassen:
a) regelmässigen Sonderschulunterricht für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die infolge Invalidität den Anforderungen der Primarschule nicht zu genügen vermögen, in Form einer dem Gebrechen angepassten eigentlichen Schulausbildung oder einer Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und in der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt;
Art. 19
Anspruch auf Schul- und Kostgeldbeiträge
1) Beiträge an die Sonderschulung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a werden geleistet für:
a) geistesschwache Versicherte;
b) blinde Versicherte;
c) sehschwache Versicherte mit einer korrigierten Sehschärfe von weniger als 0,3 bei beidäugigem Sehen;
d) taubstumme oder ertaubte Versicherte;
e) schwerhörige Versicherte mit einem Hörverlust von mindestens 40 %;
f) sprachgebrechliche Versicherte mit Sprachstörungen;
g) Versicherte, denen infolge eines anderen körperlichen oder geistigen Gebrechens der Besuch der Primarschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2) Für Versicherte, die infolge mehrerer Gebrechen dem Unterricht der Primar- oder Sekundarschule nicht zu folgen vermögen, werden auch Beiträge gewährt, wenn die für die einzelnen Gebrechen erforderlichen Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. a bis f nicht erfüllt sind.
Art. 40ter Abs. 1
1) Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nie erwerbstätig gewesen sind und eine Sonderschule besuchen oder sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht in der Regel einem Dreissigstel des monatlichen Durchschnittslohns aller Lehrlinge gemäss der jährlichen Lohn- und Gehaltserhebung des Schweizerischen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Allfällige Kinderzulagen gemäss Art. 49 des Gesetzes sowie der Eingliederungszuschlag nach Art. 49bis des Gesetzes sind in diesen Beiträgen inbegriffen.
II.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef