Art. 19
1) Beiträge an die Sonderschulung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a werden geleistet für:
a) geistesschwache Versicherte;
b) blinde Versicherte;
c) sehschwache Versicherte mit einer korrigierten Sehschärfe von weniger als 0,3 bei beidäugigem Sehen;
d) taubstumme oder ertaubte Versicherte;
e) schwerhörige Versicherte mit einem Hörverlust von mindestens 40 %;
f) sprachgebrechliche Versicherte mit Sprachstörungen;
g) Versicherte, denen infolge eines anderen körperlichen oder geistigen Gebrechens der Besuch der Primarschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2) Für Versicherte, die infolge mehrerer Gebrechen dem Unterricht der Primar- oder Sekundarschule nicht zu folgen vermögen, werden auch Beiträge gewährt, wenn die für die einzelnen Gebrechen erforderlichen Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. a bis f nicht erfüllt sind.