831.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 75 ausgegeben am 30. März 2000
Verordnung
vom 14. März 2000
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 36, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29 Abs. 3
3) Die Anstalt ersetzt der versicherten Person ein Hilfsmittel, wenn dieses vor Ablauf der üblicherweise zu erwartenden Dauer oder der im Anhang (Liste der Hilfsmittel) festgesetzten Dauer ersetzt werden muss, sofern die versicherte Person das Hilfsmittel sorgfältig verwendet hat und die Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust des Hilfsmittels nicht auf eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht oder auf die Nichtbeachtung besonderer Auflagen zurückzuführen ist.
Art. 30 Abs. 4
Aufgehoben
Anhang Ziff. 4 bis 4.05, 11.02 bis 11.09 und 15.03
4 Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen
4.01 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten,
sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen oder notwendigerweise ergänzen und sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziff. 4.02 bis 4.04 nicht möglich ist. Der versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Pro Jahr werden grundsätzlich zwei Paare abgegeben, ein allfälliger Mehrverbrauch ist eingehend zu begründen. Bei der Erstversorgung darf das zweite Paar erst verordnet und angefertigt werden, nachdem das erste Paar während mindestens drei Monaten beschwerdefrei getragen wurde. Für Reparaturen trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt.
4.02 Kostspielige orthopädische Änderungen bzw. Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen
Pro Jahr werden Änderungen bzw. Schuhzurichtungen grundsätzlich an zwei Paaren von der Anstalt übernommen. Ein allfälliger Mehrverbrauch ist eingehend zu begründen.
4.03 Orthopädische Spezialschuhe,
sofern eine Versorgung durch Konfektionsschuhe mit oder ohne Änderung bzw. mit Einlagen nicht möglich ist. Der versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Pro Jahr werden grundsätzlich zwei Paare abgegeben; ein allfälliger Mehrverbrauch ist eingehend zu begründen. Für Reparaturen trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt.
4.04 Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen
Pro Kalenderjahr gehen drei Paar Schuhe zu Lasten der versicherten Person; der diesen Verbrauch übersteigende Bedarf wird von der Anstalt vergütet.
4.05* Orthopädische Fusseinlagen,
sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
11.02 Blindenführhunde,
sofern die Eignung der versicherten Person als Führhundehalterin erwiesen ist und sie sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig fortbewegen kann. Die Anstalt übernimmt die Mietkosten für einen Blindenführhund und leistet an die Kosten für die Haltung des Blindenführhundes einen monatlichen Beitrag in der Höhe eines Viertels des Mindestbetrages der monatlichen Altersrente bei lückenloser Versicherungsdauer.
11.03 Aufgehoben
11.04 Abspielgeräte für Tonträger,
für Blinde und hochgradig Sehbehinderte zum Abspielen von auf Tonträger gesprochener Literatur.
11.05* Abspielgeräte für Tonträger,
sofern diese für Blinde und hochgradig Sehbehinderte bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich invaliditätsbedingt notwendig sind.
11.06 Lese- und Schreibsysteme,
für Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem solchen System lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt aufnehmen können und über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zu seiner Verwendung verfügen. Die Kosten für das Erlernen des Maschinenschreibens gehen zu Lasten der versicherten Personen.
11.07 Lupenbrillen, Ferngläser und Filtergläser,
für hochgradig Sehbehinderte, sofern sie nur mit diesem Behelf lesen können und dadurch ihre visuelle Situation erheblich verbessert wird.
11.08 Aufgehoben
11.09 Aufgehoben
15.03 Abspielgeräte für Tonträger,
sofern eine gelähmte versicherte Person, welche nicht in der Lage ist, selbständig Bücher zu lesen, zum Abspielen von auf Tonträger gesprochener Literatur auf einen solchen Behelf angewiesen ist.
II.
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten rückwirkend für jene Anträge, über die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig verfügt wurde.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef