232.111.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 76 ausgegeben am 30. März 2000
Verordnung
vom 14. März 2000
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz
Aufgrund von Art. 29 Abs. 3 und 4, Art. 40, Art. 42 Abs. 2 und Art. 72 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz), LGBl. 1997 Nr. 60, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz, LGBl. 1997 Nr. 78, wird wie folgt abgeändert:
Anhang Ziff. 7 Bst. d bis f und Schlusssatz
Franken
7. Prioritätsbelege, Registerauszüge, Auskünfte
d) Gebühr für die Durchführung einer Identitätsrecherche
(umfasst identische Wort- sowie Wort- und Bildzeichen) 100.--
e) Gebühr für die Durchführung einer Ähnlichkeitsrecherche
(umfasst identische und ähnliche Wort- sowie Wort- und

Bildzeichen) 200.--
f) Gebühr für die Durchführung einer Bildzeichenrecherche
(umfasst identische und ähnliche Bildzeichen) 100.--
Das Recherchenangebot (Bst. d und e) bezieht sich auf das liechtensteinische Register sowie das internationale Register der OMPI für Marken mit Schutz für Liechtenstein. Das Recherchenangebot (Bst. f) bezieht sich nur auf das liechtensteinische Register.
Im Preis für die verschiedenen Recherchetypen (Bst. d bis f) sind bis zu 40 Kopien enthalten. Für jede weitere Kopie, die im Anschluss an eine Recherche bestellt wird, verrechnet das Amt für Volkswirtschaft zwei Franken.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef