0.110.032.75
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000Nr. 79ausgegeben am 30. März 2000
Kundmachung
vom 14. März 2000
der Beschlüsse Nr. 4/2000, 7/2000, 9/2000 bis 11/2000, 13/2000 bis 16/2000 und 18/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Januar 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. Januar 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 4/2000, 7/2000, 9/2000 bis 11/2000, 13/2000 bis 16/2000 und 18/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 4/2000, 7/2000, 9/2000 bis 11/2000, 13/2000 bis 16/2000 und 18/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 4/2000
vom 28. Januar 2000
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/1999 vom 26. November 1999 geändert.
2. Die Entscheidung Nr. 292/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über die Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Verbote der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung einiger Lebensmittel 1 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII nach Nummer 54s (Richtlinie 98/53/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"54t. 397 D 0292:Entscheidung Nr. 292/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über die Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Verbote der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung einiger Lebensmittel (ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 13).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die Überschrift des Anhangs erhält folgende Fassung:
"Erzeugnisse, für die die angegebenen Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten das Verbot der Verwendung bestimmter Zusatzstoffkategorien aufrechterhalten können"
b) Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
"Norwegen
Frucht- "-Saft" und
"-Sirup" nach norwegischer Tradition
Farbstoffe (ausgenommen Beta-Carotin in Zitrusfrucht-
"-Saft"
Norwegen
"Kjøttboller/Kjøttkaker/Kjøttpudding" nach norwegischer Tradition"
Konservierungsstoffe (ausgenommen Natriumnitrit) und Farbstoffe
Norwegen
"Lever-postei" nach norwegischer Tradition
Konservierungs-stoffe (ausgenommen Natriumnitrit) und Farbstoffe"
"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 292/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Januar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 7/2000
vom 28. Januar 2000
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/1999 vom 25. Juni 1999 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 398 R 1606: Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 1)."
2. Der Wortlaut der Anpassung r unter der Überschrift "P. Island" erhält folgende Fassung: "Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten sowie Ruhegelder im Rahmen eines Sondersystems für Beamte."
3. Der Wortlaut der Anpassung t unter der Überschrift "P. Island" erhält folgende Fassung:
"1. Ist eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, in dem diese Verordnung gilt, ein und schliesst die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der Zusatzversicherungssysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, in dem diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handle es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.
2. Eine von einem Sondersystem für Beamte erfasste Person mit Wohnsitz in Island,
a) für die die Vorschriften des Titels III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 nicht gelten und
b) die keinen Anspruch auf eine isländische Rente hat,
hat für die Kosten der ihr oder ihren Familienangehörigen in Island gewährten Sachleistungen aufzukommen, sofern diese Leistungen durch das Sondersystem für Beamte bzw. eine private Zusatzversicherung erfasst werden."
Art. 2
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 398 R 1606: Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 1)."
2. Der Wortlaut der Anpassung a unter der Überschrift "R. Norwegen" erhält folgende Fassung:
"1. Sosial- og helsedepartementet (Ministerium für Gesundheit und Soziales), Oslo.
2. Arbeids- og administrasjonsdepartementet (Ministerium für Arbeit und Staatsverwaltung), Oslo.
3. Barne- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo.
4. Justisdepartementet (Justizministerium), Oslo.
5. Utenriksdepartementet (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten), Oslo."
3. Der Anpassung b wird unter der Überschrift "R. Norwegen" Folgendes angefügt:
"7. Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische staatliche Pensionskasse (lov av 28. juli 1949 nr 26 om Statens Pensjonskasse):
Statens Pensjonskasse (Norwegische staatliche Pensionskasse)."
4. Der Anpassung c wird unter der Überschrift "Q. Liechtenstein" unter Nummer 2 (Alter und Tod (Renten)) sowie unter Nummer 3 (Invalidität) Folgendes angefügt:
"c) Pensionskasse für das Staatspersonal:
Stiftungsrat der Pensionskasse für das Staatspersonal."
5. Der Anpassung c wird unter der Überschrift "R. Norwegen" Folgendes angefügt:
"4. Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische staatliche Pensionskasse (lov av 28. juli 1949 nr 26 om Statens Pensjonskasse):
Statens Pensjonskasse (Norwegische staatliche Pensionskasse)."
6. Der Anpassung f wird unter der Überschrift "Q. Liechtenstein" unter Nummer 2 (Alter und Tod (Renten)) sowie unter Nummer 3 (Invalidität) Folgendes angefügt:
"c) Pensionsversicherung für das Staatspersonal:
Geschäftsleitung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal."
7. In der Anpassung f wird unter der Überschrift "R. Norwegen" nach Nummer 1 Folgendes eingefügt:
"1a. Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische staatliche Pensionskasse (lov av 28. juli 1949 nr 26 om Statens Pensjonskasse):
Statens Pensjonskasse (Norwegische staatliche Pensionskasse)."
8. Der Anpassung m wird unter der Überschrift "R. Norwegen" Folgendes angefügt:
"13. Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische staatliche Pensionskasse (lov av 28. juli 1949 nr 26 om Statens Pensjonskasse):
Statens Pensjonskasse (Norwegische staatliche Pensionskasse)."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Januar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 9/2000
vom 28. Januar 2000
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/1999 vom 25. Juni 1999 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates wurde der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates Anhang VIII angefügt. Für die Zwecke des Abkommens ist in Anhang VIII auch auf Island, Liechtenstein und Norwegen Bezug zu nehmen.
4. Die Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten an der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer gemäss Anhang VI des Abkommens wurden durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/1999 vom 26. März 1999 geändert, um der Beteiligung der EFTA-Staaten an dem Fachausschuss der Verwaltungskommission Rechnung zu tragen. Die sektorale Anpassung II von Anhang VI des Abkommens sollte aktualisiert werden, um dieser Beteiligung Rechnung zu tragen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wie folgt geändert:
1. Vor den Anpassungen wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 399 R 1399: Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 (ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 1)."
2. Nach Anpassung u wird folgende Anpassung angefügt:
"v) In Anhang VIII wird Folgendes angefügt:
P. Island
Keine
Q. Liechtenstein
Keine
R. Norwegen
Keine."
Art. 2
In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 399 R 1399: Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 (ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 1)."
Art. 3
In der sektoralen Anpassung II von Anhang VI des Abkommens werden die Worte "die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission" durch die Worte "die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses und des Fachausschusses dieser Verwaltungskommission" ersetzt.
Art. 4
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen6.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Januar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 10/2000
vom 28. Januar 2000
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/1999 vom 25. Juni 1999 geändert.
2. Der Beschluss Nr. 171 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 9. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Art. 17 Abs. 7 und Art. 60 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der äussersten Dringlichkeit im Sinne des Art. 17 Abs. 7 und des Art. 60 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 3.26 (Beschluss Nr. 135) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 399 D 0370:Beschluss Nr. 171 vom 9. Dezember 1998 (ABl. L 143 vom 8.6.1999, S. 11)."
2. Die Anpassungen einschliesslich des Einleitungssatzes werden gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 171 in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Januar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 11/2000
vom 28. Januar 2000
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/1999 vom 25. Juni 1999 geändert.
2. Der Beschluss Nr. 172 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 9. Dezember 1998 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101) 9 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 3.48 (Beschluss Nr. 164) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 399 D 0371:Beschluss Nr. 172 vom 9. Dezember 1998 (ABl. L 143 vom 8.6.1999, S. 13), berichtigt im ABl. L 159 vom 25.6.1999, S. 67."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 172 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Januar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 13/2000
vom 28. Januar 2000
über die Änderung des Anhangs XIX(Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/1994 vom 21. März 1994 11 geändert.
2. Die Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind 12 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIX des Abkommens wird nach Nummer 17 (Empfehlung 88/41/EWG der Kommission) folgende Nummer angefügt:
"18. 398 X 0257: Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 98/257/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen13.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Januar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 14/2000
vom 28. Januar 2000
über die Änderung des Anhangs XX(Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 184/1999 vom 17. Dezember 1999 geändert.
2. Die Entscheidung 1999/568/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen 14 und die Entscheidung 1999/554/EG der Kommission vom 19. Juli 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier 15 sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens erhält Nummer 2eg (Entscheidung 95/365/EG der Kommission) folgende Fassung:
"399 D 0568: Entscheidung 1999/568/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen (ABl. L 216 vom 14.8.1999, S. 18)."
Art. 2
In Anhang XX des Abkommens erhält Nummer 2ek (Entscheidung 96/467/EG der Kommission) folgende Fassung:
"399 D 0554: Entscheidung 1999/554/EG der Kommission vom 19. Juli 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier (ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 16)."
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 1999/568/EG und 1999/554/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen16.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Januar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 15/2000
vom 28. Januar 2000
über die Änderung des Anhangs XX(Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/1997 vom 30. April 1997 17 geändert.
2. Die Entscheidung 1999/391/EG der Kommission vom 31. Mai 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) 18 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2g (Richtlinie 96/61/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"2h. 399 D 0391: Entscheidung 1999/391/EG der Kommission vom 31. Mai 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 39)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 1999/391/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Januar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 16/2000
vom 28. Januar 2000
über die Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/1999 vom 29. Januar 1999 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft 20 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Liechtenstein ist angesichts seiner besonderen Lage von den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates auszunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens erhält Nummer 18a (Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 des Rates) folgende Fassung:
"398 R 0577: Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Januar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 18/2000
vom 28. Januar 2000
über die Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/1997 vom 12. November 1997 22 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen 23 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission ersetzt mit Wirkung vom 1. Juni 2000 die Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen 24 und von Alleinbezugsvereinbarungen 25 , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97 26 , sowie die Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von Franchisevereinbarungen 27 , die Teil des Abkommens sind und folglich im Rahmen des Abkommens mit Wirkung vom 1. Juni 2000 zu ersetzen sind.
4. Da die Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83, (EWG) Nr. 1984/83 und (EWG) Nr. 4087/88 jedoch nur bis zum 31. Dezember 1999 galten, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 die Geltungsdauer dieser Instrumente bis zum 31. Mai 2000 verlängert. Diese Verlängerung sollte auch im Rahmen des Abkommens gelten -
beschliesst:
Art. 1
1) In Anhang XIV des Abkommens wird unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"-399 R 2790:Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21)."
2) In Anhang XIV des Abkommens wird unter Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"-399 R 2790:Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21)."
3) In Anhang XIV des Abkommens wird Nummer 8 (Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission) wie folgt geändert:
1. Vor den Anpassungen wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
-399 R 2790:Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21)."
2. Anpassung j wird gestrichen.
Art. 2
Anhang XIV des Abkommens wird mit Wirkung vom 1. Juni 2000 wie folgt geändert:
1. In Kapitel B erhält die Überschrift "Ausschliesslichkeitsverträge" folgende Fassung:
"Vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen".
2. In Anhang XIV des Abkommens erhält Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission) folgende Fassung:
"399 R 2790: Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 6 wird der Satzteil "Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 19/65/EWG"durch "Entweder von Amts wegen oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht," ersetzt.
b) Dem Art. 6 wird folgender Absatz angefügt:
"In diesen Fällen kann die zuständige Überwachungsbehörde im Einklang mit den Art. 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 des EWR-Abkommens ohne vorherige Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen einen Beschluss fassen.""
3. Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission) wird gestrichen.
4. Die Überschrift von Kapitel E (Franchisevereinbarungen) und Nummer 8 (Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission) werden gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen28.
Art. 1 gilt ab dem 1. Januar 2000.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Januar 2000
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 13.

2   Keine Angabe verfassungsrechtlicher Anforderungen.

3   ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 1.

4   Keine Angabe verfassungsrechtlicher Anforderungen.

5   ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 1.

6   Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 143 vom 8.6.1999, S. 11.

8   Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 143 vom 8.6.1999, S. 13, berichtigt im ABl. L 159 vom 25.6.1999, S. 67.

10   Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

12   ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.

13   Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

14   ABl. L 216 vom 14.8.1999, S. 18.

15   ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 16.

16   Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

17   ABl. L 242 vom 4.9.1997, S. 76.

18   ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 39.

19   Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

20   ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

21   Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

22   ABl. L 160 vom 4.6.1998, S. 42.

23   ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21.

24   ABl. L 173 vom 30.6.1983, S. 1.

25   ABl. L 173 vom 30.6.1983, S. 5.

26   ABl. L 214 vom 6.8.1997, S. 27.

27   ABl. L 359 vom 28.12.1988, S. 46.

28   Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.