vom 30. Mai 2000
betreffend die Zurücknahme des Vorbehaltes zu Art. 20 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
Das Fürstentum Liechtenstein nimmt mit Wirkung vom 28. April 2000 den Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 2 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, LGBl. 1999 Nr. 58, zurück.
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 9. September 1999 die Zurücknahme dieses Vorbehaltes beschlossen.
Die Notifizierung der Zurücknahme des Vorbehaltes erfolgte am 28. April 2000.