| 432.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2000 |
Nr. 137 |
ausgegeben am 4. Juli 2000 |
Gesetz
vom 17. Mai 2000
über die Stiftung "Kunstmuseum Liechtenstein"
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Name, Rechtsform und Sitz
1) Unter dem Namen "Kunstmuseum Liechtenstein" besteht eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Vaduz. Die Stiftung kann den Zusatz "Liechtensteinische Staatliche Kunstsammlung" führen.
2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 2
Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist:
a) der Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und die Pflege der Sammlungen der bildenden Kunst gemäss Sammlungspolitik;
b) der Betrieb und die Führung des Kunstmuseums;
c) die Gewinnung und die Betreuung von Leihgebern, Donatoren und Sponsoren; die Pflege des Mäzenatentums; die Steigerung der Attraktivität des Kunstmuseums;
d) die Förderung des Kunst- und Kulturverständnisses in Liechtenstein sowie die Vermehrung des Ansehens Liechtensteins im In- und Ausland.
Art. 3
Vermögen
Das Land widmet der Stiftung folgende Vermögenswerte:
a) alle Aktiven und Passiven der Stiftung "Liechtensteinische Staatliche Kunstsammlung" gemäss Abschlussbilanz per 30. Juni 2000;
b) das von der "Stiftung zur Errichtung eines Kunstmuseums" errichtete und dem Land Liechtenstein übereignete Kunstmuseum.
Art. 4
Einkünfte
Die Einkünfte der Stiftung sind:
a) der gemäss Landesvoranschlag jährlich vorgesehene Landesbeitrag;
b) freiwillige Beiträge von Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Institutionen und Privaten;
c) sonstige Zuwendungen, wie Schenkungen und Vermächtnisse;
d) Erträgnisse.
Art. 5
Organe
Die Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat;
b) der Direktor;
c) die Ankaufskommission;
d) der internationale Beirat.
Art. 6
a) Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit
1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, welche von der Regierung auf vier Jahre bestellt werden. Der Präsident des Stiftungsrates wird von der Regierung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst.
2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
3) Die näheren Bestimmungen werden in den Statuten geregelt.
Art. 7
b) Aufgaben
1) Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu gewährleisten. Er sorgt dafür, dass das Stiftungsvermögen zweckentsprechend verwaltet und verwendet wird. Ihm stehen sämtliche Geschäfte zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Oberleitung des Kunstmuseums und die Bestimmung der grundlegenden Ausrichtung des Kunstmuseums;
b) die Festlegung der Sammlungspolitik;
c) der Erlass und die Änderungen der Statuten und Reglemente der Stiftung;
d) die Auswahl des Direktors und die Antragstellung an die Regierung;
e) die Auswahl und die Anstellung sämtlicher Mitarbeiter der Stiftung mit Ausnahme des Direktors im Rahmen der von der Regierung genehmigten Personalplanung und des Besoldungsreglements für die Stiftung;
f) die Aufsicht über den Direktor;
g) die Auswahl und die Bestellung der Mitglieder der Ankaufskommission;
h) die Auswahl und die Bestellung der Mitglieder des internationalen Beirats;
i) die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht zu Handen der Regierung;
k) die Beschlussfassung über die Durchführung von Ausstellungen.
3) Die näheren Bestimmungen werden in den Statuten geregelt.
Art. 8
Direktor
1) Der Direktor wird von der Regierung auf Vorschlag des Stiftungsrates bestellt.
2) Der Direktor nimmt die gesamte künstlerische und kommerzielle Führung des Kunstmuseums, die konservatorische Betreuung der Sammlungen, die wissenschaftliche Bearbeitung der Sammlungen und Erweiterungen der Bibliothek sowie die Konzeption, Planung und Realisierung von Ausstellungen, Publikationen und Veranstaltungen sowie weitere in den Statuten festgelegte Aufgaben wahr.
3) Dem Direktor obliegen insbesondere:
a) die Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
b) die Vertretung der Stiftung nach aussen.
4) Der Direktor ist dem Stiftungsrat für seine Tätigkeit verantwortlich.
5) Die näheren Bestimmungen werden in den Statuten geregelt.
Art. 9
Ankaufskommission
1) Die Ankaufskommission besteht aus international anerkannten Kunstsachverständigen. Sie setzt sich aus dem Direktor als Vorsitzendem sowie aus drei weiteren international anerkannten Sachverständigen zusammen. Die Ankaufskommission wird vom Stiftungsrat in der Regel auf vier Jahre bestellt.
2) Der Ankaufskommission obliegen insbesondere:
a) der Erwerb von Kunstwerken;
b) die Empfehlung an den Stiftungsrat auf Tausch und Verkauf von Kunstwerken;
c) die Entgegennahme von Leihgaben und Schenkungen;
d) die Antragstellung an den Stiftungsrat auf Ablehnung von möglichen Leihgaben und Schenkungen;
e) die halbjährliche Berichterstattung an den Stiftungsrat.
3) Die Ankaufskommission ist dem Stiftungsrat verantwortlich.
4) Die näheren Bestimmungen werden in den Statuten geregelt.
Art. 10
Internationaler Beirat
1) Der internationale Beirat setzt sich aus drei international anerkanntenSachverständigen aus dem Kunst- und Museumsbereich zusammen. Er wird vom Stiftungsrat in der Regel auf vier Jahre bestellt.
2) Dem internationalen Beirat obliegen insbesondere:
a) die Beratung des Stiftungsrates und des Direktors in allen fachlichen und strategischen Belangen;
b) die Repräsentation des Kunstmuseums nach aussen;
c) die Mitwirkung bei der internationalen Vernetzung des Museums;
d) die Mitwirkung bei der Erweiterung der Sammlungen durch Leihgaben oder Schenkungen sowie bei der Erschliessung internationaler Fördermittel und Sponsoren.
3) Die näheren Bestimmungen werden in den Statuten geregelt.
Art. 11
Aufsichtsbehörde
1) Aufsichtsbehörde der Stiftung ist die Regierung.
2) Der Regierung obliegen insbesondere:
a) die Genehmigung der vom Stiftungsrat festgelegten Sammlungspolitik;
b) die Bestellungder Mitglieder und die Bestimmung des Präsidenten des Stiftungsrates;
c) die Bestellung des Direktors über Vorschlag des Stiftungsrates;
d) die Genehmigung des jährlichen Voranschlages;
e) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes;
f) die Genehmigung der Statuten und Reglemente der Stiftung;
g) die Genehmigung der vom Stiftungsrat vorgelegten Personalplanung und des Besoldungsreglements;
h) die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen des Stiftungsrates in Personalfragen.
Art. 12
Auflösung
Die Auflösung der Stiftung hat durch Gesetz zu erfolgen. Über das Vermögen der aufgelösten Stiftung beschliesst der Landtag.
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Juni 1968 betreffend die Errichtung der Stiftung "Liechtensteinische Staatliche Kunstsammlung", LGBl. 1968 Nr. 22, wird aufgehoben. Die Stiftung "Liechtensteinische Staatliche Kunstsammlung" ist aufgelöst.
Art. 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef