172.021
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 160 ausgegeben am 21. August 2000
Gesetz
vom 14. Juni 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 26. November 1999 über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, LGBl. 2000 Nr. 15, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 und 3
1) Die Regierung erteilt auf Antrag die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Dolmetscher oder Übersetzer vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Beherrschung der deutschen Sprache sowie der betreffenden Fremdsprache in Wort und Schrift;
b) Handlungsfähigkeit;
c) körperliche und geistige Eignung;
d) Vertrauenswürdigkeit;
e) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse;
f) schriftliche Bekräftigung nach Art. 4.
3) In Ausnahmefällen kann die Regierung unabhängig von Abs. 2 eine Bewilligung erteilen, wenn sich ein Antragsteller ohne einschlägige Ausbildung über ausgezeichnete Kenntnisse in der betreffenden Fremdsprache ausweisen kann. In diesen Fällen muss ein Antragsteller entsprechende Bestätigungen einer Dolmetscher- und Übersetzerschule vorlegen und den Nachweis erbringen, dass er während drei Jahren unmittelbar vor der Zulassung regelmässig als Dolmetscher oder Übersetzer tätig gewesen ist.
Art. 4
Schriftliche Bekräftigung
1) Vor der Eintragung in die Liste hat der Bewerber gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich zu bekräftigen, dass er aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache und aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache stets nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig dolmetschen oder übersetzen wird.
2) Wer in die Liste gemäss Art. 5 eingetragen ist, kann seinem Namen den Zusatz "vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden zugelassener Dolmetscher oder Übersetzer" bzw. "vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden zugelassene Dolmetscherin oder Übersetzerin" beifügen.
Art. 8 Abs. 1 und 2
1) Die Bewilligung als Dolmetscher oder Übersetzer im Sinne dieses Gesetzes ist von der Regierung zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung seinerzeit nicht gegeben waren oder später weggefallen sind oder wenn der Beruf während mehr als fünf Jahren nicht ausgeübt wurde.
2) Die Bewilligung als zugelassener Dolmetscher oder Übersetzer erlischt bei einer Verzichtserklärung.
Art. 10 Abs. 3
3) Im Sinne dieser Übergangsbestimmungen werden nur jene bisher zugelassenen Antragsteller in die Liste gemäss Art. 5 aufgenommen, die den Nachweis erbringen können, dass sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes regelmässig als Dolmetscher oder Übersetzter tätig gewesen sind und die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 2 oder 3 erfüllen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef