0.110.033.13
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 182 ausgegeben am 2. Oktober 2000
Kundmachung
vom 19. September 2000
der Beschlüsse Nr. 65/2000 und 67/2000 bis 70/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. August 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. August 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 65/2000 und 67/2000 bis 70/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 65/2000 und 67/2000 bis 69/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 65/2000
vom 2. August 2000
über die Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2000 vom 28. Januar 2000 geändert.
2. Der Beschluss Nr. 173 vom 9. Dezember 1998 über die nach Einführung des Euro von den Mitgliedstaaten für die Erstattungen zwischen Trägern angenommenen gemeinsamen Verfahren2 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.51 (Beschluss Nr. 170) folgende Nummer angefügt:
"3.52 32000 D 0129(01): Beschluss Nr. 173 vom 9. Dezember 1998 über die nach Einführung des Euro von den Mitgliedstaaten für die Erstattungen zwischen Trägern angenommenen gemeinsamen Verfahren (ABl. C 27 vom 29.1.2000, S. 21)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 173 in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. August 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. August 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 67/2000
vom 2. August 2000
über die Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) desEWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 175/1999 vom 17. Dezember 1999 geändert.
2. Die Empfehlung 2000/263/EG der Kommission vom 20. März 2000 zur Änderung der Empfehlung 98/511/EG zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte)4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 26g (Empfehlung 98/195/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32000 X 0263: Empfehlung 2000/263/EG der Kommission vom 20. März 2000 (ABl. L 83 vom 4.4.2000, S. 30)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2000/263/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. August 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. August 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 68/2000
vom 2. August 2000
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2000 vom 4. Februar 2000 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission vom 21. März 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter den Nummern 26a (Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates) und 26aa (Protokoll Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32000 R 0609: Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission vom 21. März 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich (ABl. L 73 vom 22.3.2000, S. 9)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. August 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. August 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 69/2000
vom 2. August 2000
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 180/1999 vom 17. Dezember 1999 geändert.
2. Die Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom 13. Dezember 1999 zur Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)8, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56b (Richtlinie 95/21/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 399 L 0097: Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom 13. Dezember 1999 (ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 67)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/97/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. August 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. August 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 70/2000
vom 2. August 2000
über die Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2000 vom 19. Mai 200010 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf das gemeinschaftliche Aktionsprogramm "Jugend" (Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11) auszuweiten.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, damit die Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ausgeweitet werden kann -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird in Art. 4 Abs. 2 Bst. c folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32000 D 1031: Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 3. August 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen12.
Er gilt ab dem 1. Januar 2000.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. August 2000
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. C 27 vom 29.1.2000, S. 21.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   ABl. L 83 vom 4.4.2000, S. 30.

5   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

6   ABl. L 73 vom 22.3.2000, S. 9.

7   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

8   ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 67.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

10   ABl. L 174 vom 13.7.2000, S. 57.

11   ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1.

12   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.