| 814.202.7 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2000 |
Nr. 201 |
ausgegeben am 3. November 2000 |
Verordnung
vom 3. Oktober 2000
zum Schutze der Quellfassungen "Badtobel" in der Gemeinde Triesen
Aufgrund von Art. 2bis des Gesetzes vom 4. Juni 1957 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz), LGBl. 1957 Nr. 14, in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 1976, LGBl. 1976 Nr. 70, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Das in Art. 2 näher umschriebene Gebiet wird als Wasserschutzgebiet im Sinne von Art. 2bis des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Situationsplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
2) Das Wasserschutzgebiet ist in den Zonen- und Waldfunktionsplänen der Gemeinde Triesen ersichtlich zu machen.
3) Die detaillierten Umgrenzungen des Wasserschutzgebietes sind aus dem Situationsplan 1: 5 000 sowie den Detailplänen der Fassungsbereiche (Zone S 1) ersichtlich. Diese Pläne liegen bei der Gemeinde Triesen, beim Amt für Umweltschutz sowie beim Amt für Wald, Natur und Landschaft auf.
Art. 3
Umschreibung
Das Wasserschutzgebiet wird unterteilt in:
a) Fassungsbereich (Zone S 1);
b) engere Schutzzone (Zone S 2);
c) weitere Schutzzone (Zone S 3).
Art. 4
Zonen
1) Der Fassungsbereich (Zone S 1) dient dem unmittelbaren Schutz der Quellfassungen. Er umfasst die Quellschächte, die Fassungsstränge und deren nächstes Zuflussgebiet.
2) Die engere Schutzzone (Zone S 2) dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. In der Zone S 2 dürfen schwer oder nicht abbaubare Schadstoffe nicht ins Grundwasser gelangen. Abbaubare Schadstoffe müssen auf dem Fliessweg so weit reduziert bzw. zurückgehalten werden, dass die Fassungen weder chemisch noch bakteriologisch belastet werden. Bei einer unfallbedingten Gewässerverschmutzung müssen in der Zone S 2 Sanierungsmassnahmen getroffen werden können, bevor die Verschmutzung den Fassungsbereich erreicht.
3) Die weitere Schutzzone (Zone S 3) dient als Pufferzone zwischen der Zone S 2 und der weiteren Umgebung.
4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen des Grundwassers zu den Fassungen, nach der Fliessgeschwindigkeit des Grundwassers, nach der Überdeckung des Grundwassers und nach der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassungen.
Art. 5
Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
Das Wasserschutzgebiet ist an geeigneten Stellen am Strassenrand mit entsprechenden Hinweistafeln zu signalisieren.
II. Bestimmungen für die weitere Schutzzone (Zone S 3)
Art. 6
Grundsatz
In der Zone S 3 gilt ein beschränktes Bauverbot. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig.
Art. 7
Bauten und Anlagen
1) Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn die Gefahr für das Grundwasser gering ist.
2) Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen; diese werden mit der Baubewilligung verfügt.
3) Die Verwendung von Recyclingbaustoffen, wie Asphaltgranulat und dergleichen, ist untersagt.
4) Wildfütterungen sind innerhalb der Schutzzonen nicht zulässig.
Art. 8
Verkehrsanlagen
Die im Wasserschutzgebiet liegenden Waldstrassen sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (alp- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
Art. 9
Versickerungen
Das Versickernlassen von Schmutzwasser ist nicht gestattet.
Art. 10
Abwasseranlagen
1) Schmutzwasserleitungen haben den Dichtheitsanforderungen der SIA-Norm 190, Kanalisationen, zu genügen.
2) Die Dichtigkeit von Schmutzwasserleitungen, Kläranlagen, Jauchebehälter und dergleichen ist vom Eigentümer alle drei Jahre zu prüfen.
3) Mangelhafte Anlagen sind vom Eigentümer auf seine Kosten abzudichten oder zu ersetzen.
Art. 11
Grabarbeiten und Auffüllungen
1) Grabarbeiten und Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie sind zulässig, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht und besondere Schutzmassnahmen getroffen werden.
2) Auffüllungen dürfen nur aus sauberem Aushubmaterial bestehen.
Art. 12
Land- und Forstwirtschaft
1) Die Düngung richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. Sie darf nur während der Vegetationsperiode erfolgen.
2) Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.
3) Es gelten die Richtlinien über die Düngung von alpwirtschaftlich genutzten Wiesen und Weiden.
Art. 13
Pflanzenbehandlungs-, Holzschutzmittel
1) Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur unter strenger Einhaltung der Vorschriften und Gebrauchsanweisungen angewendet werden.
2) Das Anwenden von Holzschutzmitteln ist untersagt.
Art. 14
Lagerhaltungen
Ablagerungen im Freien von Düngern wie Mist, Kompost und Klärschlamm sowie von wassergefährdenden Stoffen, wie z.B. Recyclingmaterial, sind verboten.
III. Bestimmungen für die engere Schutzzone (Zone S 2)
Art. 15
Grundsatz
Alle nachfolgenden Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen gelten zusätzlich zu den in Art. 6 bis 14 enthaltenen Bestimmungen.
Art. 16
Bauten und Anlagen
1) In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot. Davon ausgenommen sind Bauten und Anlagen, wenn:
a) kein Schmutzwasser anfällt;
b) keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden;
c) die Voraussetzungen von Art. 29 erfüllt sind.
2) Gewässerverbauungen im Wisscheldbach sind speziell auf ihre Quellbeeinflussung hin zu prüfen.
3) Bei Unterhaltsarbeiten, beim Strassenbau sowie bei weiteren baulichen Eingriffen sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 17
Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen müssen in doppelwandigen Rohren oder in Doppelrohren geführt sein.
Art. 18
Abstellen von Fahrzeugen
Das dauernde Abstellen (Standplätze) von Fahrzeugen mit Explosionsmotoren ist verboten.
Art. 19
Forstwirtschaft
1) In der Zone S 2 dürfen keine Holzzwischenlager angelegt werden.
2) Forstmaschinen sind wenn immer möglich abends und übers Wochenende ausserhalb der Zone S 2 abzustellen.
3) Das Reparieren bzw. Reinigen von grossen Maschinen und von Fahrzeugen ist in der Zone S 2 untersagt.
4) Für das Betanken von stationären Forstmaschinen, wie Seilbahnen und dergleichen, innerhalb der Zone S 2 sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 20
Landwirtschaft
1) Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Miststöcke, Rauhfuttersilos und dergleichen sind unzulässig.
2) Das Ausbringen von Gülle und flüssigem Klärschlamm ist verboten.
3) Der Weidegang ist grundsätzlich nur während der Vegetationsperiode zulässig. Das Weidegebiet ist so zu bewirtschaften, dass ganzflächig eine geschlossene Grasnarbe erhalten bleibt; bei Alpbrunnen und festen Tränkestellen sind entsprechende, geeignete Massnahmen zu treffen. Der örtlich anfallende Kot ist regelmässig zu entfernen.
Art. 21
Hütten auf Maschera
Die bisherige Nutzung der bereits bestehenden Hütten auf Maschera ist ausnahmsweise erlaubt, sofern die Schutzmassnahmen dieser Verordnung sinngemäss eingehalten werden.
IV. Bestimmungen für den Fassungsbereich (Zone S 1)
Art. 22
Grundsatz
1) In der Zone S 1 sind grundsätzlich nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und Wasseraufbereitung dienen.
2) Die Zone S 1 ist mehrheitlich frei von Hochstämmern zu halten. Einzelbäume und Sträucher können ausnahmsweise bestehen bleiben, sofern der Nutzungszweck dem nicht entgegensteht.
Art. 23
Zutritt
Die Zone S 1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.
V. Organisation und Durchführung
Art. 24
Aufsicht
1) Die Aufsicht über das Wasserschutzgebiet obliegt dem Amt für Umweltschutz. Die Gemeinde Triesen (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.
2) Soweit waldwirtschaftliche Interessen berührt sind, so ist in jedem Fall die Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald, Natur und Landschaft erforderlich.
Art. 25
Verfügungen
Das Amt für Umweltschutz erlässt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen und überwacht deren Vollzug.
Art. 26
Ausnahmebewilligungen
Die Regierung kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Triesen von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bewilligungen erteilen, wenn:
a) keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen;
b) alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden; und
c) keine Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes verletzt werden.
Art. 27
Übertretungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Übertretung nach Art. 12 des Gewässerschutzgesetzes geahndet.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28
Wildfütterung
Die Wildfütterung auf Scherriswies ist bis zum Ende der laufenden Pachtperiode im Jahre 2003 ausnahmsweise erlaubt, sofern die folgenden Massnahmen getroffen werden:
a) der im Bereich der Wildfütterung anfallende Mist muss regelmässig gesammelt und abgeführt werden;
b) es muss gewährleistet sein, dass die im Bereich der Wildfütterung anfallende Gülle nicht unkontrolliert in Richtung der Quellfassungen abfliessen kann.
Art. 29
Bauliche Schutzmassnahmen
Die baulichen Schutzmassnahmen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffen.
Art. 30
Fassungsbereich
Der Baumbestand im Bereich der Quellfassungen und der Fassungsstränge ist schrittweise zu entfernen.
Art. 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(zu Art. 2 Abs. 1)