| 831.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2000
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Nr. 204
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ausgegeben am 6. November 2000
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Gesetz
vom 13. September 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
I. Beitragspflicht
2) Von der Beitragspflicht sind befreit:
a) die erwerbstätigen Jugendlichen bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr vollendet haben;
b) mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben;
c) nichterwerbstätige Personen, die eine Altersrente gemäss Art. 73 ganz oder teilweise vorbeziehen.
1) Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 3,93 % erhoben. Vorbehalten bleibt Art. 39.
b) Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
1) Der Beitrag eines versicherten Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, beträgt 7,86 % des massgebenden Lohnes, wobei dieser für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Die Regelungen von Art. 41 betreffend die sinkende Beitragsskala finden sinngemäss Anwendung.
2) Die Beiträge eines versicherten Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, können gemäss Art. 27 Abs. 2 erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dem zustimmen. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber je 3,93 % des massgebenden Lohnes. Die Regelungen von Art. 41 betreffend die sinkende Beitragsskala finden in diesem Falle keine Anwendung.
a) Grundsatz
1) Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,86 % erhoben, wobei das Einkommen auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt dieses Einkommen weniger als 26 000, aber mindestens 6 000 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer von der Regierung aufzustellenden sinkenden Beitragsskala bis auf 3,93 %. Für die Einteilung in die von der Regierung durch Verordnung aufzustellende Skala sowie für die Beurteilung, ob diese Skala zur Anwendung kommt, wird das Total des aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie des aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie des als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber erzielten Erwerbseinkommens, für das im betreffenden Kalenderjahr Beiträge zu entrichten sind, berücksichtigt.
2) Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weniger als 6 000 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag von 235.80 Franken im Jahr zu entrichten.
III. Beiträge der nicht erwerbstätigen Versicherten
1) Der Beitrag der Nichterwerbstätigen beträgt mindestens 235.80 Franken und höchstens 7 860 Franken im Jahr. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Bemessung der Beiträge, wobei die Beiträge auf der Grundlage des Vermögens, des Einkommens sowie anderer wiederkehrender Leistungen zu bemessen sind. Nichterwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen und nichterwerbstätige Ehegatten von Rentenbezügern entrichten den Mindestbeitrag von 235.80 Franken im Jahr. Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag ebenfalls 235.80 Franken im Jahr. Die Regierung kann die Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide, auf 235.80 Franken im Jahr festsetzen.
2) Personen, die einer Ausbildung nachgehen und die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 235.80 Franken gemäss Art. 38 bezahlt haben, entrichten vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an die allfälligen Beiträge auf das Erwerbseinkommen bzw. den Mindestbeitrag von 235.80 Franken im Jahr. Die Regierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, welche Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes anerkannt wird.
3) Personen, die der Rentnersteuer gemäss dem Steuergesetz unterstehen oder die auf Grund früheren Rechts Steuerabmachungen getroffen haben, werden als Nichterwerbstätige der Beitragspflicht unterstellt. Als jährlicher Beitrag ist der maximale Beitrag der Nichterwerbstätigen von 7 860 Franken zu entrichten.
II. Bemessung
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 3,93 % der Summe der an beitragspflichtige Personen ausgerichteten massgebenden Löhne.
I. Höhe
Der Staat leistet der Anstalt jährlich einen Beitrag von 20 % der jährlichen Ausgaben.
2. Entzug oder Kürzung der Leistung
Hat eine Witwe oder ein Witwer oder eine Waise den Tod einer versicherten Person oder sonst einer eine Rente auslösenden Person vorsätzlich herbeigeführt, so können die Renten dauernd oder auf Zeit gekürzt oder entzogen werden.
3) Die Höhe der Vollrente wird nach den nachfolgenden Bestimmungen ermittelt. Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente. Bei der Berechnung dieses Bruchteils wird das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen, die angesichts ihres Jahrgangs möglich wären, berücksichtigt. Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Abstufung der Vollrenten und Teilrenten; dabei ist eine Einteilung in 43 Rentenskalen vorzusehen, wobei für die Vollrente die höchstmögliche Rentenskala 43 Anwendung findet.
Art. 63sexies Abs. 1, 4 und 5
1) Erziehungsgutschriften werden nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen angerechnet für Kalenderjahre, in denen während dieser Zeit versicherte Personen die elterliche Obsorge über eines oder mehrere Kinder, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausüben.
4) Erziehungsgutschriften sind aufzuteilen, wenn mehrere im betreffenden Kalenderjahr versicherte Personen die elterliche Obsorge über eines oder mehrere Kinder ausüben; bei Ehepaaren erfolgt eine Aufteilung nach Massgabe von Art. 63octies.
5) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschriften, wenn:
a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Obsorge über sie auszuüben;
b) Pflegeeltern Pflegekinder im Sinne von Art. 59 Abs. 4 unter ihrer Obhut haben, wobei ein gleichzeitiger Anspruch von Eltern und Pflegeeltern auf Erziehungsgutschriften ausgeschlossen ist;
c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden.
Art. 67bis Abs. 1, 1bis, 1ter und 2
1) Invalidenrenten nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung, welche unmittelbar bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen wurden, werden mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters in Altersrenten überführt. Invalidenrenten, die unmittelbar bis zum Tode der versicherten Person bezogen wurden, werden in Hinterlassenenrenten überführt, wenn ein Anspruch auf Hinterlassenenrenten gegeben ist.
1bis) Für die Berechnung dieser Alters- und Hinterlassenenrenten, die im Sinne von Abs. 1 an Stelle einer Invalidenrente treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abzustellen, falls dies für die rentenberechtigte Person vorteilhafter ist. Wenn die versicherte Person jedoch einen Teil der Altersrente neben einer Invalidenrente vorbezogen hat, so kann die Regierung durch Verordnung Sonderregelungen treffen und dabei insbesondere vorsehen, dass für den Teil der Altersrente, der die Invalidenrente ablöst, stets auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abzustellen ist.
1ter) Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften für Fälle, in denen eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung eines Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen wurde. Dabei ist vorzusehen, dass bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens jene Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht berücksichtigt werden, falls dies für die rentenberechtigte Person vorteilhafter ist.
2) Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss den Regelungen der Abs. 1, 1bis und 1ter anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und gegenseitige Anrechnung der Einkommen erfüllt sind.
1bis) Für den Fall, dass die verstorbene Person vor ihrem Tode einen Teil ihrer Altersrente bezogen hat, beträgt der eine Teil der Verwitwetenrente 80 % dieser von der verstorbenen Person bereits bezogenen Altersrente. Der andere Teil der Verwitwetenrente beträgt 80 % des in sinngemässer Anwendung von Abs. 1 Bst. b bzw. c ermittelten Betrages der noch nicht ausgerichteten Altersrente.
1bis) Für den Fall, dass die verstorbene Person vor ihrem Tode einen Teil ihrer Altersrente bezogen hat, beträgt der eine Teil der Waisenrente 40 % dieser von der verstorbenen Person bereits bezogenen Altersrente. Der andere Teil der Waisenrente beträgt 40 % des in sinngemässer Anwendung von Abs. 1 Bst. b bzw. c ermittelten Betrages der noch nicht ausgerichteten Altersrente.
2) Die Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen, beträgt 80 % der gemäss Abs. 1 berechneten Altersrente. Für den Fall, dass die verstorbene Person vor ihrem Tode einen Teil ihrer Altersrente bezogen hat, beträgt der eine Teil der Waisenrente 80 % dieser von der verstorbenen Person bereits bezogenen Altersrente. Der andere Teil der Waisenrente beträgt 80 % des in sinngemässer Anwendung von Abs. 1 Bst. b bzw. c ermittelten Betrages der noch nicht ausgerichteten Altersrente.
1) Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Verwitwetenrente und für eine Altersrente oder für eine Verwitwetenrente und für eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Art. 73 Abs. 6 über den Vorbezug eines Teils der Altersrente zusätzlich zur Verwitwetenrente bleibt vorbehalten.
I. Vorbezug der Altersrente
1) Personen, welche die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf Altersrente erfüllen, können die Rente ab dem 60. Altersjahr vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 60., 61., 62. oder 63. Altersjahres.
2) Die vorbezogene Altersrente wird wie folgt gekürzt, wobei die Kürzung auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters gilt:
a) bei Vorbezug ab dem 63. Altersjahr um 3,0 %;
b) bei Vorbezug ab dem 62. Altersjahr um 7,0 %;
c) bei Vorbezug ab dem 61. Altersjahr um 11,5 %;
d) bei Vorbezug ab dem 60. Altersjahr um 16,5 %.
3) Der Anspruch auf die vorbezogene Rente kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden; die vorbezogene Rente wird frühestens mit Wirkung ab dem 1. des Monats, in dem die Anmeldung zum Rentenvorbezug erfolgt, ausgerichtet. Wurde bereits eine vorbezogene Altersrente ausgerichtet, so kann der Vorbezug der Altersrente nicht mehr rückgängig gemacht werden.
4) Die Regierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten zur Berechnung der vorbezogenen Rente. Sie hat die Möglichkeit vorzusehen, dass die vorbezogene Rente vorbehaltlich Abs. 3 auf jeden Monat hin abgerufen werden kann und regelt für diese Fälle die Kürzung der Rente innerhalb der Kürzungssätze von Abs. 2. Die Regierung erlässt zudem für den Vorbezug der Rente besondere Vorschriften über die anwendbare Rentenskala.
5) Anstelle des Vorbezuges einer ganzen Rente kann auch eine halbe Rente vorbezogen werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
6) Personen, die Anspruch auf eine Verwitwetenrente nach diesem Gesetz haben, können unter den Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 zusätzlich den Teil der Altersrente vorbeziehen, welcher der Differenz der Verwitwetenrente zur ganzen ungekürzten Altersrente entspricht. Die vorbezugsbedingte Kürzung der Altersrente erfolgt auf dem nach Satz 1 ermittelten Differenzbetrag. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere für die Ermittlung jenes Betrages der Altersrente bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters, der nicht der Kürzung zufolge des Rentenvorbezuges unterliegt; die Regierung kann in der Verordnung zudem vorsehen, dass Verwitwete auf ihren Verwitwetenrentenanspruch verzichten, um eine halbe Altersrente vorbeziehen zu können.
7) Personen, die Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung haben, können unter den Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 zusätzlich den Teil der Altersrente vorbeziehen, welcher der Differenz der Invalidenrente zur ganzen ungekürzten Altersrente entspricht. Die vorbezugsbedingte Kürzung der Altersrente erfolgt auf dem nach Satz 1 ermittelten Differenzbetrag. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere für die Ermittlung jenes Betrages der Altersrente bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters, der nicht der Kürzung zufolge des Rentenvorbezuges unterliegt; die Regierung kann in der Verordnung zudem vorsehen, dass an Stelle des nach Satz 1 ermittelten Differenzbetrages zur ganzen Altersrente eine halbe Altersrente zusätzlich zu einer halben Invalidenrente vorbezogen werden kann.
1) Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Rentenbezug mindestens ein Jahr (bis zum 65. Altersjahr) und höchstens sechs Jahre (bis zum 70. Altersjahr) aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente jederzeit und im voraus von einem bestimmten Monat an abrufen.
4) Anstelle des Aufschubs einer ganzen Rente kann auch eine halbe Rente aufgeschoben werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
In den Überschriften vor Art. 8 und Art. 14 sowie in Art. 18 und 20 wird "Verwalter" durch "Direktor" ersetzt.
§ 1
Neuberechnung laufender Renten
Sämtliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz von Amtes wegen neu zu berechnen. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Festsetzung neuer Rentenskalen, durch Verordnung.
§ 2
Ausrichtung von Leistungen aufgrund dieses Gesetzes
Dieses Gesetz begründet keinen Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten. Leistungen aufgrund dieses Gesetzes werden mit Wirkung ab dem Inkrafttreten ausgerichtet.
§ 3
Besitzstandsgarantie
Eine aufgrund dieser Gesetzesrevision neu festgesetzte, laufende Rente darf betragsmässig nicht niedriger sein als die vor dieser Revision ausgerichtete Rente.
§ 4
Flexibles Rentenalter für Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt
1) Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt, können eine Altersrente ganz oder teilweise ab dem 60. Altersjahr vorbeziehen. Es gelten die Regelungen von Art. 73, wobei folgende Kürzungssätze Anwendung finden, innerhalb welcher die Regierung durch Verordnung die Kürzungssätze für den monatsweisen Abruf der Vorbezugsrente regelt:
a) bei Vorbezug um 1 Jahr erfolgt eine Kürzung der Rente um 3,0 %;
b) bei Vorbezug um 2 Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 7,0 %;
c) bei Vorbezug um 3 Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 11,5 %.
2) Bei den Renten von Frauen, die spätestens im Dezember 1951 geboren sind und die vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, findet die Hälfte des Kürzungssatzes gemäss Art. 73 Abs. 2 Anwendung, wenn das Vorbezugsjahr nach Vollendung des 62. Altersjahres liegt.
3) Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt, können die ganze Altersrente oder die halbe Altersrente nach den Regelungen von Art. 74 um mindestens ein und höchstens 6 Jahre aufschieben. Die aufgeschobene Rente wird nach den von der Regierung zu Art. 74 durch Verordnung zu erlassenden Regelungen erhöht.
§ 5
Zusatzrente für die Ehefrau
§ 4 Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 18. Dezember 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (LGBl. 1996 Nr. 192) werden wie folgt geändert:
"1) Der Anspruch auf die Zusatzrente für die Ehefrau besteht für Männer der Jahrgänge 1944 und älter für deren Ehefrau, sofern diese den Jahrgang 1954 oder älter aufweist, vorbehaltlich Abs. 2, nach den Regelungen der bisherigen Art. 56bis und Art. 62ter Abs. 2.
2) Die Höhe der Zusatzrente hängt davon ab, wann der Ehemann geboren ist. Die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt, wenn der Ehemann
a) zwischen dem 1. Januar 1933 und dem 31. Dezember 1934 geboren ist: 35 % der Altersrente;
b) zwischen dem 1. Januar 1935 und dem 31. Dezember 1936 geboren ist: 30 % der Altersrente;
c) zwischen dem 1. Januar 1937 und dem 31. Dezember 1938 geboren ist: 25 % der Altersrente;
d) zwischen dem 1. Januar 1939 und dem 31. Dezember 1940 geboren ist: 20 % der Altersrente;
e) zwischen dem 1. Januar 1941 und dem 31. Dezember 1942 geboren ist: 15 % der Altersrente;
f) zwischen dem 1. Januar 1943 und dem 31. Dezember 1944 geboren ist: 10 % der Altersrente."
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef