831.40
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 205 ausgegeben am 6. November 2000
Gesetz
vom 13. September 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Abs. 6
6) Es kann auch ein anderes Rentenalter gewählt werden, sofern eine mindestens gleichwertige Versicherung gewährt wird. Personen, die nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Anspruch auf eine Altersrente haben, können die ganze oder halbe Rente in jedem Fall auf jeden Monat hin um ein bis vier Jahre vorbeziehen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef