831.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 207 ausgegeben am 6. November 2000
Gesetz
vom 13. September 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1bis
Anspruch der Betagten
Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 1 sind Betagte,
a) welche eine Altersrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen, oder
b) welche wenigstens eine halbe Altersrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung vorbeziehen, oder
c) welche die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 52 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht erfüllen und das Rentenalter gemäss Art. 55 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht haben.
Art. 3 Abs. 3 und 4
3) Wurde die Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls verweigert oder gekürzt, so ist auch die Ergänzungsleistung zu verweigern oder entsprechend zu kürzen.
4) Sofern die Invalidenversicherung nur eine halbe Rente ausrichtet, besteht nur Anspruch auf eine halbe Ergänzungsleistung. Sofern nur eine halbe Altersrente vorbezogen wird, besteht nur Anspruch auf eine halbe Ergänzungsleistung. Personen, welche sowohl eine halbe Invalidenrente beziehen als auch eine halbe Altersrente vorbeziehen, haben Anspruch auf eine ganze Ergänzungsleistung. Die Regierung kann durch Verordnung zusätzliche Regelungen treffen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 13. September 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef