| 836.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2000 |
Nr. 212 |
ausgegeben am 6. November 2000 |
Gesetz
vom 13. September 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29
Höhe der Kinderzulagen
1) Der einer Person zustehende Betrag an Kinderzulagen bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Kinderzulagen gewährt werden.
2) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind monatlich 260 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 310 Franken.
3) Sobald und solange eine anspruchsberechtigte Person Zwillinge oder mehr als zwei zulagenberechtigte Kinder hat, beträgt die Kinderzulage monatlich 310 Franken für jedes weitere Kind. Stirbt eines dieser zulageberechtigten Kinder, so bleibt der erhöhte Ansatz für die verbleibenden Kinder bestehen.
4) Die Kinderzulage einer Vollwaise beträgt monatlich 260 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem die Vollwaise das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 310 Franken. Sobald und solange mehr als zwei zulagenberechtigte Vollwaisen sich in einem gemeinsamen Haushalt befinden, beträgt die Zulage monatlich 310 Franken für jede dieser Vollwaisen.
Art. 32
Höhe der Geburtszulagen
Die Geburtszulage beträgt für jedes lebend oder tot geborene Kind sowie für ein Adoptivkind 2 100 Franken. Bei Mehrlingsgeburten wird eine Geburtszulage von 2 600 Franken pro Kind ausgerichtet.
Art. 34 Abs. 3
3) Die Alleinerziehendenzulagen werden zusätzlich zu den Kinderzulagen ausgerichtet und betragen monatlich 100 Franken für jedes Kind. Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 über die Ausrichtung eines Teils der Zulagen bei nicht voll beschäftigten oder nebenberuflich beschäftigten Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland findet auch bezüglich der Alleinerziehendenzulagen sinngemäss Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef