172.022
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 248 ausgegeben am 15. Dezember 2000
Beschwerdekommissionsgesetz
vom 25. Oktober 2000
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Bestellung
1) Im Sinne von Art. 78 Abs. 3 der Verfassung wird eine Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten eingerichtet.
2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Landtag jeweils für eine Dauer von vier Jahren gewählt und haben vor der Regierung einen Amtseid abzulegen.
3) Mitglieder der Regierung sowie Angestellte des Landes und der Gemeinden sind von der Wahl in die Beschwerdekommission ausgeschlossen.
Art. 2
Zusammensetzung
1) Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Es werden weiters zwei Ersatzmitglieder bestellt. Der Landtag bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
2) Unter den Begriffen Präsident und Vizepräsident sind Angehörige männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
3) Der Präsident und der Vizepräsident müssen rechtskundig sein.
Art. 3
Beschlussfähigkeit und Organisation
1) Die Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend sind. Der Präsident bzw. der Vizepräsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2) Auf die Mitglieder der Beschwerdekommission finden die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) über Ausstand, Verantwortlichkeit und Verbot des Berichtens Anwendung.
3) Die Beschwerdekommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Art. 4
Zuständigkeit
1) Die Beschwerdekommission ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen im Bereich:
a) Bauwesen:
1. des Hochbauamtes oder der Gemeinden aufgrund des Baugesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen und der Gemeindebauordnungen mit Ausnahme aller Belange der Raum- und Zonenplanung;
2. des Hochbauamtes oder der Gemeinden aufgrund des Brandschutzgesetzes und der darauf gestützten Verordnung;
3. der Ausführungskommission (Vermarkungskommission) aufgrund des Gesetzes über die Landesvermessung und der darauf gestützten Verordnung;
b) Strassenverkehr:
der Amtsstellen oder Gemeindevorsteher aufgrund des Strassenverkehrsgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen;
c) Telekommunikation:
des Amtes für Kommunikation in seiner Funktion als weisungsunabhängige Regulierungsbehörde aufgrund des Telekommunikationsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;
d) Wohnungswesen:
des Amtes für Wohnungswesen aufgrund des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien und der darauf gestützten Verordnungen.
2) Soweit durch dieses oder andere Gesetze nicht ausdrücklich der Weiterzug an die Beschwerdekommission offen steht, können Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeinden mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
Art. 5
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG).
Art. 6
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in welchen am 1. Juli 2001 noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.
Art. 7
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich Abs. 2, am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 4 tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef