741.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 252 ausgegeben am 15. Dezember 2000
Gesetz
vom 25. Oktober 2000
über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der Fassung der Gesetze vom 21. Juni 1989, LGBl. 1989 Nr. 48, und vom 12. Dezember 1996, LGBl. 1997 Nr. 55, wird wie folgt abgeändert:
Art. 98 Abs. 1 Bst. a, Abs. 3 und 3a
1) Strafbehörden sind die Regierung und die ordentlichen Gerichte nach Massgabe folgender Bestimmungen:
a) Die Regierung ist Strafbehörde für Übertretungen dieses Gesetzes, soweit sie:
aa) Radfahrer,
bb) Fussgänger,
cc) Tierfuhrwerke,
dd) Reiter und Tiere,
ee) Haftpflichtversicherung der Fahrräder,
ff) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über das Parken und Anhalten von Motorfahrzeugen, das Fahrverbot für Motorfahrzeuge und das Mitführen der Ausweise oder Bewilligungen betreffen.
Wenn zugleich ein Tatbestand des Strafgesetzes oder ein Tatbestand, welcher gemäss Bst. b in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fällt, erfüllt ist, sind die ordentlichen Gerichte auch Strafbehörde bei Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff. Die ordentlichen Gerichte sind ebenso Strafbehörde für Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff, wenn bei Verkehrsunfällen von den verschieden involvierten Verkehrsteilnehmern neben Tatbeständen des Strafgesetzbuches oder gemäss Bst. b, auch Tatbestände nach Bst. aa bis ff erfüllt sind.
3) Die Regierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Landespolizei und die Gemeindevorsteher mit dem Erlass von Verwaltungsstrafboten (Art. 147 LVG) zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne des Abs. 1 Bst. a zu beauftragen.
3a) Im Falle der Beauftragung der Landespolizei oder Gemeindevorsteher zum Erlass von Verwaltungsstrafboten gemäss Abs. 3 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide der Landespolizei bzw. Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.
Art. 99 Abs. 2 und 2a
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse untergeordneten Amtsstellen übertragen. Die sich aus Art. 5 ergebende Aufgabe der Bewilligung von Strassenreklamen kann sie auch an die Gemeindevorsteher übertragen.
2a) Im Falle der Delegation von Aufgaben gemäss Abs. 2 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der Verfügung oder Entscheidung.
II.
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschwerdekommissionsgesetz, nämlich am 1. Juli 2001, in Kraft.
2) Art. 98 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 treten am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef