143.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 255 ausgegeben am 15. Dezember 2000
Gesetz
vom 26. Oktober 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei (Polizeigesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz), LGBl. 1989 Nr. 48, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11 Abs. 2 Bst. c und d
2) Als Mindestvoraussetzungen gelten:
c) Alter in der Regel zwischen 20 und 35 Jahren für Polizeibeamte;
d) Alter in der Regel zwischen 25 und 45 Jahren für Bereitschaftspolizisten.
Art. 12 Abs. 2
2) Auf das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und die Absolvierung der Grundausbildung in einer Polizeischule für Polizeiaspiranten sowie die Altersvoraussetzungen kann bei der Anstellung von Polizeibeamten als Spezialisten für Führungs- und besondere Fachfunktionen verzichtet werden, sofern diese ein einschlägiges Hochschul- oder Fachhochschuldiplom oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis besitzen. In diesem Falle sind jedoch ergänzend polizeispezifische Weiterbildungen zu absolvieren, wozu auch ausländische Aus- und Weiterbildungseinrichtungen besucht werden können.
II.
Änderung von Bezeichnungen
In Gesetzen und Verordnungen wird die Bezeichnung "Hilfspolizei" durch die Bezeichnung "Bereitschaftspolizei", die Bezeichnung "Hilfspolizist" durch die Bezeichnung "Bereitschaftspolizist" ersetzt.
III.
Übergangsbestimmung
Für den Aufbau einer Spezialeinheit zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität kann im Rahmen zu befristender Dienstverträge bis zum 31. Dezember 2005 auf die Anstellungsvoraussetzung der Staatsbürgerschaft gemäss Art. 11 Abs. 1 verzichtet werden. Solche Dienstverträge treten spätestens am 31. Dezember 2005 ausser Kraft.
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef