| 311.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2000 |
Nr. 256 |
ausgegeben am 19. Dezember 2000 |
Gesetz
vom 25. Oktober 2000
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, in der Fassung der Gesetze vom 21. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 64, und vom 18. Dezember 1998, LGBl. 1999 Nr. 44, wird wie folgt abgeändert:
3. Abschnitt
Strafen, Abschöpfung der Bereicherung, Verfall und
vorbeugende Massnahmen
Aufgehoben
Abschöpfung der Bereicherung
1) Wer
1. eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat oder
2. Vermögensvorteile für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung empfangen hat,
ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmässigen Bereicherung zu verurteilen. Soweit das Ausmass der Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach seiner Überzeugung festzusetzen.
2) Wenn
1. der Täter fortgesetzt oder wiederkehrend Verbrechen (§ 17) begangen und Vermögensvorteile durch deren Begehung erlangt oder für diese empfangen hat und
2. ihm im zeitlichen Zusammenhang mit den begangenen Verbrechen weitere Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die Annahme naheliegt, dass sie aus weiteren Verbrechen dieser Art stammen, und deren rechtmässige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann,
sind auch diese Vermögensvorteile bei der Festsetzung des abzuschöpfenden Betrages zu berücksichtigen.
3) Zur Zahlung eines Geldbetrages, den das Gericht in Höhe der eingetretenen Bereicherung nach seiner Überzeugung festsetzt, ist der Täter zu verurteilen, dem im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (§ 278a) Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die Annahme naheliegt, dass sie aus strafbaren Handlungen stammen, und deren rechtmässige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
4) Wer durch die mit Strafe bedrohte Handlung eines anderen oder durch einen für deren Begehung zugewendeten Vermögensvorteil unmittelbar und unrechtmässig bereichert worden ist, ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe dieser Bereicherung zu verurteilen. Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft bereichert worden, so ist sie zu dieser Zahlung zu verurteilen.
5) Ist ein unmittelbar Bereicherter verstorben oder besteht eine unmittelbar bereicherte juristische Person oder Personengesellschaft nicht mehr, so ist die Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen, soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden war.
6) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem Anteil an der Bereicherung zu verurteilen. Lässt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn das Gericht nach seiner Überzeugung festzusetzen.
Unterbleiben der Abschöpfung
1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die Bereicherung durch andere rechtliche Massnahmen beseitigt wird.
2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,
1. soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung ausser Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder
2. soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismässig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.
Verfall
1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) unterliegen, sind für verfallen zu erklären.
2) Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, sind für verfallen zu erklären, wenn die Tat, aus der sie herrühren, auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den liechtensteinischen Strafgesetzen unterliegt, und kein Fiskaldelikt darstellt.
Unterbleiben des Verfalls
1) Der Verfall ist ausgeschlossen, soweit
1. an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung oder an der kriminellen Organisation nicht beteiligt sind, oder
2. sein Zweck durch andere rechtliche Massnahmen erreicht wird, insbesondere soweit die unrechtmässige Bereicherung durch ein ausländisches Verfahren abgeschöpft wird und die ausländische Entscheidung in Liechtenstein vollstreckt werden kann.
2) Vom Verfall ist abzusehen, wenn er ausser Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zum Verfahrensaufwand stünde.
2) Von der Einziehung ist abzusehen, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt, insbesondere indem er Vorrichtungen oder Kennzeichungen entfernt oder unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern. Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
Nachträgliche Milderung der Strafe, der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls
1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.
2) Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloss unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, dass der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.
3) Befriedigt ein zur Abschöpfung der Bereicherung Verurteilter nachträglich zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat oder treten sonst Umstände ein, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Abschöpfung der Bereicherung oder nur auf Zahlung eines geringeren Betrages zu erkennen gewesen wäre, so hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern. Ebenso ist vorzugehen, wenn solche Umstände nachträglich bekannt werden.
4) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern.
2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen einer Verurteilung können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden.
4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch die Abschöpfung der Bereicherung, der Verfall und vorbeugende Massnahmen unzulässig.
2) Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen, einer Abschöpfung der Bereicherung, eines Verfalls und vorbeugender Massnahmen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe, die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall oder die vorbeugende Massnahme erkannt worden ist.
4) Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen oder vorbeugende Massnahmen erkannt worden, so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit aller dieser Strafen oder Massnahmen nach der Strafe oder Massnahme, für die die längste Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gleichzeitig verhängt worden, so ist zur Berechnung der Verjährungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. Ist gegen denselben Täter sowohl auf eine Strafe als auch auf Abschöpfung der Bereicherung erkannt worden, so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit der Abschöpfung der Bereicherung nach jener der Strafe.
§ 64 Abs. 1 Einleitungssatz, Ziff. 4 und 9
1) Die liechtensteinischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:
4. erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 122), Missbrauch eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu unlauteren Börsengeschäften (§ 122a), Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 123), Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes (§ 124), Menschenhandel (§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), die Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung (§ 239), kriminelle Organisation (§ 278a Abs. 1) und die Verbrechen gegen die Bestimmungen der Betäubungsmittelgesetzgebung, wenn der Täter nicht ausgeliefert wird oder wenn durch die Tat liechtensteinische Interessen verletzt worden sind;
9. Beteiligung (§ 12) an einer strafbaren Handlung, die der unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei (§ 164) und Geldwäscherei (§§ 165, 278a Abs. 2) in Bezug auf eine im Inland begangene (Vor-)Tat.
Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung
Der Verfall und die Einziehung treffen alle Vermögenswerte und Gegenstände, die sich im Inland befinden.
4a. ausländischer Beamter: jeder, der in einem anderen Staat ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, der eine öffentliche Aufgabe für einen anderen Staat oder eine Behörde oder ein öffentliches Unternehmen eines solchen wahrnimmt oder der Beamter oder Bevollmächtigter einer internationalen Organisation ist;
Geldwäscherei
1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 304 bis 308 oder einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnisse über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 304 bis 308 oder einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz eines anderen herrühren, an sich bringt, in Verwahrung nimmt, sei es, um diese Bestandteile lediglich zu verwahren, diese anzulegen oder zu verwalten, solche Vermögensbestandteile umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
3) Wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert oder als Mitglied einer Bande begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
4) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.
5) Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer wegen Beteiligung an der Vortat bestraft wurde.
1) Wer sich mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt Morde (§ 75) oder andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, erpresserische Entführungen (§ 102), Überlieferungen an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Missbräuche von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu unlauteren Börsengeschäften (§ 122a), Raubüberfälle (§ 142), Erpressungen (§ 144), Geldwäscherei (§ 165), gemeingefährliche strafbare Handlungen nach den §§ 169, 171, 173, 176, 185 oder 186 oder Menschenhandel (§ 217), strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen (§§ 232 bis 239) oder nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien ausgeführt werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Kriminelle Organisation
1) Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer grösseren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt oder diese finanziell unterstützt,
1. die, wenn auch nicht ausschliesslich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Betäubungsmitteln ausgerichtet ist,
2. die dadurch eine Bereicherung in grossem Umfang oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und
3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmassnahmen abzuschirmen sucht,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 2 gilt entsprechend.
2) Wer Bestandteile des Vermögens einer kriminellen Organisation (Abs. 1) in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, in Verwahrung nimmt, sei es, um diese Vermögensbestandteile lediglich zu verwahren, diese anzulegen oder zu verwalten, solche Vermögensbestandteile umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 165a gilt entsprechend.
Geschenkannahme durch Beamte
1) Ein Beamter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Ein Beamter, der für die pflichtgemässe Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
3) Übersteigt der Wert des Vorteils 10 000 Franken, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
4) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs. 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmässig begangen wird.
Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen Unternehmens
1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens vornehmen kann, von einem anderen einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist jedoch sein Vorsatz auf eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung pflichtgemäss, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt und nicht gewerbsmässig handelt.
Geschenkannahme durch Sachverständige
Ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger, der für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater
1) Wer als Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens die Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen regelmässig beeinflusst und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als gegen Entgelt tätiger sachverständiger Berater einen Beamten oder einen leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens bei der Führung der Amtsgeschäfte oder bei der Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen massgebend beeinflusst und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes durch den Beamten oder einer Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
Bestechung
1) Wer
1. einem Beamten, einem Mitglied des Landtages oder eines Gemeinderates oder einem ausländischen Beamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 1),
2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 1),
3. einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (§ 306),
4. einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 1),
5. einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 2),
für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Wer
1. einem Beamten für die pflichtgemässe Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 2) oder
2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtgemässe Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 1)
für ihn oder einen Dritten einen nicht bloss geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass dem Täter daraus, dass er diesen Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt hat, nach den Umständen kein Vorwurf gemacht werden kann.
1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Beamter, ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens, ein Mitglied des Landtags oder eines Gemeinderates oder ein ausländischer Beamter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich vornehme oder unterlasse und für diese Einflussnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmässig begangen wird.
Öffentliche Unternehmen; leitende Angestellte
1) Als öffentliches Unternehmen im Sinne der §§ 305 bis 308 gilt jedes Unternehmen, das von einer oder mehreren Gebietskörperschaften selbst betrieben wird oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar zu mehr als der Hälfte beteiligt sind oder bei welchem eine oder mehrere Gebietskörperschaften die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates ernennen können.
2) Unter leitenden Angestellten im Sinne der §§ 305 bis 308 sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein massgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Verwaltungsrats und Prokuristen gleich.
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef