451.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 262 ausgegeben am 19. Dezember 2000
Gesetz
vom 25. Oktober 2000
über die Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, wird wie folgt abgeändert:
Art. 51
Einziehung
1) Lebewesen und Gegenstände, auf die sich eine Widerhandlung bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Widerhandlung verwendet worden sind, sind bei Vergehen (Art. 49) vom Landgericht, bei Übertretungen (Art. 50) von der Regierung einzuziehen.
2) Eingezogene lebende Tiere sind von einer sachkundigen Person unverzüglich in Freiheit zu setzen, sofern sie dadurch nicht dem Verderben preisgegeben werden oder ihre Freilassung für den Naturhaushalt ungünstige Folgeschäden verursachen könnte.
3) Im Übrigen gehen die eingezogenen Lebewesen und Gegenstände in das Eigentum des Staates über.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef