| 232.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2000 |
Nr. 263 |
ausgegeben am 19. Dezember 2000 |
Gesetz
vom 25. Oktober 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz), LGBl. 1997 Nr. 60, wird wie folgt abgeändert:
Art. 67
Abschöpfung der Bereicherung
1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 59 bis 63 können abgeschöpft werden. Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches finden Anwendung.
2) Das Verfahren richtet sich nach den §§ 353 bis 357 StPO.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef