173.511
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 269 ausgegeben am 19. Dezember 2000
Gesetz
vom 25. Oktober 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes
über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 16. Dezember 1987 über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, LGBl. 1988 Nr. 9, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 3
3) Die Entgegennahme von Honorar durch den Rechtsanwalt im Rahmen einer Strafverteidigung ist nicht im Sinne von § 165 Abs. 2 StGB rechtswidrig, sofern das Honorar nicht offensichtlich unangemessen hoch ist und nicht offensichtlich einer zweckwidrigen Verteidigung dient.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef