| 173.511 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2000 |
Nr. 269 |
ausgegeben am 19. Dezember 2000 |
Gesetz
vom 25. Oktober 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes
über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 16. Dezember 1987 über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, LGBl. 1988 Nr. 9, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 3
3) Die Entgegennahme von Honorar durch den Rechtsanwalt im Rahmen einer Strafverteidigung ist nicht im Sinne von § 165 Abs. 2 StGB rechtswidrig, sofern das Honorar nicht offensichtlich unangemessen hoch ist und nicht offensichtlich einer zweckwidrigen Verteidigung dient.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef