641.81
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 273 ausgegeben am 20. Dezember 2000
Gesetz
vom 25. Oktober 2000
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
a) die Durchführung des Vertrages und der Vereinbarung vom 11. April 2000 zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe;
b) die langfristige Abdeckung der dem Schwerverkehr zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit durch die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Abgabe), soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen aufkommt;
c) die Verwirklichung der Kostenwahrheit im Schwerverkehr und die Erreichung einer verursachergerechten Verkehrsfinanzierung zur Reduktion der Fahrleistungen auf der Strasse und dem damit verbundenen Rückgang an Lärm- und Schadstoffemissionen als Beitrag zu den verkehrs- und umweltpolitischen Zielen.
Art. 2
Geltungsbereich
Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strassen im Sinne der Verordnung vom 1. August 1978 über die Strassenverkehrsregeln erhoben.
Art. 3
Personenbezeichnungen
Wo in diesem Gesetz männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, sind damit auch weibliche Personen mitgemeint.
II. Abgabepflicht
Art. 4
Abgabeobjekt
1) Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten in- und ausländischen Transportmotorwagen und Transportanhängern im Sinne der Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge für den Güter- oder den Personenverkehr erhoben, sofern ihr Gesamtgewicht je über 3.5 t beträgt.
2) Dazu gehören insbesondere:
a) schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS);
b) Gesellschaftswagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS);
c) Lastwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS);
d) Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS);
e) Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS);
f) Sattelschlepper und Sattelmotorfahrzeuge (Art. 11 Abs. 2 Bst. i erster bis dritter Satz VTS);
g) Gelenkbusse (Art. 11 Abs. 2 Bst. k VTS);
h) Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 3 VTS);
i) Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS);
k) Personentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. b VTS);
l) Wohnanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. c VTS);
m) Sportgeräteanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. d VTS);
n) Anhänger mit Aufbau als Nutzraum (Art. 20 Abs. 1 VTS).
Art. 5
Ausnahmen und Befreiungen
1) Der Abgabe unterliegen nicht:
a) Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen;
b) Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession der Regierung oder im Rahmen einer liechtensteinischen Regierungsbewilligung Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;
c) landwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 84 VRV);
d) Fahrzeuge mit liechtensteinischen Tagesschildern (Art. 21 und 22 VVV);
e) nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit liechtensteinischen Händlerschildern (Art. 23 ff. VVV);
f) liechtensteinische Ersatzfahrzeuge (Art. 10 und 11 VVV), die der Pauschalabgabe (Art. 6) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Art angehört;
g) Fahrschulfahrzeuge (Art. 78 VZV), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert werden;
h) Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind;
i) Motorwagen mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS);
k) Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren;
l) Raupenfahrzeuge (Art. 28 VTS);
m) Transportachsen.
2) Die Regierung kann nach dem Verfahren von Art. 1 Abs. 3 des Vertrages weitere Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise ausnehmen oder Sonderregelungen für die Erhebung der Abgabe und für Rückerstattungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
3) Die Regierungkann in begründeten Fällen, insbesondere mit Rücksicht auf die staatsvertraglichen Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige, nicht kommerzielle Fahrten, weitere Ausnahmen bewilligen.
4) Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht ein Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Die Regierung regelt die Einzelheiten.
Art. 6
Pauschalierung
1) Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Die Regierung stuft die Abgabe nach Fahrzeugkategorien ab. Die Abgabe beträgt höchstens 5 000 Franken pro Jahr.
2) Wenn eine leistungsabhängige Bemessung der Abgabe nicht möglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, kann diese für den Sachentransport in begründeten Fällen pauschal erhoben werden. Der Ertrag der Abgabe darf dadurch nicht geschmälert werden und es dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Für Sachentransporte erfolgt die Berechnung der pauschalen Abgabe in der Regel basierend auf dem Gesamtgewicht oder der Anhängelast, wobei pro 100 kg ein Höchstbetrag von 50 Franken erhoben werden kann. Für Sonderfälle beträgt die Abgabe höchstens 5 000 Franken pro Jahr.
3) Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern muss die Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden.
4) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Pauschalierung.
Art. 7
Abgabepflichtige Person, Solidarhaftung
1) Abgabepflichtig ist der Fahrzeughalter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer.
2) Für die Abgabe sowie für Zinsen und Gebühren haften auch:
a) der Halter eines Zugfahrzeuges für einen mitgeführten fremden Anhänger;
b) der Halter eines Anhängers, wenn der Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;
c) die Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
d) die mit der Liquidation betrauten Personen von aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
e) die Organe von juristischen Personen, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegen, persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Personen.
Art. 8
Aufbewahrungspflicht
Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftenden Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen gemäss PGR aufbewahren.Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren.
III. Bemessungsgrundlage der Abgabe
Art. 9
Grundsatz
1) Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern.
2) Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeugs als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
3) Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.
Art. 10
Kostendeckung
1) Der Ertrag der Abgabe soll die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit abdecken.
2) Die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen die Infrastrukturkosten wie Bau, Betrieb und Unterhalt und die externen Kosten insbesondere ungedeckte Gesundheitskosten, Lärm- und Unfallkosten sowie Kosten von Gebäudeschäden.
Art. 11
Tarif
1) Die Regierung legt den Tarif der leistungsabhängigen Abgabe wie folgt fest:
a) der Tarif muss mindestens 0.6 Rappen und darf höchstens 2.5 Rappen pro gefahrenen Kilometer und Tonne höchstzulässigem Gesamtgewicht betragen;
b) bei einer generellen Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes in der Schweiz auf 40 Tonnen beträgt der Tarif höchstens 3 Rappen. Die Regierung kann diesen Tarif für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 28 Tonnen um höchstens einen Fünftel reduzieren;
c) bei emissionsabhängiger Ausgestaltung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 gilt der jeweilige Tarif als Durchschnitt; er wird bei Fahrzeugen mit überdurchschnittlichen Emissionen höher, bei Fahrzeugen mit unterdurchschnittlichen Emissionen tiefer angesetzt.
2) Die Regierung kann den Tarif gestaffelt einführen und nach Fahrzeugkategorien differenzieren. Sie kann den höchstzulässigen Abgabesatz nach Abs. 1 ab 1. Januar 2005 an die Teuerung anpassen.
IV. Abgabeerhebung
Art. 12
Beginn und Ende der Abgabepflicht, Abgabeperiode
1) Die Abgabepflicht beginnt für inländische Fahrzeuge am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird.
2) Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins liechtensteinische Staatsgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt. Die Abgabeforderung wird spätestens mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet fällig.
3) Die Abgabe wird mindestens einmal jährlich erhoben.
Art. 13
Grenzübertritt
Mit Fahrzeugen, die der Abgabe unterliegen, sind die von der Eidgenössischen Zollverwaltung bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.
Art. 14
Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
Die Regierung schreibt den Einbau spezieller Geräte oder anderer Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vor. Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 15
Deklarationspflicht, Veranlagung
1) Die abgabepflichtige Person muss für inländische Fahrzeuge der zuständigen Behörde innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabenperiode die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben deklarieren. Befindet sich das Fahrzeug längere Zeitausserhalb des gemeinsamen Abgabengebietes, wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten, unterbrochen.
2) Für ausländische Fahrzeuge ohne Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer bei der Ein- und Ausfahrt die zur Ermittlung der Fahrleistung erforderlichen Daten deklarieren.
3) Zur Distanzermittlung für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtenschreibers massgebend.
4) Die Abgabe wird aufgrund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt. Die zuständige Behörde kann weitere Beweismittel verlangen.
5) Unterbleibt die Deklaration oder ist sie lückenhaft oder widersprüchlich, so nimmt die zuständige Behörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
6) Die Regierung regelt die Einzelheiten.
Art. 16
Rechnungsstellung
Die zuständige Behörde stellt der abgabepflichtigen Person Rechnung. Auf Antrag eröffnet sie eine Verfügung.
Art. 17
Fälligkeit
1) Die Abgabe wird für inländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegen, 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. Kann die Abgabe bis zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv festgesetzt werden, so erhält die abgabepflichtige Person eine provisorische Rechnung. Grundlage dafür ist der mutmasslich geschuldete Betrag.
2) Für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, ist die Abgabe im Voraus zu bezahlen; sie wird mit der amtlichen Zulassung oder zu Jahresbeginn fällig.
3) Die Abgabe wird für ausländische Fahrzeuge bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet fällig und ist sofort zu entrichten. Ein im Voraus bekannter Abgabebetrag kann bereits bei der Einfahrt erhoben werden.
Art. 18
Verzinsung
Der definitive oder der provisorische Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten oder ergibt sich bei provisorischen Rechnungen nachträglich eine Differenz zu Gunsten oder zu Lasten der abgabepflichtigen Person, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen.
Art. 19
Mitwirkungspflicht
Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken. Der Fahrzeugführer hat in jedem Fall mitzuwirken.
Art. 20
Fehlen des Erfassungsgerätes
Wird ein Motorfahrzeug, für das die Regierung den Einbau eines Erfassungsgerätes verpflichtend vorgeschrieben hat, nicht mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, verweigert die Motorfahrzeugkontrolle die Zulassung des betreffenden Motorfahrzeuges.
Art. 21
Ausfall des Messgerätes
1) Der Fahrzeughalter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist.
2) Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich durch eine Abnahmestelle reparieren oder ersetzen zu lassen.
3) Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Abnahmestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.
4) Wird ein von der Regierung vorgeschriebenes Messgerät innerhalb einer gesetzten Frist nicht repariert, entzieht die Motorfahrzeugkontrolle den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder.
Art. 22
Zahlungsverzug
1) Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so wird der Fahrzeughalter gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung entzieht die Motorfahrzeugkontrolle den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder. Bei Wechselschildern können die Kontrollschilder für ein Fahrzeug, das der Abgabe nicht unterliegt, belassen werden.
2) Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so verweigert die Eidgenössische Zollverwaltung die Weiterfahrt. Sie kann das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
Art. 23
Besondere Verfahrensbestimmungen
1) Die Regierung kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherheitsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2) Soweit die Zuständigkeit der Eidgenössischen Zollverwaltung gegeben ist, sind die Art. 123 und 124 des Zollgesetzes betreffend Sicherheitsmassnahmen sinngemäss anwendbar.
3) Soweit dieses Gesetz sowie die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nichts anderes bestimmen, gelten für die von der Eidgenössischen Zollverwaltung zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung.
Art. 24
Verjährung
1) Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.
2) Die Rückforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach der Bezahlung der Nichtschuld.
3) Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in Liechtenstein nicht betrieben werden kann.
4) In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung nach 15 Jahren.
Art. 25
Anzeigepflicht
Verwaltungsorgane des Landes, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der für die Veranlagung zuständigen Behörde anzuzeigen.
Art. 26
Erlass der Abgabe
1) Die für die Veranlagung zuständige Behörde kann der abgabepflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer oder eines Zinses eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen.
2) Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres nach der Abgabenfestsetzung und schriftlich begründet bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Die Entscheidung dieser Behörde kann an die nächsthöhere Instanz weitergezogen werden.
3) Es können nur rechtskräftig festgesetzte Abgabenerträge erlassen werden.
4) Wird in einem Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzung gleichzeitig ein Erlassgesuch gestellt, so wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis über das Erlassgesuch definitiv entschieden ist.
Art. 27
Statistik
Die Daten über die ermittelten Fahrleistungen können unter Wahrung des Datenschutzes für statistische Zwecke verwendet werden.
V. Abgabenverwendung
Art. 28
Umwelt- und gesundheitspolitische Massnahmen
1) Der dem Land zustehende Nettoertrag aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe wird zu einem Drittel für die Finanzierung oder Subventionierung von umwelt- und gesundheitspolitischen Massnahmen im Verkehrsbereich sowie zum Ausgleich ungedeckter Kosten, die im Zusammenhang mit dem Strassenschwerverkehr stehen, verwendet.
2) Als Massnahmen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
a) Abdeckung von durch den Schwerverkehr entstehenden externen Kosten;
b) Massnahmen zur Verbesserung der Umweltqualität (z.B. Lärm, Luft). Zu diesen Massnahmen gehören auch die Erfassung und regelmässige Veröffentlichung der aktuellen Verkehrs- und Umweltsituation;
c) Massnahmen zur Förderung von umweltfreundlicheren Verkehrsmitteln (z.B. Elektro-, Solar-, Erdgasautos, Erdgastankstellen) oder Massnahmen, die zu einer Reduktion des Verkehrs oder zum Umstieg auf umweltfreundlichere Verkehrsmittel führen;
d) Ausbau, Förderung und Verbesserung der Infrastruktur für den Schienenverkehr im Inland sowie im grenznahen Ausland;
e) Ausbau, Förderung und Verbesserung der Infrastruktur und des Angebotes des öffentlichen Personenverkehrs;
f) Untersuchungen, die eine Verbesserung der Verkehrssituation zum Ziele haben;
g) Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere zum Schutz von Fussgängern und Radfahrern;
h) Ein- und Durchführung effizienter und umfassender Schwerverkehrskontrollen.
3) Die Ausgaben für Massnahmen nach Abs. 1 und 2 werden dem Landtag jährlich mit dem Landesvoranschlag zur Genehmigung unterbreitet. Über die Verwendung der bewilligten Mittel berichtet die Regierung jährlich im Anhang zur Landesrechnung.
Art. 29
Beitrag zur Lohnkostensenkung
1) Zwei Drittel des dem Land zufallenden Nettoertrags aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe werden der Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Deckung der Mehrkosten für die Finanzierung eines verbesserten Rentenvorbezuges zugewiesen, mindestens aber 4.2 Millionen Franken pro Jahr.
2) Erreicht der Zweidrittelsanteil den Betrag von 4.2 Millionen Franken pro Jahr nicht, so bevorschusst das Land die Differenz zwischen dem Zusatzbeitrag und dem Zusatzbeitrag nach Abs. 4.
3) Übertrifft der Zweidrittelsanteil am Abgabenertrag den Betrag von 4.2 Millionen Franken, so wird die Differenz zwischen Zweidrittelanteil und dem Zusatzbeitrag nach Abs. 1 zur Tilgung der Vorschüsse nach Abs. 2 verwendet.
4) Ein nach Tilgung der Vorschüsse nach Abs. 2 verbleibender und über die jährliche Beitragszuweisung von 4.2 Millionen Franken nach Abs. 1 hinausgehender Abgabenertrag wird, sofern es die versicherungsmathematische Überprüfung zulässt, für die Anpassung der Beitragssätze der Versicherten und der Arbeitgeber an die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder für weitere Massnahmen zur Verbesserung des Rentenvorbezuges verwendet.
VI. Datenschutz
Art. 30
Beschaffung von Daten
1) Die Eidgenössische Zollverwaltung beschafft die Identitätsdaten und die Adressen sowie die Angaben über die Zahlungsverbindungen der abgabepflichtigen Personen.
2) Die von der Motorfahrzeugkontrolle und den Zollämtern übermittelten Daten werden von der Zollverwaltung zentral bearbeitet.
Art. 31
Datensicherheit
Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen.
Art. 32
Weitergabe von Daten
Die Vollzugsbehörden dürfen Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, nur weitergeben:
a) zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an inländische Behörden und an schweizerische Bundesstellen und kantonale Stellen;
b) im Rahmen staatsvertraglicher Vereinbarungen an ausländische Stellen;
c) im Rahmen genau umschriebener staatlicher Forschungsprojekte an Forschungsstellen.
Art. 33
Aufbewahrungspflicht
Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten während des laufenden Jahres und weiterer fünf Jahre unverändert lesbar machen können. Nach Ablauf der Frist werden die Daten vernichtet beziehungsweise im Landesarchiv aufbewahrt.
Art. 34
Zugriff auf Daten
Der Halter hat Zugriff auf die vom Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten. Davon ausgenommen sind diejenigen Daten, welche ausschliesslich den Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung des Missbrauchs der Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe dienen.
VII. Vollzugsorganisation und Kontrolle
Art. 35
Motorfahrzeugkontrolle
Die Motorfahrzeugkontrolle ist zuständig für:
a) die der pauschalen Abgabenerhebung unterliegenden inländischen Fahrzeuge;
b) die der leistungsabhängigen Abgabenerhebung unterliegenden inländischen Fahrzeuge für die nicht in die Zuständigkeit der Eidgenössischen Zollverwaltung fallenden Vollzugsbereiche, namentlich für die Erfassung der Stammdaten und die Ausgabe von Hilfsmitteln;
c) die erstmalige Abgabenerhebung für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind.
Art. 36
Eidgenössische Zollverwaltung
Die Eidgenössische Zollverwaltung ist zuständig für:
a) die der leistungsabhängigen Abgabenerhebung unterliegenden inländischen Fahrzeuge, soweit es sich um die Veranlagung und den Bezug der Abgabe handelt;
b) die der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden ausländischen Fahrzeuge;
c) die Nachbelastung für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind.
Art. 37
Durchführen von Kontrollen
1) Die Motorfahrzeugkontrolle kann Kontrollen in Betrieben durchführen, namentlich bei abgabepflichtigen und anderen Personen, die infolge ihrer Tätigkeit für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonstwie am Vollzug mitwirken. Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäftszeiten durchzuführen.
2) Die Landespolizei kann Kontrollen auf den Strassen durchführen. Sie unterstützt die Motorfahrzeugkontrolle bei den Betriebskontrollen.
3) Die liechtensteinischen Vollzugsbehörden können bei Verdacht Nachprüfungen von Messgeräten verfügen.
4) Kontrollierte Personen müssen in der von den liechtensteinischen Vollzugsbehörden verlangten Weise mitwirken. Den liechtensteinischen Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen sowie Einblick in die elektronisch verarbeiteten Daten zu gewähren, die für den Vollzug von Bedeutung sind.
Art. 38
Beweissicherung
Die Vollzugsbehörden halten Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zurück.
Art. 39
Kostentragung
Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht entschädigt.
Art. 40
Private Organisationen
Die Regierung kann zum Vollzug private Organisationen beiziehen.
VIII. Rechtsmittel
Art. 41
Liechtensteinische Vollzugsbehörden
1) Gegen Verfügungen und Entscheidungen der Motorfahrzeugkontrolle sowie der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Verfügungen und Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
Art. 42
Eidgenössische Zollverwaltung
1) Soweit der Vollzug der Eidgenössischen Zollverwaltung obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2) Der Entscheid der Eidgenössischen Oberzolldirektion unterliegt der Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission.
3) Die Revision von Verfügungen und Beschwerdeentscheiden richtet sich nach den Art. 66 bis 68 des schweizerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968.
IX. Strafbestimmungen
Art. 43
Widerhandlungen
1) Wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonstwie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht, wird von der Motorfahrzeugkontrolle mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Die Mindestbusse beträgt 100 Franken.
2) Kann der gefährdete oder hinterzogene Abgabebetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.
3) Versuch und Beteiligung sind strafbar.
4) Wer in anderer Weise den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, wird von der Motorfahrzeugkontrolle mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft.
Art. 44
Ausländische Fahrzeuge
Widerhandlungen, die ausländische Fahrzeuge betreffen, werden durch die Eidgenössische Zollverwaltung verfolgt und beurteilt.
X. Schlussbestimmungen
Art. 45
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) weitere Ausnahmen und Sonderregelungen für die Abgabenerhebung und für Rückerstattungen (Art. 5);
b) die Einzelheiten betreffend der Abgabenerhebung (Art. 6);
c) den Einbau von Geräten zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung (Art. 14 sowie Art. 4 der Vereinbarung zum Vertrag betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein);
d) die Einzelheiten zur Deklaration und zur Veranlagung (Art. 15).
Art. 46
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 gleichzeitig mit der Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die Übernahme der LSVA in Liechtenstein in Kraft.
2) Art. 5 Abs. 4 tritt gleichzeitig mit Art. 4 Abs. 3 des schweizerischen Schwerverkehrsabgabegesetzes in Kraft. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kund.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef