831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 274 ausgegeben am 20. Dezember 2000
Gesetz
vom 25. Oktober 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 38 Abs. 1
1) Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im Folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 3.8 % erhoben. Vorbehalten bleibt Art. 39.
Art. 39
b) Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
1) Der Beitrag eines versicherten Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, beträgt 7.6 % des massgebenden Lohnes, wobei dieser für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Die Regelungen von Art. 41 betreffend die sinkende Beitragsskala finden sinngemäss Anwendung.
2) Die Beiträge eines versicherten Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, können gemäss Art. 27 Abs. 2 erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dem zustimmen. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber je 3.8 % des massgebenden Lohnes. Die Regelungen von Art. 41 betreffend die sinkende Beitragsskala finden in diesem Falle keine Anwendung.
Art. 41
a) Grundsatz
1) Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7.6 % erhoben, wobei das Einkommen auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt dieses Einkommen weniger als 26 000, aber mindestens 6 000 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer von der Regierung aufzustellenden sinkenden Beitragsskala bis auf 3.8 %. Für die Einteilung in die von der Regierung durch Verordnung aufzustellende Skala sowie für die Beurteilung, ob diese Skala zur Anwendung kommt, wird das Total des aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie des aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie des als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber erzielten Erwerbseinkommens, für das im betreffenden Kalenderjahr Beiträge zu entrichten sind, berücksichtigt.
2) Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weniger als 6 000 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag von 228 Franken im Jahr zu entrichten.
Art. 43
III. Beiträge der nicht erwerbstätigen Versicherten
1) Der Beitrag der Nichterwerbstätigen beträgt mindestens 228 Franken und höchstens 7 600 Franken im Jahr. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Bemessung der Beiträge, wobei die Beiträge auf der Grundlage des Vermögens, des Einkommens sowie anderer wiederkehrender Leistungen zu bemessen sind. Nichterwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen und nichterwerbstätige Ehegatten von Rentenbezügern entrichten den Mindestbeitrag von 228 Franken im Jahr. Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag ebenfalls 228 Franken im Jahr. Die Regierung kann die Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide, auf 228 Franken im Jahr festsetzen.
2) Personen, die einer Ausbildung nachgehen und die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 228 Franken gemäss Art. 38 bezahlt haben, entrichten vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an die allfälligen Beiträge auf das Erwerbseinkommen bzw. den Mindestbeitrag von 228 Franken im Jahr. Die Regierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, welche Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes anerkannt wird.
3) Personen, die der Rentnersteuer gemäss dem Steuergesetz unterstehen oder die aufgrund früheren Rechts Steuerabmachungen getroffen haben, werden als Nichterwerbstätige der Beitragspflicht unterstellt. Als jährlicher Beitrag ist der maximale Beitrag der Nichterwerbstätigen von 7 600 Franken zu entrichten.
Art. 48
II. Bemessung
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 3.8 % der Summe der an beitragspflichtige Personen ausgerichteten massgebenden Löhne.
Art. 50
I. Höhe
Der Staat leistet der Anstalt jährlich einen Beitrag von 20 % der jährlichen Ausgaben. Vorbehalten bleiben zusätzliche Beiträge aufgrund anderer Gesetze.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach dem Gesetz vom 13. September 2000 über die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Verbesserung des Rentenvorbezuges) am 1. Januar 2001 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef