741.41 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2000 |
Nr. 276 |
ausgegeben am 20. Dezember 2000 |
Verordnung
vom 12. Dezember 2000
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Aufgrund von Art. 7 und 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 4
4) "Gesamtgewicht" ist das für die Zulassung massgebende höchste Gewicht. Das Gesamtgewicht muss dem Garantiegewicht entsprechen, ausser bei landwirtschaftlichen Traktoren und Arbeitsfahrzeugen. Ist das gesetzlich zulässige höchste Gewicht niedriger als das Garantiegewicht, so gilt das gesetzlich zulässige höchste Gewicht als Gesamtgewicht. Das Gesamtgewicht entspricht der "zulässigen Gesamtmasse" der EG-Terminologie.
Art. 110 Abs. 2 Bst. e
2) Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:
e) an Fahrzeugen, die der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterliegen: kleine, gelbe, nicht blendende und nicht blinkende Lichter zur Kontrolle des Erfassungsgerätes von aussen.
In Abweichung von Art. 7 Abs. 4 kann das Gesamtgewicht von Fahrzeugen, welche der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterliegen und vor dem 1. Januar 1999 auf die antragstellende Person zugelassen worden sind, einmalig herabgesetzt werden. Das herabgesetzte Gesamtgewicht muss höher sein als 3 500 kg. Der Antrag auf Herabsetzung des Gesamtgewichtes hat bis zum 31. Dezember 2000 bei der Motorfahrzeugkontrolle zu erfolgen. Das Garantiegewicht wird im Fahrzeugausweis im Feld "Verfügung der Behörde" zusätzlich eingetragen. Für spätere Änderungen des Gesamtgewichtes ist Art. 7 Abs. 4 wieder anwendbar.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef