216.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 281 ausgegeben am 22. Dezember 2000
Verordnung
vom 19. Dezember 2000
zum Personen- und Gesellschaftsrecht
Aufgrund von Art. 1059 Abs. 2, Art. 1064 Abs. 5, Art. 1100 Abs. 2, Art. 1101 Abs. 4 und § 157 Schlussabteilung des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 279, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Durchführung des Personen- und Gesellschaftsrechts insbesondere:
a) die Zweckbestimmung von Verbandspersonen;
b) die Bezeichnung der Revisionsstelle;
c) die Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Geschäftspapieren und Buchungsbelegen;
d) die Schwellenwerte für nicht in Schweizer Franken erstellte Jahresrechnungen und konsolidierte Jahresrechnungen sowie die Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften von der Konsolidierungspflicht.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Personen weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Zweckbestimmung von Verbandspersonen
Art. 3
Aus der Zweckbestimmung von Verbandspersonen und Treuunternehmen hat ausdrücklich hervorzugehen, ob ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder nicht.
III. Bezeichnung der Revisionsstelle
Art. 4
1) Verbandspersonen und Treuunternehmen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zulässt, haben dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt gleichzeitig mit der Anmeldung zur Eintragung die Revisionsstelle zu bezeichnen und deren Mandatsannahmeerklärung einzureichen.
2) Eine Einreichung der Mandatsannahmeerklärung des oder der Revisoren beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat auch bei einem späteren Wechsel der Revisionstelle zu erfolgen.
IV. Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Geschäftspapieren und Buchungsbelegen
Art. 5
Aufbewahrungspflicht
Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, hat diese, die Geschäftspapiere und die Buchungsbelege aufzuzeichnen und während zehn Jahren aufzubewahren (Art. 1059 PGR).
Art. 6
Arbeitsanweisungen
1) Der Aufbewahrungspflichtige erstellt Arbeitsanweisungen zum Verständnis der Aufzeichnungen. Er ordnet insbesondere Organisation, Zuständigkeit und technische Verfahren für Aufzeichnung und Wiedergabe.
2) Die Arbeitsanweisungen sollen es dem sachverständigen Dritten ermöglichen, alle Aufzeichnungen in angemessener Zeit einzusehen.
3) Die Arbeitsanweisungen werden so lange aufbewahrt wie die Aufzeichnungen.
Art. 7
Ordnungsmässigkeit der Buchführung
Das Aufzeichnungsverfahren darf die Ordnungsmässigkeit der Buchführung nicht beeinträchtigen.
Art. 8
Ordnungsmässigkeit der Aufzeichnung
1) Die Geschäftspapiere sind lückenlos und systematisch aufzuzeichnen. Bei Geschäftsbüchern und Buchungsbelegen muss die Aufzeichnung dem Buchführungssystem entsprechen und mit der zeitlichen oder der sachlichen Reihenfolge der Bucheintragungen übereinstimmen.
2) Die Aufzeichnungen und ihre Wiedergabe müssen mit den Unterlagen übereinstimmen.
Art. 9
Verfügbarkeit
1) Der Aufbewahrungspflichtige sorgt dafür, dass die Aufzeichnungen während der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren jederzeit verfügbar sind und ohne Schwierigkeiten gelesen werden können.
2) Die Prüfung der Aufzeichnungen darf nicht schwieriger sein oder mehr Zeit beanspruchen als die Prüfung der Unterlagen.
Art. 10
Angabe der Firma
Die Aufzeichnungen geben die aufbewahrungspflichtige Firma an.
Art. 11
Angaben für das Aufzeichnungsverfahren
Den Aufzeichnungen werden die folgenden Angaben beigefügt:
a) Namen der mit der Aufzeichnung betrauten Personen;
b) Art und Umfang der aufgezeichneten Unterlagen;
c) Ort und Datum der Aufzeichnung;
d) während der Aufzeichnung oder Aufbewahrung festgestellte Beschädigungen an Unterlagen und Bild- oder Datenträgern.
Art. 12
Prüfung auf Mängel
Ist die Aufzeichnung abgeschlossen, wird sie sofort auf Mängel geprüft; sind solche vorhanden, wird sie wiederholt.
Art. 13
Aufbewahrung
Bild- und Datenträger sind sorgfältig und systematisch geordnet aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
Art. 14
Wiedergabe
1) Der Aufbewahrungspflichtige stellt dem Einsichtsberechtigten die erforderlichen Hilfsmittel und das Bedienungspersonal auf eigene Kosten zur Verfügung, damit dieser die Aufzeichnungen ohne Schwierigkeiten lesen kann.
2) Der Einsichtsberechtigte kann verlangen, dass die von ihm bestimmten Unterlagen in unmittelbar lesbarer Form vorgelegt werden.
3) Für eine angekündigte Buchprüfung sind die Aufzeichnungen von Geschäftsbüchern für die vom Berechtigten bestimmte Zeitspanne in unmittelbar lesbarer Form bereitzuhalten.
Art. 15
Verantwortlichkeit
Der Aufbewahrungspflichtige bleibt für die sorgfältige Aufzeichnung, Aufbewahrung und Wiedergabe verantwortlich, auch wenn er einen Dritten damit beauftragt.
V. Schwellenwerte für nicht in Schweizer Franken erstellte Jahresrechnungen und konsolidierte Jahresrechnungen; Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften von der Konsolidierungspflicht
Art. 16
Schwellenwerte für nicht in Schweizer Franken erstellte Jahresrechnungen und konsolidierte Jahresrechnungen
1) Wird die Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken, sondern in einer anderen frei konvertierbaren Fremdwährung (Art. 1049 Abs. 1 und 2 PGR) erstellt, sind anstelle der in Art. 1064 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts festgelegten Schwellenwerte die Schwellenwerte gemäss Anhang 1 dieser Verordnung massgebend.
2) Wird die konsolidierte Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken erstellt, sind anstelle der in Art. 1101 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Ziff. 2 Bst. a und b des Personen- und Gesellschaftsrechts festgelegten Schwellenwerte die Schwellenwerte gemäss Anhang 2 dieser Verordnung massgebend.
3) Eine Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 des Personen- und Gesellschaftsrechts, welche die Jahresrechnung weder in Schweizer Franken noch in einer der in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Fremdwährung erstellt, gilt stets als grosse Gesellschaft im Sinne von Art. 1064 des Personen- und Gesellschaftsrechts. Art. 1101 des Personen- und Gesellschaftsrechts über die grössenabhängige Befreiung von der Konsolidierungspflicht darf nur in Anspruch genommen werden, wenn zur Ermittlung der Befreiung in Bezug auf die Schwellenwerte Schweizer Franken oder eine der in Anhang 2 aufgeführte Fremdwährung zugrunde gelegt werden.
Art. 17
Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften von der Konsolidierungpflicht
1) Der konsolidierte Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist (Art. 1100 PGR), gilt als gleichwertig zu einem nach liechtensteinischem Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates erstellten konsolidierten Geschäftsbericht, wenn er unter Anwendung der International Accounting Standards (IAS), der Generally Accepted Accounting Principles der USA (US-GAAP) oder der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung der Schweiz (FER) erstellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsgrundsätzen weiterer Staaten oder Organisationen in Bezug auf die Erstellung von befreienden konsolidierten Geschäftsberichten entscheidet das Amt für Finanzdienstleistungen.
2) Die in der Schweiz zur Prüfung von konsolidierten Geschäftsberichten zugelassenen Revisoren weisen eine den Anforderungen der Richtlinie 84/253/EWG gleichwertige Befähigung auf. Bei Revisoren von befreienden konsolidierten Geschäftsberichten aus anderen Nicht-EWR-Staaten, die keine den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG entsprechende Befähigung aufweisen, entscheidet das Amt für Finanzdienstleistungen, ob sie eine den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG gleichwertige Befähigung besitzen.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 18
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 20. Februar 1926 zum Personen- und Gesellschaftsrecht, LGBl. 1926 Nr. 5, in der Fassung der Verordnung vom 4. April 1963, LGBl. 1963 Nr. 15;
b) Verordnung vom 14. Juni 1980 zum Personen- und Gesellschaftsrecht, LGBl. 1980 Nr. 40, in der Fassung der Verordnung vom 29. Dezember 1981, LGBl. 1982 Nr. 17;
c) Verordnung vom 26. April 1994 über die Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Geschäftspapieren und Buchungsbelegen, LGBl. 1994 Nr. 27.
Art. 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2000 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Schwellenwerte gemäss Art. 1064 Abs. 5 PGR
 
EURO
USD
CAD
GBP
AUD
Kleine Gesellschaften
     
Bilanzsumme
< 3'125'000
< 4'052'400
< 6'188'000
< 2'444'000
< 6'565'000
Nettoumsatzerlöse
< 6'250'000
< 8'104'800
< 12'376'000
< 4'888'000
< 13'130'000
Mittelgrosse
Gesellschaften
     
Bilanzsumme
> 3'125'000
> 4'052'400
> 6'188'000
> 2'444'000
> 6'565'000
 
< 12'500'000
< 16'209'600
< 24'752'000
< 9'776'000
< 26'260'000
Nettoumsatzerlöse
> 6'250'000
> 8'104'800
> 12'376'000
> 4'888'000
> 13'130'000
 
< 25'000'000
< 32'419'200
< 49'504'000
< 19'552'000
< 52'520'000
Grosse Gesellschaften
     
Bilanzsumme
> 12'500'000
> 16'209'600
> 24'752'000
> 9'776'000
> 26'260'000
Nettoumsatzerlöse
> 25'000'000
> 32'419'200
> 49'504'000
> 19'552'000
> 52'520'000
 
NZD
SEK
DKK
NOK
ISK
Kleine Gesellschaften
     
Bilanzsumme
< 7'641'000
< 32'551'000
< 25'609'000
< 30'439'000
< 280'089'000
Nettoumsatzerlöse
< 15'282'000
< 65'102'000
< 51'218'000
< 60'878'000
< 560'178'000
Mittelgrosse
Gesellschaften
     
Bilanzsumme
> 7'641'000
> 32'551'000
> 25'609'000
> 30'439'000
> 280'089'000
 
< 30'564'000
< 130'204'000
< 102'436'000
< 121'756'000
< 1'120'356'000
Nettoumsatzerlöse
> 15'282'000
> 65'102'000
> 51'218'000
> 60'878'000
> 560'178'000
 
< 61'128'000
< 260'408'000
< 204'872'000
< 243'512'000
< 2'240'712'000
Grosse Gesellschaften
     
Bilanzsumme
> 30'564'000
> 130'204'000
> 102'436'000
> 121'756'000
> 1'120'356'000
Nettoumsatzerlöse
> 61'128'000
> 260'408'000
> 204'872'000
> 243'512'000
> 2'240'712'000
 
YEN
GRD
ZAR
Kleine Gesellschaften
   
Bilanzsumme
< 459'696'000
< 1'124'578'000
< 23'841'000
Nettoumsatzerlöse
< 919'392'000
< 2'249'156'000
< 47'682'000
Mittelgrosse
Gesellschaften
   
Bilanzsumme
> 459'696'000
> 1'124'578'000
> 23'841'000
 
< 1'838'784'000
< 4'498'312'000
< 95'364'000
Nettoumsatzerlöse
> 919'392'000
> 2'249'156'000
> 47'682'000
 
< 3'677'568'000
< 8'996'624'000
< 190'728'000
Grosse Gesellschaften
   
Bilanzsumme
> 1'838'784'000
> 4'498'312'000
> 95'364'000
Nettoumsatzerlöse
> 3'677'568'000
> 8'996'624'000
> 190'728'000
Anhang 2
Schwellenwerte gemäss Art. 1101 Abs. 4 PGR
 
EURO
USD
CAD
GBP
AUD
Nettomethode
     
Bilanzsumme
> 12'500'000
> 16'209'600
> 24'752'000
> 9'776'000
> 26'260'000
Nettoumsatzerlöse
> 25'000'000
> 32'419'200
> 49'504'000
> 19'552'000
> 52'520'000
Bruttomethode
     
Bilanzsumme
> 15'000'000
> 19'451'520
> 29'702'400
> 11'731'200
> 31'512'000
Nettoumsatzerlöse
> 30'000'000
> 38'903'040
> 59'404'800
> 23'462'400
> 63'024'000
 
NZD
SEK
DKK
NOK
ISK
Nettomethode
     
Bilanzsumme
> 30'564'000
> 130'204'000
> 102'436'000
> 121'756'000
> 1'120'356'000
Nettoumsatzerlöse
> 61'128'000
> 260'408'000
> 204'872'000
> 243'512'000
> 2'240'712'000
Bruttomethode
     
Bilanzsumme
> 36'676'800
> 156'244'800
> 122'923'200
> 146'107'200
> 1'344'427'200
Nettoumsatzerlöse
> 73'353'600
> 312'489'600
> 245'846'400
> 292'214'400
> 2'688'854'400
 
YEN
GRD
ZAR
Nettomethode
   
Bilanzsumme
> 1'838'784'000
> 4'498'312'000
> 95'364'000
Nettoumsatzerlöse
> 3'677'568'000
> 8'996'624'000
> 190'728'000
Bruttomethode
   
Bilanzsumme
> 2'206'540'800
> 5'397'974'400
> 114'436'800
Nettoumsatzerlöse
> 4'413'081'600
> 10'795'948'800
> 228'873'600

1   LR 216.0