| 831.40 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2000 |
Nr. 296 |
ausgegeben am 29. Dezember 2000 |
Gesetz
vom 23. November 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes
über die betriebliche Personalvorsorge
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 5a
5a) An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.
Sachüberschrift vor Art. 12a
Ehescheidung
Art. 12a
Grundsatz
1) Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 89b und 89c des Ehegesetzes geteilt. Art. 12 ist auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.
2) Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.
3) Anteile einer Einkaufsleistung, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln des Eigenguts (Art. 75 des Ehegesetzes) finanziert hat, sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.
4) Hat ein Ehegatte die Vorsorgeeinrichtung seit der Eheschliessung bis zur Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nie gewechselt, so ist die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund jener gesetzlichen bzw. reglementarischen Bestimmungen zu berechnen, die im Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft Geltung haben.
5) Ist nach der Eheschliessung, aber vor Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, eine Freizügigkeitsleistung fällig geworden, so ist die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund jener gesetzlichen bzw. reglementarischen Bestimmungen festzulegen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Austrittsleistung gültig gewesen sind.
6) Ist es nicht mehr möglich, die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gemäss den vorstehenden Bestimmungen festzulegen, so ist diese Leistung nach anerkannten versicherungstechnischen Methoden annähernd zu bestimmen.
Art. 12b
Entschädigung
1) Wird einem Ehegatten nach Art. 89d des Ehegesetzes eine angemessene Entschädigung zugesprochen, so kann im Scheidungsurteil bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird.
2) Das Gericht teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit. Für die Übertragung ist Art. 12 sinngemäss anwendbar.
Art. 12c
Wiedereinkauf
Die Vorsorgeeinrichtung hat nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen.
Art. 12d
Information und Dokumentation
1) Heiratet die versicherte Person, so hat ihr die Vorsorgeeinrichtung auf diesen Zeitpunkt ihre Austrittsleistung mitzuteilen. Die Vorsorgeeinrichtung hat diese Angabe in ihren Unterlagen festzuhalten und bei Austritt der versicherten Person der neuen Vorsorgeeinrichtung oder dem Träger einer allfälligen Freizügigkeitspolice bzw. eines allfälligen gesperrten Kontos zu übermitteln.
2) Im Fall einer Ehescheidung hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der versicherten Person oder dem Gericht Auskunft über die Höhe der Guthaben zu geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef