311.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 16 ausgegeben am 1. Februar 2001
Gesetz
vom 13. Dezember 2000
über die Abänderung des Strafgesetzbuches (StGB)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, in der Fassung des Gesetzes vom 21. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 64, wird wie folgt abgeändert:
§ 23 Abs. 1 Ziff. 1
1. wenn die Verurteilung ausschliesslich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die sexuelle Selbstbestimmung und wegen anderer sexualbezogener Delikte, gegen die Bestimmungen der Betäubungsmittelgesetzgebung oder wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen erfolgt,
§ 58 Abs. 3 Ziff. 3
3. die Zeit, während der das Opfer einer strafbaren Handlung nach den §§ 200, 201, 204, 205, 206, 207, 208, 211, 212, 213, 215, 216 und 217 das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 64 Abs. 1 Ziff. 4a
4a. schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 205), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sexueller Missbrauch von Personen unter sechzehn Jahren im Sinne von § 208 Abs. 1 Ziff. 2 und Pornographie im Sinne von § 218a Abs. 3, soweit sexuelle Handlungen mit Unmündigen betroffen sind, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
§ 72 Abs. 2
2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.
§ 100
Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Person
Wer eine Person, die geisteskrank ist oder sich in einem Zustand befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht, entführt, um sie sexuell zu missbrauchen oder sexuellen Handlungen zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 101
Entführung einer unmündigen Person
Wer eine unmündige Person entführt, um sie sexuell zu missbrauchen oder sexuellen Handlungen zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 194 Abs. 3 und 4
3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer die Tat begeht, um die minderjährige Person sexuell zu missbrauchen oder sexuellen Handlungen zuzuführen.
4) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen.
Überschrift vor § 200
10. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und andere sexualbezogene Delikte
§ 200
Vergewaltigung
1) Wer eine Person mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Wer ausser dem Fall des Abs. 1 eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, im Falle des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 201
Sexuelle Nötigung
1) Wer ausser den Fällen des § 200 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 202
Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft
1) Wer eine der in den §§ 200 Abs. 2 und 201 mit Strafe bedrohten Taten an seinem Ehegatten oder an der Person begeht, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, ist nur auf Antrag der verletzten Person zu verfolgen, sofern keine der in § 200 Abs. 3 oder in § 201 Abs. 2 bezeichneten Folgen eingetreten ist und die Tat von keinem der dort genannten Umstände begleitet war.
2) Wurde eine der in § 200 oder in § 201 mit Strafe bedrohten Taten am Ehegatten oder an der Person begangen, mit der der Täter in Lebensgemeinschaft lebt, so kann von der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden, wenn die verletzte Person erklärt, weiter mit dem Täter leben zu wollen, und nach der Person des Täters sowie unter Berücksichtigung der Interessen der verletzten Person eine Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erwartet werden kann.
§ 203
Sexuelle Belästigung
Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, ist auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 204
Schändung
1) Wer eine Person, die sich in einem Zustand befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht, oder die wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Wer eine Person, die sich in einem Zustand befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht, oder die wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ausser dem Fall des Abs. 1 sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 205
Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
§ 206
Sexueller Missbrauch von Unmündigen
1) Wer ausser dem Fall des § 205 eine sexuelle Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer sexuellen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn die unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
§ 207
Sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher
1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung unmündiger oder jugendlicher Personen zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden jugendlichen Person vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, dass nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder jugendlichen Person ausgeschlossen ist.
2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 208
Sexueller Missbrauch von Personen unter sechzehn Jahren
1) Eine Person, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eine Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
1. unter Ausnützung ihrer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder
2. unter Ausnützung einer Notlage oder gegen Entgelt
sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person, oder um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 209
Aufgehoben
§ 210
Anbieten zur Prostitution
1) Wer sich zur Prostitution anbietet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Anbieten im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten, das in einer Art, die berechtigtes öffentliches Ärgernis zu erregen geeignet ist, auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung von Prostitution abzielt.
§ 211
Inzest
1) Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
4) Wer zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist wegen Inzest nicht zu bestrafen, wenn er zur Tat verführt worden ist.
§ 212
Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
1) Wer sein minderjähriges Kind, Wahlkind, Stiefkind oder Mündel und wer unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese sexuell missbraucht oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. als Arzt oder Angesteller einer Krankenanstalt oder als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als ein in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter eine in der Anstalt betreute Person oder
2. als Beamter eine Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist oder
3. eine Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschliesslich einer Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist oder
4. eine Person, die von ihm aufgrund einer Notlage, eines Arbeitsverhältnisses oder in ähnlicher Weise abhängig ist,
unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber entweder sexuell missbraucht oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 213 Abs. 1
1) Wer eine Person, zu der er in einem der in § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zu sexuellen Handlungen mit einer anderen Person verleitet oder solchen sexuellen Handlungen zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 214
Entgeltliche Förderung sexueller Handlungen
Wer eine Person sexuellen Handlungen mit einer anderen Person zuführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 215
Förderung der Prostitution
1) Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Hat die der Prostitution zugeführte Person das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 216
Zuhälterei
1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person abhält, die Prostitution aufzugeben.
4) Wer eine nach den vorstehenden Bestimmungen mit Strafe bedrohte Handlung als Mitglied einer Bande begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
5) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn die ausgenützte Person das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 217
Menschenhandel
1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution ergeben sein, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hierfür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmässig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, Prostitution treibe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 218
Exhibitionismus
Wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine sexuelle Handlung vornimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 218a
Pornographie
1) Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anbietet, zeigt, überlässt, sonst zugänglich macht oder durch Radio, Fernsehen oder andere elektronische Medien verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornographischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3) Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die sexuelle Handlungen mit Unmündigen oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
4) Wer sich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die sexuelle Handlungen mit Unmündigen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, verschafft oder solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Taten gewerbsmässig oder als Mitglied einer Bande begeht.
6) Gegenstände oder Vorführungen im Sinne dieses Artikels sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
§ 219
Aufgehoben
§ 220
Aufgehoben
§ 221
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfes ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
2) § 58 Abs. 3 Ziff. 3 ist auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen ist.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef