831.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 19 ausgegeben am 1. Februar 2001
Gesetz
vom 14. Dezember 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1quater Bst. b
b) deren Anspruch auf eine Invalidenrente der Liechtensteinischen Invalidenversicherung gemäss Bst. a bestünde, wenn sie die Versicherungsklausel sowie die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 53 des Gesetzes über die Invalidenversicherung erfüllt hätten, oder
Art. 1quinquies
Anspruch bei Bezug einer Hilflosenentschädigung
Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 1 sind Personen, die eine Hilflosenentschädigung gemäss Art. 3bis dieses Gesetzes oder nach dem Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung oder eine vergleichbare Leistung einer ausländischen Sozialversicherung beziehen. Die Anspruchsberechtigung für Ergänzungsleistungen beginnt frühestens ab dem ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monat an.
Art. 3bis Abs. 5, 6 und 6bis
5) Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Meldet sich eine hilflose Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruches an, so wird die Hilflosenentschädigung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen bis zu maximal fünf Jahren werden erbracht, wenn die antragstellende Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 2. Altersjahres folgenden Monats an ausgerichtet. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen oder mit dem Tode der berechtigten Person.
6) Die Bemessung der Hilflosigkeit obliegt der Verwaltung der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
6bis) Die Regierung erlässt ergänzende Vorschriften namentlich über das Verfahren, die Bemessung und Revision der Hilflosigkeit sowie über den Anspruch einer Person auf eine Hilflosenentschädigung, wenn diese wegen eines schweren Gebrechens für den Kontakt mit der Umwelt einer besonderen Hilfe in erheblichem Umfang bedarf. Die Regierung kann zudem durch Verordnung die Ausrichtung eines Kostgeldbeitrages bei Heimaufenthalt von Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr festsetzen.
Überschrift vor Art. 3ter
C. Besondere medizinische Massnahmen
Art. 3ter
Auf berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen
1) Ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse haben Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
2) Die Regierung kann durch Verordnung die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abgrenzen. Sie kann zu diesem Zweck insbesondere die zu leistenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn, Dauer und Ende des Anspruchs regeln.
Art. 3quater
Auf Behandlung von Geburtsgebrechen gerichtete Massnahmen
1) Ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse haben Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein bis zum letzten Tag des Monats, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen.
2) Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Gebrechen, für welche diese Massnahmen geleistet werden. Sie kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist.
3) Bei Geburtsgebrechen im Bereich des Kiefers und der Zähne kann die Regierung durch Verordnung in begründeten Fällen vorsehen, dass auch Leistungen für den Zeitraum nach dem 20. Altersjahr ausgerichtet werden; sie kann zudem vorsehen, dass nur die Kosten einer Grundversorgung oder einer einmaligen Versorgung erstattet werden.
Art. 3quinquies
Umfang der Massnahmen
1) Die medizinischen Massnahmen umfassen:
a) die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird;
b) die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien.
2) Erfolgt die ärztliche Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt, so hat die betroffene Person überdies Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung. Begibt sie sich in eine andere Abteilung, obwohl die Massnahme in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden könnte, so hat sie Anspruch auf Ersatz der Kosten, die bei Behandlung in der allgemeinen Abteilung entstanden wären.
3) Beim Entscheid darüber, ob ärztliche Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege zu gewähren sei, ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes und auf die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person angemessen Rücksicht zu nehmen. Zusätzliche Kosten, die aus der Hauspflege entstehen, können ganz oder teilweise übernommen werden.
Art. 3sexies
Wahlrecht
Den betroffenen Personen steht für die Durchführung dieser Massnahmen die Wahl unter den diplomierten Ärzten, Zahnärzten und Apothekern frei. Nach Möglichkeit ist auch die freie Wahl unter den Heilanstalten, Abgabestellen für Behandlungsgeräte und medizinischen Hilfspersonen zu gewähren.
Art. 3septies
Spesenersatz
Die den betroffenen Personen bei der Abklärung des Leistungsanspruches und der Durchführung der medizinischen Massnahmen notwendigerweise entstehenden Spesen werden vergütet. Für den Umfang des Spesenersatzes finden die Regelungen von Art. 52bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung.
Überschrift vor Art. 4
D. Verschiedene Bestimmungen
Art. 4bis Abs. 2
2) Bezüglich der Schweigepflicht sind die Vorschriften von Art. 19 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
Art. 8 Abs. 2
2) Die Aufwendungen für Hilflosenentschädigungen sowie für besondere medizinische Massnahmen werden zur Gänze vom Land getragen.
II.
Übergangsbestimmungen
Übergang der medizinischen Massnahmen vom Gesetz über die
Invalidenversicherung ins Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Die von der Liechtensteinischen Invalidenversicherung verfügten medizinischen Massnahmen im Sinne der Art. 37, 38 und 39 des Gesetzes über die Invalidenversicherung gelten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als besondere medizinische Massnahmen im Sinne der Art. 3ter bis 3septies dieses Gesetzes und werden nach Massgabe dieses Gesetzes abgegolten, sofern die Dauer der von der Liechtensteinischen Invalidenversicherung verfügten Leistungen sich in den Zeitraum nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstreckt. Die entsprechenden Verfügungen der Liechtensteinischen Invalidenversicherung sind bezüglich der Dauer der verfügten Massnahmen auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verbindlich.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef