836.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 20 ausgegeben am 1. Februar 2001
Gesetz
vom 14. Dezember 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes
über die Familienzulagen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1
1) Die Mitglieder der Regierung, die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Direktor, die Angestellten der Anstalt sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.
Art. 10 Abs. 1
1) Die Mitglieder der Regierung, die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor und die Angestellten der Anstalt sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte können nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
Art. 15
Schweigepflicht
Bezüglich der Schweigepflicht sind die Vorschriften von Art. 19 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
Art. 20
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 50bis
4. Teil
Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 50bis
Verfügungen der Anstalt
Die Verfügungen der Anstalt sind schriftlich auszufertigen und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Verfügungen, die dem Begehren der antragstellenden Person nicht oder nur teilweise entsprechen, sind ausreichend und allgemein verständlich zu begründen.
Überschrift vor Art. 51
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef