| 854.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2001 |
Nr. 21 |
ausgegeben am 1. Februar 2001 |
Gesetz
vom 14. Dezember 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes über
die Gewährung von Blindenbeihilfen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen, LGBl. 1971 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Bei der Neufestsetzung der Renten nach Art. 77bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung kann die Regierung die Beträge nach Art. 4 Abs. 1 in angemessener Weise anpassen.
1) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt der Verwaltung der Liechtensteinischen Invalidenversicherung. Der Antrag auf Blindenbeihilfe ist bei der Verwaltung der Liechtensteinischen Invalidenversicherung einzubringen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef