411.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 22 ausgegeben am 1. Februar 2001
Gesetz
vom 14. Dezember 2000
über die Abänderung des Schulgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Schulgesetz vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15b
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen
1) Kinder und Jugendliche, die in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind, werden durch geeignete pädagogisch-therapeutische Massnahmen gefördert. In der Regelschule ist darauf zu achten, dass diese Massnahmen in Koordination mit den besonderen schulischen Massnahmen (Art. 15a) durchgeführt werden.
2) Pädagogisch-therapeutische Massnahmen haben auch Kinder zu erfassen, die noch nicht schulpflichtig sind. Der Anspruch von Jugendlichen auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen erlischt mit der Vollendung des 20. Altersjahres; für Jugendliche, bei denen pädagogisch-therapeutische Massnahmen bereits vor dem vollendeten 20. Altersjahr angeordnet wurden und die Fortsetzung dieser Massnahmen notwendig ist, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, längstens jedoch bis zum vollendeten 22. Altersjahr.
3) Mit der Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden fachlich ausgewiesene Personen oder private Institutionen mit fachlich ausgewiesenem Personal betraut. Als fachlich ausgewiesen gilt, wer über das entsprechende Fachdiplom einer anerkannten heilpädagogischen Hoch- oder Fachhochschule verfügt.
4) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.
Überschrift vor Art. 35
2. Abschnitt
Aufgabe, Zuweisung
Art. 35
Aufgabe
1) Durch die Sonderschulung wird Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, eine unentgeltliche Ausbildung nach heilpädagogischen Gesichtspunkten vermittelt.
2) Die Sonderschulung hat auch Kinder zu erfassen, die noch nicht schulpflichtig sind. Der Anspruch von Jugendlichen auf Sonderschulung erlischt mit der Vollendung des 20. Altersjahres; für Jugendliche, bei denen Sonderschulung bereits vor dem vollendeten 20. Altersjahr angeordnet wurde und die Fortsetzung dieser Massnahme notwendig ist, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Sonderschulung, längstens jedoch bis zum vollendeten 22. Altersjahr.
Art. 36
Zuweisung
Der Schulrat weist Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen einer geeigneten Sonderschule zu. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern und erforderlichenfalls der Schulleiter, der Arzt und der Schulpsychologische Dienst anzuhören.
Art. 101 Bst. b
Aufgehoben
Art. 102 Abs. 1
1) Die Regierung übt die Aufsicht über das gesamte Bildungswesen aus. Sie überwacht insbesondere die Gleichmässigkeit der Gesetzesanwendung durch die ihr untergeordneten Organe, beaufsichtigt die Geschäftsführung des Schulamtes und des Schulrates und fördert die Bildungsplanung.
Überschrift vor Art. 103 sowie Art. 103 bis 105
Aufgehoben
Art. 106 Abs. 2 Bst. c
Aufgehoben
Art. 106 Abs. 3 Bst. k
k) Bewilligung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.
Art. 107
a) Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
1) Der Schulrat setzt sich aus dem Leiter des Schulamtes als Vorsitzendem und vier Mitgliedern zusammen. Zwei weitere Mitglieder werden als Ersatz bestellt.
2) Der Schulrat wird von der Regierung auf eine Dauer von vier Jahren gewählt.
Art. 108 Abs. 1 Bst. p und q
p) Entscheidung bei Streitigkeiten über die Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen;
q) Entscheid über den Umfang des Ersatzes für Fahrtkosten gemäss Art. 124 Abs. 4.
Art. 109
c) Beschlussfassung
1) Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
2) Erforderlichenfalls holt der Schulrat den Rat von Fachleuten (z.B. Arzt, Schulpsychologe, Lehrer, Vertreter der Liechtensteinischen Invalidenversicherung) ein.
Art. 124 Abs. 3 und 4
3) Anspruch auf Benützung eines unentgeltlichen Schülerzubringerdienstes haben ausserdem Sonderschüler.
4) Muss eine auswärtige Sonderschule besucht oder können pädagogisch-therapeutische Massnahmen nicht am Schulort durchgeführt werden, besteht Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten. Der Schulrat bestimmt den Umfang des Ersatzes. Stehen mehrere Transportmittel zur Wahl, werden die Kosten der günstigsten Variante ersetzt.
II.
Übergangsbestimmungen
§ 1
Übergang der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen von der Invalidenversicherung zum Schulamt
Die von der Liechtensteinischen Invalidenversicherung verfügten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes über die Invalidenversicherung gelten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 15b dieses Gesetzes und werden nach Massgabe dieses Gesetzes abgegolten, sofern die Dauer der von der Liechtensteinischen Invalidenversicherung verfügten Leistungen sich in den Zeitraum nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstreckt. Die entsprechenden Verfügungen der Liechtensteinischen Invalidenversicherung sind bezüglich der Dauer der verfügten Massnahmen auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verbindlich.
§ 2
Übergangsregelung für Ausbildungsnachweise zur Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen
Auf Antrag der betroffenen Personen anerkennt die Regierung durch Beschluss abweichend von Art. 15b Abs. 3 auch andere Ausbildungsnachweise, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) der Ausbildungsnachweis ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt worden;
b) die betroffenen Personen sind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in dieser Funktion im liechtensteinischen Schuldienst eingesetzt worden;
c) Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung bieten Gewähr für eine einwandfreie Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.
Der Antrag auf Anerkennung derartiger Ausbildungsnachweise ist von den betroffenen Personen bis spätestens 1. Januar 2003 zu stellen.
§ 3
Auflösung des Bildungsrates
Der Bildungsrat wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef