143.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 27 ausgegeben am 1. Februar 2001
Gesetz
vom 14. Dezember 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei (Polizeigesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz), LGBl. 1989 Nr. 48, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 30a
D. Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen
Art. 30a
Wegweisung
1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so ist die Landespolizei ermächtigt, eine Person, von der die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt, und deren unmittelbaren Umgebung wegzuweisen.
2) Die Landespolizei hat dem Gefährder und der gefährdeten Person zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Massgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.
Sachüberschrift vor Art. 30b
Betretungsverbot
Art. 30b
a) Im Allgemeinen
1) Unter den Voraussetzungen von Art. 30a ist die Landespolizei ermächtigt, einer Person das Betreten eines nach Art. 30a festzulegenden Bereiches zu untersagen.
2) Bei einem Verbot, die eigene Wohnung zu betreten, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person die Verhältnismässigkeit (Art. 23) wahrt.
3) Die Landespolizei ist ermächtigt, der betroffenen Person alle in ihrem Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung und vorhandene Waffen abzunehmen; sie ist verpflichtet, ihr Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten sie hat, unterzukommen.
4) Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart der Landespolizei tun.
Art. 30c
b) Zustellungen
Im Falle eines Betretungsverbotes ist die Landespolizei verpflichtet, von der betroffenen Person die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO zu verlangen. Unterlässt sie dies, sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen massgebend.
Art. 30d
c) Informationspflicht
Die Landespolizei ist verpflichtet, die gefährdete Person über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO und über geeignete Hilfseinrichtungen zu informieren. Dies gilt ebenso im Falle einer Wegweisung nach Art. 30a oder wenn von einem Betretungsverbot bzw. von einer Wegweisung abgesehen wird.
Art. 30e
d) Dokumentationspflicht
Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloss auf die für das Einschreiten massgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Art. 277a EO von Bedeutung sein können.
Art. 30f
e) Überprüfung
1) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist vom Chef der Landespolizei binnen 72 Stunden zu überprüfen. Hierzu muss er alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Der Chef der Landespolizei kann überdies den Landesphysikus oder den diensthabenden Arzt heranziehen.
2) Stellt der Chef der Landespolizei fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat er dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde. Die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch die Landespolizei oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
3) Die nach Art. 30b abgenommenen Schlüssel und Waffen sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes der betroffenen Person auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO bei Gericht zu hinterlegen.
Art. 30g
f) Beendigung
1) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch die Landespolizei zu überprüfen.
2) Das Betretungsverbot endet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch mit Ablauf des zwanzigsten Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes.
3) Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO sowie von der Entscheidung darüber hat das Gericht die Landespolizei unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Art. 30h
g) Beschwerde
Gegen die Anordnung eines Betretungsverbotes kann Beschwerde an die Regierung erhoben werden. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 30i
h) Strafbestimmung
Wer ein Betretungsverbot nach Art. 30b missachtet, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
Art. 30k
i) Unmittelbarer Verwaltungszwang
Wer auf frischer Tat bei der Missachtung des Betretungsverbotes nach Art. 30b ertappt wird, kann von der Landespolizei für längstens 24 Stunden in polizeiliche Verwahrung genommen werden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef