411.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 29 ausgegeben am 1. Februar 2001
Gesetz
vom 14. Dezember 2000
über die Abänderung des Schulgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Schulgesetz vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994, LGBl. 1994 Nr. 74, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1a
Gleichstellung von Mann und Frau
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Gliederung
Die öffentlichen Schulen gliedern sich in folgende Schularten:
a) Kindergarten;
b) Primarschulen;
c) Sonderschulen;
d) Sekundarschulen:
aa) Oberschulen;
bb) Realschulen;
cc) Freiwilliges 10. Schuljahr;
dd) Berufsmittelschule;
ee) Gymnasium.
Art. 8 Abs. 1
1) Die Regierung hat für die in Art. 3 genannten öffentlichen Schulen entsprechend der Schulart Lehrpläne mit Verordnung festzusetzen.
Überschriften vor Art. 52b
6b. Berufsmittelschule
1. Abschnitt
Errichtung und Erhaltung
Art. 52b
Schulträger
Die Berufsmittelschule ist vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
Art. 52c
Aufgabe
1) Die Berufsmittelschule hat die Aufgabe, Absolventen einer beruflichen Ausbildung eine erweiterte Allgemeinbildung zu vermitteln und diese auf ein Hochschulstudium vorzubereiten.
2) In der Berufsmittelschule werden sprachliche, mathematische, wirtschaftliche, historisch-gesellschaftliche und technisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt.
3) Die Berufsmatura berechtigt zum Studium an allen liechtensteinischen Hochschulinstitutionen.
Art. 52d
Aufbau
1) Die Berufsmittelschule umfasst mindestens vier Semester und führt zur Berufsmatura. Nach Bedarf können verschiedene Schwerpunkte geführt werden.
2) Die Lehrveranstaltungen der Berufsmittelschule werden als Module angeboten.
3) Die Organisation wird mit Verordnung geregelt.
Art. 52e
Aufnahmevoraussetzungen
1) Die Aufnahme in die Berufsmittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Ausbildung voraus.
2) In Ausnahmefällen ist die Aufnahme in die Berufsmittelschule auch vor Abschluss einer beruflichen Ausbildung möglich. Die Entscheidung trifft der Schulrat aufgrund einer Stellungnahme der Schulleitung.
Art. 52f
Berufsmatura, Berufsmaturakommission
1) Die Berufsmaturität wird verliehen, wenn die Leistungsanforderungen in den Maturitätsfächern, in den Facharbeiten und in den Maturitätsprüfungen erfüllt sind und der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorliegt. Über die erlangte Berufsmaturität wird ein Berufsmaturitätszeugnis ausgestellt.
2) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Berufsmaturaprüfungen eine Kommission (Berufsmaturakommission), deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Diese besteht aus je einer Vertretung des Schulamtes, des Amtes für Berufsbildung, der Fachhochschule Liechtenstein, der Schulleitung und einem weiteren Mitglied. Vorsitz und Vizevorsitz werden von der Regierung bestimmt.
3) Die Berufsmaturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
4) Die Berufsmaturakommission hat die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Berufsmaturaprüfungen zur Aufgabe. Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:
a) Entscheid über die Zulassung zu den Berufsmaturitätsprüfungen;
b) Entscheid über die Verleihung des Berufsmaturitätszeugnisses.
5) Über erfolgreich abgeschlossene Module stellt die Schulleitung ein Zertifikat aus.
6) Das Nähere wird mit Verordnung geregelt.
Art. 52g
Schulleitung, Geschäftsordnung
1) Die Regierung bestellt jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schulleitung.
2) Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung und der Konferenz der Lehrer werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
3) Die Geschäftsordnung wird von der Konferenz der Lehrer im Rahmen der Schulgesetzgebung erlassen.
Art. 53 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 55
Aufbau und Dauer
Das Gymnasium baut in der Langform auf der fünften Schulstufe der Primarschule, in der Kurzform auf der dritten Schulstufe der Realschule auf. Es umfasst in der Langform sieben und in der Kurzform vier Schuljahre und verleiht nach erfolgreichem Abschluss die Maturität.
Art. 56
Organisation
1) Am Gymnasium wird den Schülern im Rahmen von obligatorisch zu besuchenden Fächern eine breite Allgemeinbildung vermittelt.
2) In den letzten vier Schulstufen des Gymnasiums müssen die Schüler zwischen verschiedenen Schwerpunkten und Fächern wählen. Diese dienen der Vertiefung und Erweiterung der Allgemeinbildung. Der Anteil dieser Fächer und Schwerpunkte beträgt insgesamt mindestens 18 % und höchstens 30 % des Pflichtpensums der Schüler.
3) Das Nähere wird im Lehrplan gemäss Art. 8 geregelt.
Art. 58
Maturität, Maturakommission
1) Die Gymnasialausbildung schliesst mit den Maturaprüfungen ab. Über die erlangte Maturität wird ein Maturitätszeugnis ausgestellt.
2) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Maturaprüfungen eine Kommission (Maturakommission), deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Mitglieder von Amts wegen sind der Vorstand des Schulamtes und der Rektor des Gymnasiums. Die Kommission besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern. Vorsitz und Vizevorsitz werden von der Regierung bestimmt.
3) Die Maturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitz oder der Vizevorsitz und vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
4) Die Maturakommission hat die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Maturaprüfungen zur Aufgabe. Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:
a) Entscheid über die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen;
b) Entscheid über die Verleihung des Maturitätszeugnisses.
5) Das Nähere wird mit Verordnung geregelt.
Art. 59
Schulleitung, Geschäftsordnung
1) Die Regierung bestellt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schulleitung.
2) Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung und der Konferenz der Lehrer werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
3) Die Geschäftsordnung wird von der Konferenz der Lehrer im Rahmen der Schulgesetzgebung erlassen.
Art. 90 Abs. 1 und 2
1) Aufgehoben
2) Die Anstellung der in Art. 3 Bst. b bis d genannten Lehrer an öffentlichen Schulen erfolgt nach dem Lehrerdienstgesetz.
Art. 114
Gegen die vom Schulamt, vom Schulrat, von der Berufsmaturakommission und von der Maturakommission getroffenen Entscheidungen und Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.
II.
Übergangsbestimmung
Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, auf der Grundlage des bisherigen Rechts eingerichteten Klassen legt die Regierung mit Verordnung eine Übergangsregelung fest.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002 (20. August 2001) in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef