311.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 31 ausgegeben am 1. Februar 2001
Gesetz
vom 14. Dezember 2000
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, wird wie folgt abgeändert:
§ 124 Abs. 2
2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt. Daneben kann auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef