214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 32 ausgegeben am 1. Februar 2001
Gesetz
vom 14. Dezember 2000
über die Abänderung des Sachenrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Sachenrecht vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1964, LGBl. 1965 Nr. 25, und des Gesetzes vom 21. Dezember 1967, LGBl. 1968 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Art. 170d Abs. 3
3) Das Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt oder, wenn es eine Verfügung von Todes wegen oder ein Erbteilungsvertrag ist, der im Erbrecht vorgeschriebenen Form.
Art. 578 Abs. 1 Ziff. 7
1) Der Ausweis über den Rechtsgrund für die Eintragung des Eigentums wird erbracht:
7. im Falle der Begründung von Stockwerkeigentum durch öffentliche Urkunde des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes oder durch die im Erbrecht vorgeschriebene Form.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef