vom 30. Januar 2001
des Beschlusses Nr. 66/2000
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. August 2000
Zustimmung des Landtags: 26. Oktober 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 66/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 66/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 66/2000
vom 2. August 2000
über die Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 175/1999 vom 17. Dezember 1999 geändert.
2. Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/93/EG, die sich auf Drittländer beziehen, sind für die Zwecke des Abkommens anzupassen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5f (Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
"5g.
399 L 0093: Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (
ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 7 Abs. 1 Bst. c werden nach dem Wort "Organisationen" die Worte "oder zwischen einem EFTA-Staat und Drittländern oder internationalen Organisationen" eingefügt.
b) In den in Art. 7 Abs. 2 genannten Fällen unterrichten sich die Vertragsparteien gegenseitig, und auf Antrag finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss statt.
c) Verhandelt die Gemeinschaft auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 3 mit einem Drittland über den Marktzugang für die Unternehmen der Gemeinschaft, so ist sie bestrebt zu erreichen, dass die Unternehmen der EFTA-Staaten gleich behandelt werden."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. August 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. August 2000
(Es folgen die Unterschriften)
3
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.