930.114
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 51 ausgegeben am 16. März 2001
Verordnung
vom 6. März 2001
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmens
Aufgrund von Art. 15b, 15c und 36 Abs. 1 des Gewerbegesetzes vom 10. Dezember 1969, LGBl. 1970 Nr. 21, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 24. September 1996 über die Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmens, LGBl. 1996 Nr. 166, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Oktober 1998 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers, LGBl. 1998 Nr. 181, in der geltenden Fassung, die Durchführung der Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmens sowie die Bewertung der Prüfungsleistungen.
Art. 3 Bst. b
b) Festsetzung des Prüfungstermins, Ausschreibung der Fachprüfung, Entgegennahme der Anmeldungen und Entscheidung über die Durchführung der Fachprüfung in Absprache mit der Gewerbe- und Wirtschaftskammer;
Art. 5 Abs. 1 und 2
1) Die Prüfungskommission wird von der Regierung für vier Jahre bestellt. Sie besteht aus sechs Mitgliedern, davon aus je einem Vertreter des Amtes für Zollwesen, des Amtes für Volkswirtschaft, der Motorfahrzeugkontrolle, der Landespolizei, der Gewerbe- und Wirtschaftskammer sowie einem Vertreter des Transportgewerbes. Der Vertreter des Amtes für Zollwesen hat den Vorsitz in der Prüfungskommission.
2) Die Prüfungskommission hat insbesondere die Aufgabe, die Prüfung abzunehmen und die Prüfungsleistungen zu bewerten.
Art. 6 Abs. 2
2) Die Prüfung findet grundsätzlich bei Bedarf statt, in der Regel alle zwei Jahre. Über die Durchführung der Prüfung entscheidet das Amt für Zollwesen in Absprache mit der Gewerbe- und Wirtschaftskammer.
Art. 12
Prüfungsgegenstände
1) Die Prüfung besteht aus insgesamt drei Teilen, nämlich:
a) schriftlichen Fragen, die Multiple-Choice-Fragen und/oder Fragen mit direkten Antworten umfassen;
b) schriftlichen Übungen und/oder Fallbeispielen;
c) mündlichen Fragen.
2) Gegenstand der schriftlichen Prüfungen gemäss Abs. 1 Bst. a und b sind:
a) Rechtsvorschriften;
b) Branchenspezifische Unternehmensführung;
c) Kaufmännische Verwaltung.
3) Gegenstand der mündlichen Prüfungen gemäss Abs. 1 Bst. c sind:
a) Allgemeine Unternehmensführung;
b) Strassenverkehrsrecht.
4) Ort, Zeit und Dauer der Prüfungen sowie die Überwachung der Kandidaten werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission angeordnet.
Art. 14
Noten
1) In jeder Teilprüfung wird eine Note in ganzen oder halben Zahlen zwischen 6 und 1 gegeben, wobei 6 die beste, 1 die geringste Note darstellt.
2) Die Noten 6 bis 4 bedeuten genügend, die Noten unter 4 ungenügend. Für die Notengebung wird folgendes System herangezogen:
a) ab 90 % der erreichten Punkte: Note 6;
b) ab 75 % der erreichten Punkte: mindestens die Note 5;
c) ab 60 % der erreichten Punkte: mindestens die Note 4;
d) ab 50 % der erreichten Punkte: mindestens die Note 3;
e) ab 30 % der erreichten Punkte: mindestens die Note 2.
3) Werden in einer Teilprüfung mehrere Bereiche/Fächer geprüft, so ergibt sich die Note aus der Summe der erreichten Punkte.
4) Bei der Festlegung der Gesamtnote werden die erreichten Punkte der mündlichen Prüfung mit 30 % sowie die Punkte der schriftlichen Fragen und schriftlichen Übungen/Fallsstudien mit jeweils 35 % gewichtet.
Art. 16
Prüfungserfolg
1) Die Prüfung besteht, wer:
a) mindestens 60 % der Gesamtpunktzahl aller drei Teilprüfungen erreicht; und
b) in keiner der drei Teilprüfungen weniger als 50 % der möglichen Punktzahl erreicht.
2) Die Prüfungskommission kann den Prozentsatz gemäss Abs. 1 Bst. b bei einer der drei Teilprüfungen auf 40 % senken.
Art. 17 Abs. 2, 3 und 4
2) Sofern der Gesamtnotendurchschnitt von 4.0 erzielt wird, umfasst die Wiederholungsprüfung diejenigen Teilprüfungen, in denen die Note 4.0 nicht erreicht wurde. Wird der Gesamtnotendurchschnitt von 4.0 nicht erzielt, ist die gesamte Prüfung (alle drei Teilprüfungen) zu wiederholen.
3) Bei der Wiederholungsprüfung muss bei jeder Teilprüfung mindestens die Note 4.0 erzielt werden.
4) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann ein drittes und letztes Mal zur Prüfung angetreten werden. In diesem Falle ist die gesamte Prüfung (alle drei Teilprüfungen) zu wiederholen.
II.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef