814.203.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 53 ausgegeben am 21. März 2001
Verordnung
vom 6. März 2001
zum Schutze der Quellfassungen
der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland am "Maurerberg"

(oberhalb Schaanwald und Nendeln)
Aufgrund von Art. 2bis des Gesetzes vom 4. Juni 1957 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz), LGBl. 1957 Nr. 14, in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 1976, LGBl. 1976 Nr. 70, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Das in Art. 2 näher umschriebene Gebiet wird als Wasserschutzgebiet im Sinne von Art. 2bis des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Situationsplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
2) Das Wasserschutzgebiet ist in den Zonen- und Waldfunktionsplänen der Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren und Planken ersichtlich zu machen.
3) Die detaillierten Umgrenzungen des Wasserschutzgebietes sind aus dem Situationsplan 1:5 000 sowie den Detailplänen der Fassungsbereiche (Zone S 1) ersichtlich. Diese Pläne liegen bei den Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren und Planken sowie beim Amt für Umweltschutz und beim Amt für Wald, Natur und Landschaft auf.
Art. 3
Umschreibung
Das Wasserschutzgebiet wird unterteilt in:
a) Fassungsbereich (Zone S 1);
b) engere Schutzzone (Zone S 2);
c) weitere Schutzzone (Zone S 3).
Art. 4
Zonen
1) Der Fassungsbereich (Zone S 1) dient dem unmittelbaren Schutz der Quellfassungen. Er umfasst die Quellschächte, die Fassungsstränge und deren nächstes Zuflussgebiet.
2) Die engere Schutzzone (Zone S 2) dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. In der Zone S 2 dürfen schwer oder nicht abbaubare Schadstoffe nicht ins Grundwasser gelangen. Abbaubare Schadstoffe müssen auf dem Fliessweg so weit reduziert bzw. zurückgehalten werden, dass die Fassungen weder chemisch noch bakteriologisch belastet werden. Bei einer unfallbedingten Gewässerverschmutzung müssen in der Zone S 2 Sanierungsmassnahmen getroffen werden können, bevor die Verschmutzung den Fassungsbereich erreicht.
3) Die weitere Schutzzone (Zone S 3) dient als Pufferzone zwischen der Zone S 2 und der weiteren Umgebung.
4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen des Grundwassers zu den Fassungen, nach der Fliessgeschwindigkeit des Grundwassers, nach der Überdeckung des Grundwassers und nach der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassungen.
Art. 5
Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
Das Wasserschutzgebiet ist an geeigneten Stellen am Strassenrand mit entsprechenden Hinweistafeln zu signalisieren.
II. Bestimmungen für die weitere Schutzzone (Zone S 3)
Art. 6
Grundsatz
In der Zone S 3 gilt ein beschränktes Bauverbot. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig.
Art. 7
Bauten und Anlagen
1) Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn die Gefahr für das Grundwasser gering ist.
2) Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen; diese werden mit der Baubewilligung verfügt.
3) Die Verwendung von Recyclingbaustoffen, wie Asphaltgranulat und dergleichen, ist unzulässig.
4) Rotwildfütterungen sind innerhalb der Schutzzonen S 3 nicht zulässig.
Art. 8
Tankanlagen
1) Gebinde mit einem Gesamtvolumen bis 450 Liter je Schutzbauwerk sind zulässig.
2) Es sind Schutzvorrichtungen erforderlich, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.
3) Die Treibstofftankanlage für die Stromerzeugungsanlage bei der Alpenvereinshütte Gafadura darf weiter betrieben und erforderlichenfalls auf 3000 Liter Nutzvolumen erweitert werden.
Art. 9
Verkehrsanlagen
Die Regierung erlässt auf Antrag und im gegenseitigen Einvernehmen der Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren und Planken für die Strassen innerhalb der Schutzzone ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge mit Ausnahme des alp- und forstwirtschaftlichen Verkehrs sowie den betriebsnotwendigen Fahrten zur Alpenvereinshütte Gafadura.
Art. 10
Versickerungen
Das Versickernlassen von Schmutzwasser ist nicht gestattet.
Art. 11
Abwasseranlagen
1) Schmutzwasserleitungen haben den Dichtheitsanforderungen der SIA-Norm 190, Kanalisationen, zu genügen.
2) Die Dichtigkeit von Schmutzwasserleitungen, Kläranlagen, Jauchebehältern und dergleichen ist vom Eigentümer auf seine Kosten alle drei Jahre zu prüfen.
3) Mangelhafte Anlagen sind vom Eigentümer auf seine Kosten abzudichten oder zu ersetzen.
Art. 12
Grabarbeiten und Auffüllungen
1) Grabarbeiten und Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie sind zulässig, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht und besondere Schutzmassnahmen getroffen werden.
2) Auffüllungen dürfen nur aus inertem Material (sauberes Aushubmaterial) bestehen.
Art. 13
Land- und Alpwirtschaft
1) Die Düngung richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. Sie darf nur während der Vegetationsperiode erfolgen.
2) Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.
3) Es gelten die Richtlinien über die Düngung von alpwirtschaftlich genutzten Wiesen und Weiden.
Art. 14
Pflanzenbehandlungsmittel, Holzschutzmittel
1) Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur unter strenger Einhaltung der Vorschriften und Gebrauchsanweisungen angewendet werden.
2) Das Anwenden von Holzschutzmitteln im Freien ist untersagt.
Art. 15
Lagerhaltungen
Ablagerungen von Düngern wie Mist, Kompost und Klärschlamm im Freien sind verboten.
Art. 16
Alpstall Hanaböda und Alpenvereinshütte Gafadura
1) Für den Alpstall Hanaböda gelten im Fall der Einstallung von Tieren folgende Auflagen:
a) die Standflächen des Viehs müssen dicht sein und in die Stallgüllengrube entwässern;
b) der Miststock ist auf eine dichte Platte mit Randumfassung zu stellen. Die Sickerwässer sind in die Güllengrube zu leiten;
c) die Güllengrube muss absolut dicht sein (Nachweis mittels Dichtigkeitsprüfung durch den Eigentümer);
d) Vorplätze müssen befestigt sein. Das Niederschlagswasser ist flächenhaft zu versickern.
2) Der Klärschlamm der Kläranlage der Alpenvereinshütte Gafadura ist im Turnus abzutransportieren und darf nicht im Quelleinzugsgebiet (Schutzzone S 1 bis S 3) ausgebracht werden.
III. Bestimmungen für die engere Schutzzone (Zone S 2)
Art. 17
Grundsatz
Alle nachfolgenden Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen gelten zusätzlich zu den in Art. 6 bis 16 enthaltenen Bestimmungen.
Art. 18
Bauten und Anlagen
1) In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot. Davon ausgenommen sind Bauten und Anlagen, wenn:
a) kein Schmutzwasser anfällt;
b) keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden;
c) die Voraussetzungen von Art. 28 erfüllt sind.
2) Wildfütterungen jeglicher Art sind in den Schutzzonen S 1 und S 2 nicht zulässig.
Art. 19
Tankanlagen
1) Tankanlagen für flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie jegliche Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten sind verboten.
2) Das Lagern von mobilen Treibstoffbehältern (Fässer, Kannen, Kanister) und der Umschlag von flüssigen Treibstoffen zum Betanken von Fahrzeugen sind nicht gestattet.
Art. 20
Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen müssen in doppelwandigen Rohren oder in Doppelrohren geführt sein.
Art. 21
Abstellen von Fahrzeugen
Das dauernde Abstellen (Standplätze) von Fahrzeugen mit Explosionsmotoren ist verboten.
Art. 22
Pflanzenbehandlungsmittel, Waldwirtschaft
1) In der Zone S 2 dürfen keine Pflanzenbehandlungsmittel angewendet werden. Ausgenommen sind Verhütungsmittel gegen Verbiss- und Fegeschäden, die von den Forstdiensten der Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren und Planken mit Bewilligung des Amtes für Umweltschutz und unter strenger Einhaltung der Vorschriften und Gebrauchsanweisungen angewendet werden dürfen.
2) In der Zone S 2 dürfen keine Holzzwischenlager angelegt werden. Ausgenommen sind Holzzwischenlager für Beladungszwecke; die Lagerdauer darf maximal zwei Monate betragen. Es dürfen keine Holzschutzmittel verwendet werden.
3) Forstmaschinen sind, wenn immer möglich, abends und übers Wochenende ausserhalb der Zone S 2 abzustellen.
4) Das Reparieren bzw. Reinigen von grossen Maschinen und von Fahrzeugen ist in der Zone S 2 untersagt.
5) Für das Betanken von stationären Forstmaschinen, wie Seilbahnen und dergleichen, innerhalb der Zone S 2 sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 23
Landwirtschaft
Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Miststöcke, Rauhfuttersilos und dergleichen sind unzulässig.
IV. Bestimmungen für den Fassungsbereich (Zone S 1)
Art. 24
Grundsatz
1) In der Zone S 1 sind grundsätzlich nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und Wasseraufbereitung dienen.
2) Die Zone S 1 ist als naturbelassene Wiese zu gestalten. Einzelne Bäume und Sträucher ausserhalb der Fassungen können bestehen bleiben.
3) In der Zone S 1 dürfen keine Pflanzenbehandlungsmittel angewendet werden.
Art. 25
Schutzmassnahmen
1) Der Zutritt Unbefugter zur Zone S 1 ist durch geeignete Massnahmen zu erschweren. Von einer Umzäunung wird abgesehen.
2) Bei den Walserbachquellen ist der Holzlagerplatz auf der Südseite durch einen Zaun abzugrenzen. Der über das Quellgebiet führende Maschinenweg darf nur vom Forstdienst der Gemeinden Eschen, Gamprin und Mauren benutzt werden und ist beidseitig durch eine abschliessbare Schranke zu sichern.
3) Die Schutzmassnahmen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffen. Die Kosten gehen zu Lasten der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland.
V. Organisation und Durchführung
Art. 26
Aufsicht
1) Die Aufsicht über das Wasserschutzgebiet, die Wasserversorgung betreffend, obliegt dem Amt für Umweltschutz. Die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.
2) Werden waldwirtschaftliche Belange berührt, so ist in jedem Fall die Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald, Natur und Landschaft erforderlich.
Art. 27
Verfügungen
Das Amt für Umweltschutz erlässt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen und überwacht deren Vollzug.
Art. 28
Ausnahmebewilligungen
Die Regierung kann im Einvernehmen mit der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bewilligungen erteilen, wenn:
a) keine öffentlichen Interessen entgegenstehen;
b) alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden; und
c) keine Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes verletzt werden.
VI. Strafbestimmung
Art. 29
Übertretungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Übertretung nach Art. 12 des Gewässerschutzgesetzes geahndet.
VII. Schlussbestimmung
Art. 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 2 Abs. 1)