| 831.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2001 |
Nr. 55 |
ausgegeben am 21. März 2001 |
Verordnung
vom 13. März 2001
über die Abänderung der Verordnung
zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, in der Fassung der Verordnung vom 10. Dezember 1996, LGBl. 1997 Nr. 38, wird wie folgt abgeändert:
2) Nichterwerbstätige Personen, die unter den Geltungsbereich des Flüchtlingsgesetzes fallen, sind vorbehaltlich Satz 2 in den elf Monaten nach erstmaliger Ausstellung eines Ausländerausweises im Sinne von Art. 75 der Personenverkehrsverordnung nicht versichert. Sofern sie sich während eines vollen Jahres ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben, sind sie rückwirkend ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Ausländerausweises versichert.
Die Regelung von Art. 5ter Abs. 2 gilt für alle Fälle, die bisher noch nicht der Versicherungspflicht unterstellt wurden.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef