c) die Spezialisierung bei der Herstellung von Erzeugnissen, einschliesslich der zu ihrer Durchführung erforderlichen Abreden,
- wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand der Spezialisierung sind, in einem wesentlichen Teil des räumlichen Anwendungsbereichs dieses Abkommens mehr als 15% des Umsatzes mit gleichen Erzeugnissen und solchen, die für den Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig anzusehen sind, nicht ausmachen, und
- wenn der gesamte jährliche Umsatz der beteiligten Unternehmen 200 Millionen Euro nicht überschreitet.
Diese Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen können bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 56, Protokoll 23 und den Bestimmungen, auf die in Art. 1 bis 3 des Protokolls 21 und in Protokoll 23 zum EWR-Abkommen sowie diejenigen in den Kapiteln III, VI, IX, XI, XII und XV Bezug genommen wird, angemeldet werden."