: Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (
).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 erhält folgende Fassung:
"Unter den Begriff "technische Spezifikation" fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäss Art. 1 der Richtlinie 65/65/EWG des Rates (Anhang II Kapitel XIII Nummer 1 des Abkommens) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen."
b) Dem Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Der vollständige Wortlaut des notifizierten Entwurfs einer technischen Vorschrift wird sowohl in der Originalsprache als auch als vollständige Übersetzung in eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt."
c) Dem Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 4 wird Folgendes angefügt:
"Die Gemeinschaft einerseits und die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Staaten über die EFTA-Überwachungsbehörde andererseits können um weitere Auskünfte über einen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift ersuchen."
d) Dem Art. 8 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
"Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden von der EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten Mitteilung an die Europäische Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Gemeinschaft werden von der Kommission an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt. Die Vertragsparteien unterrichten einander in ähnlicher Weise, wenn sie nach den Regeln ihrer jeweiligen internen Verfahren eine sechsmonatige Stillhaltefrist oder nach dem internen Verfahren der Europäischen Gemeinschaft bzw. nach dem in den beiden folgenden Absätzen für die EFTA-Staaten festgelegten Verfahren eine viermonatige Stillhaltefrist in Anspruch nehmen.
Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten nehmen den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste nicht vor Ablauf von vier Monaten nach Eingang des Entwurfs bei der EFTA-Überwachungsbehörde an, wenn ein anderer EFTA-Staat innerhalb von drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Massnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber auf den Märkten der EFTA-Staaten beeinträchtigen könnten.
Die ausführlichen Stellungnahmen der EFTA-Staaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Massnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den EFTA-Staaten im Einklang mit dem EWR-Recht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden."
e) Art. 9 erhält folgende Fassung:
"1) Die zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten nehmen den notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs bei einer der beiden folgenden Stellen an:
- Europäische Kommission, sofern es sich um einen von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft notifizierten Entwurf handelt,
- EFTA-Überwachungsbehörde, sofern es sich um einen von den EFTA-Staaten notifizierten Entwurf handelt.
2) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und Anpassung d) Abs. 1 gelten jedoch nicht, wenn die zuständigen Behörden:
- aus dringenden Gründen, die sich auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen sind, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder
- aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen sind, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.
Die Dringlichkeit der betreffenden Massnahmen ist zu begründen. Die Gründe für die dringenden Massnahmen sind im Einzelnen klar darzulegen; dabei ist besonders auf die Unvorhersehbarkeit und den Ernst der Gefahr einzugehen, der die zuständigen Behörden gegenüberstehen, sowie auf die unbedingte Notwendigkeit, unverzüglich Abhilfe zu schaffen."
f) Dem Anhang II wird Folgendes angefügt:
"ISLAND
STRI
Staðlaráð Íslands
LIECHTENSTEIN
TPMN
Liechtensteinische Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle
NORWEGEN
NSF
Norges Standardiseringsforbund
NEK
Norsk Elektroteknisk Komite
PT
Post- og teletilsynet".
g) Für die Anwendung der Richtlinie wird es als notwendig erachtet, dass folgende Mitteilungen auf elektronischem Wege übermittelt werden:
1. Kurzmitteilung. Diese kann vor oder gleichzeitig mit dem vollständigen Wortlaut übermittelt werden;
2. Bestätigung des Eingangs des Entwurfs, in der unter anderem angegeben ist, wann die nach Massgabe des jeweiligen Verfahrens festgelegte Stillhaltefrist abläuft;
3. Ersuchen um zusätzliche Auskünfte;
4. Antwort auf Ersuchen um zusätzliche Auskünfte;
5. Bemerkungen;
6. Antrag auf Einberufung einer Ad-hoc-Sitzung;
7. Antwort auf Antrag auf Einberufung einer Ad-hoc-Sitzung;
8. Ersuchen um Übermittlung des endgültigen Wortlauts;
9. Mitteilung, dass eine Stillhaltefrist von vier bzw. sechs Monaten in Anspruch genommen wird.
Folgende Mitteilungen können vorerst noch mit normaler Post übermittelt werden, jedoch ist auch hier der elektronische Weg vorzuziehen:
10. vollständiger Wortlaut des notifizierten Entwurfs;
11. zugrunde liegende Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
12. endgültiger Wortlaut.
h) Die Verwaltungsvereinbarungen für die Mitteilungen werden von den Vertragsparteien gemeinsam getroffen."