0.110.033.34
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 77 ausgegeben am 6. April 2001
Kundmachung
vom 3. April 2001
der Beschlüsse Nr. 11/2001, 15/2001 und 16/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Februar 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 11/2001, 15/2001 und 16/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 11/2001, 15/2001 und 16/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 11/2001
vom 28. Februar 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 19941 geändert.
2. Die Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen2, berichtigt in ABl. L 104 vom 29.4.2000, S. 89, und ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 50, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel IX des Abkommens wird unter Nummer 24 (Richtlinie 80/181/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 399 L 0103: Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 17, berichtigt in ABl. L 104 vom 29.4.2000, S. 89, und ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 50)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, berichtigt in ABl. L 104 vom 29.4.2000, S. 89, und ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 50, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Brüssel, den 28. Februar 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 15/2001
vom 28. Februar 2001
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 5/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 31. Januar 20014 geändert.
2. Mit der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute5 wurden mehrere Rechtsakte kodifiziert, die gegenwärtig in Anhang IX des Abkommens aufgenommen sind.
3. Die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden mehrere Rechtsakte aufgehoben, die gegenwärtig in das Abkommen aufgenommen sind, darunter auch Rechtsakte mit EWR-Anpassungen.
5. Die EWR-Anpassungen der mit der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehobenen Rechtsakte sind aufrechtzuerhalten -
beschliesst:
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nummer 14 (Richtlinie 73/183/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
"32000 L 0012: Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Art. 2 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt:
"- in Island der "Byggingarsjóðir ríkisins",
- in Liechtenstein der "Liechtensteinischen Landesbank"."
b) Art. 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"Eine Vertragspartei kann beschliessen, dass die Kreditinstitute, die am 1. Januar 1994 bereits bestanden, deren Eigenmittel jedoch die in Abs. 1 und 2 für das Anfangskapitel festgesetzten Beträge nicht erreichten, ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben können. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel nicht unter den am 2. Mai 1992 erreichten Höchstbetrag absinken."
c) Für die in Art. 23 behandelten Beziehungen zu Kreditinstituten von Drittländern gilt Folgendes:
1. Um bei der Anwendung einer Drittlandsregelung für Kreditinstitute ein Höchstmass an Konvergenz zu erzielen, unterrichten die Vertragsparteien einander nach Art. 23 Abs. 2 und 6 und beraten sich über die in Art. 23 Abs. 3, 4 und 5 genannten Angelegenheiten nach von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren im Gemeinsamen EWR-Ausschuss.
2. Zulassungen, die die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Kreditinstituten erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, gelten nach der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Jedoch
a) gelten Zulassungen, die die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Kreditinstituten erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur in der Gemeinschaft, sofern das Drittland die Niederlassung von Kreditinstituten eines EFTA-Staates mengenmässig beschränkt oder diesen Kreditinstituten Beschränkungen auferlegt, die es Kreditinstituten der Gemeinschaft nicht auferlegt, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
b) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Kreditinstituten erteilt, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur im Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, sofern die Gemeinschaft beschlossen hat, die Zulassung dieser Kreditinstitute zu beschränken oder auszusetzen, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
c) darf die unter den Bst. a und b genannte Beschränkung oder Aussetzung der Zulassung nicht auf Kreditinstitute oder deren Tochterunternehmen angewandt werden, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind.
3. Führt die Gemeinschaft auf der Grundlage des Art. 23 Abs. 4 und 5 Verhandlungen mit einem Drittland, um für ihre Kreditinstitute die Inländerbehandlung und einen effektiven Marktzugang zu erlangen, so ist sie bestrebt, für Kreditinstitute von EFTA-Staaten die gleiche Behandlung zu erlangen.
d) Art. 24 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
e) Hat eine Vertragspartei beschlossen, Verhandlungen nach Art. 25 einzuleiten, so unterrichtet sie den Gemeinsamen EWR-Ausschuss. Die Vertragsparteien beraten sich im Gemeinsamen EWR-Ausschuss über das weitere Vorgehen, sofern dies im beiderseitigen Interesse liegt.
f) Art. 61 gilt auch für Norwegen.
g) Art. 64 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Hatte am 28. Juni 1994 ein Kreditinstitut einen Kredit oder Kredite vergeben, die entweder die in Art. 49 angegebene Obergrenze für Grosskredite oder die Obergrenze für aggregierte Grosskredite überschreiten, so unternehmen die zuständigen Behörden Schritte, damit die betreffenden Kreditinstitute den Kredit oder die Kredite mit den Bestimmungen des Art. 49 in Einklang bringen."
h) Art. 64 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Ein Kreditinstitut darf keine Massnahmen ergreifen, die eine Erhöhung der in Abs. 1 genannten Kredite gegenüber dem Betrag zur Folge hätten, den diese am 28. Juni 1994 erreicht haben."
2. Unter Nummer 16a (Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält Anpassung b erster Gedankenstrich folgende Fassung:
"- Kreditinstitute im Sinne des Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG,".
3. Nummer 15 (Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates), Nummer 16 (Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates), Nummer 17 (Richtlinie 89/299/EWG des Rates), Nummer 18 (Richtlinie 89/647/EWG des Rates), Nummer 19 (Richtlinie 91/31/EWG der Kommission), Nummer 20 (Richtlinie 92/30/EWG des Rates) und Nummer 23a (Richtlinie 92/121/EWG des Rates) werden gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Februar 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 16/2001
vom 28. Februar 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 146/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. November 19997 geändert.
2. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 108/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. November 20008 geändert.
3. Die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften9 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. Vor den Anpassungen wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 398 L 0048: Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18)."
2. Im Text der Anpassung a wird die Angabe "Art. 1 Abs. 2" durch "Art. 1 Abs. 3" ersetzt.
3. Die Anpassung d erhält folgende Fassung:
"Dem Art. 8 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden von der EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten Mitteilung an die Europäische Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Gemeinschaft werden von der Kommission an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt. Die Vertragsparteien unterrichten einander in ähnlicher Weise, wenn sie nach den Regeln ihrer jeweiligen internen Verfahren eine sechsmonatige Stillhaltefrist oder nach dem internen Verfahren der Europäischen Gemeinschaft bzw. nach dem in den beiden folgenden Absätzen für die EFTA-Staaten festgelegten Verfahren eine viermonatige Stillhaltefrist in Anspruch nehmen.
Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten nehmen den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste nicht vor Ablauf von vier Monaten nach Eingang des Entwurfs bei der EFTA-Überwachungsbehörde an, wenn ein anderer EFTA-Staat innerhalb von drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Massnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber auf den Märkten der EFTA-Staaten beeinträchtigen könnten.
Die ausführlichen Stellungnahmen der EFTA-Staaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Massnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den EFTA-Staaten im Einklang mit dem EWR-Recht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden."
4. Die Anpassung e erhält folgende Fassung:
"Art. 9 erhält folgende Fassung:
1) Die zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten nehmen den notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs bei einer der beiden folgenden Stellen an:
- Europäische Kommission, sofern es sich um einen von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft notifizierten Entwurf handelt,
- EFTA-Überwachungsbehörde, sofern es sich um einen von den EFTA-Staaten notifizierten Entwurf handelt.
2) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 gelten jedoch nicht, wenn die zuständigen Behörden:
- aus dringenden Gründen, die sich auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen sind, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder
- aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen sind, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.
Die Dringlichkeit der betreffenden Massnahmen ist zu begründen. Die Gründe für die dringenden Massnahmen sind im Einzelnen klar darzulegen; dabei ist besonders auf die Unvorhersehbarkeit und den Ernst der Gefahr einzugehen, der die zuständigen Behörden gegenüberstehen, sowie auf die unbedingte Notwendigkeit, unverzüglich Abhilfe zu schaffen."
5. Die Anpassung g 9) erhält folgende Fassung:
"Mitteilung, dass eine Stillhaltefrist von vier bzw. sechs Monaten in Anspruch genommen wird."
Art. 2
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5h (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
"Dienste der Informationsgesellschaft
5i. 398 L 0034: Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), geändert durch:
- 398 L 0048: Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 erhält folgende Fassung:
"Unter den Begriff "technische Spezifikation" fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäss Art. 1 der Richtlinie 65/65/EWG des Rates (Anhang II Kapitel XIII Nummer 1 des Abkommens) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen."
b) Dem Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Der vollständige Wortlaut des notifizierten Entwurfs einer technischen Vorschrift wird sowohl in der Originalsprache als auch als vollständige Übersetzung in eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt."
c) Dem Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 4 wird Folgendes angefügt:
"Die Gemeinschaft einerseits und die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Staaten über die EFTA-Überwachungsbehörde andererseits können um weitere Auskünfte über einen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift ersuchen."
d) Dem Art. 8 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
"Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden von der EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten Mitteilung an die Europäische Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Gemeinschaft werden von der Kommission an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt. Die Vertragsparteien unterrichten einander in ähnlicher Weise, wenn sie nach den Regeln ihrer jeweiligen internen Verfahren eine sechsmonatige Stillhaltefrist oder nach dem internen Verfahren der Europäischen Gemeinschaft bzw. nach dem in den beiden folgenden Absätzen für die EFTA-Staaten festgelegten Verfahren eine viermonatige Stillhaltefrist in Anspruch nehmen.
Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten nehmen den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste nicht vor Ablauf von vier Monaten nach Eingang des Entwurfs bei der EFTA-Überwachungsbehörde an, wenn ein anderer EFTA-Staat innerhalb von drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Massnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber auf den Märkten der EFTA-Staaten beeinträchtigen könnten.
Die ausführlichen Stellungnahmen der EFTA-Staaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Massnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den EFTA-Staaten im Einklang mit dem EWR-Recht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden."
e) Art. 9 erhält folgende Fassung:
"1) Die zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten nehmen den notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs bei einer der beiden folgenden Stellen an:
- Europäische Kommission, sofern es sich um einen von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft notifizierten Entwurf handelt,
- EFTA-Überwachungsbehörde, sofern es sich um einen von den EFTA-Staaten notifizierten Entwurf handelt.
2) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und Anpassung d) Abs. 1 gelten jedoch nicht, wenn die zuständigen Behörden:
- aus dringenden Gründen, die sich auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen sind, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder
- aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen sind, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.
Die Dringlichkeit der betreffenden Massnahmen ist zu begründen. Die Gründe für die dringenden Massnahmen sind im Einzelnen klar darzulegen; dabei ist besonders auf die Unvorhersehbarkeit und den Ernst der Gefahr einzugehen, der die zuständigen Behörden gegenüberstehen, sowie auf die unbedingte Notwendigkeit, unverzüglich Abhilfe zu schaffen."
f) Dem Anhang II wird Folgendes angefügt:
"ISLAND
STRI
Staðlaráð Íslands
LIECHTENSTEIN
TPMN
Liechtensteinische Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle
NORWEGEN
NSF
Norges Standardiseringsforbund
NEK
Norsk Elektroteknisk Komite
PT
Post- og teletilsynet".
g) Für die Anwendung der Richtlinie wird es als notwendig erachtet, dass folgende Mitteilungen auf elektronischem Wege übermittelt werden:
1. Kurzmitteilung. Diese kann vor oder gleichzeitig mit dem vollständigen Wortlaut übermittelt werden;
2. Bestätigung des Eingangs des Entwurfs, in der unter anderem angegeben ist, wann die nach Massgabe des jeweiligen Verfahrens festgelegte Stillhaltefrist abläuft;
3. Ersuchen um zusätzliche Auskünfte;
4. Antwort auf Ersuchen um zusätzliche Auskünfte;
5. Bemerkungen;
6. Antrag auf Einberufung einer Ad-hoc-Sitzung;
7. Antwort auf Antrag auf Einberufung einer Ad-hoc-Sitzung;
8. Ersuchen um Übermittlung des endgültigen Wortlauts;
9. Mitteilung, dass eine Stillhaltefrist von vier bzw. sechs Monaten in Anspruch genommen wird.
Folgende Mitteilungen können vorerst noch mit normaler Post übermittelt werden, jedoch ist auch hier der elektronische Weg vorzuziehen:
10. vollständiger Wortlaut des notifizierten Entwurfs;
11. zugrunde liegende Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
12. endgültiger Wortlaut.
h) Die Verwaltungsvereinbarungen für die Mitteilungen werden von den Vertragsparteien gemeinsam getroffen."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen10.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Februar 2001
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

2   ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 17.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   ABl. L 66 vom 8.3.2001, S. 47.

5   ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 15 vom 18.1.2001, S. 40.

8   ABl. L 45 vom 15.2.2001, S. 47.

9   ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.