| 831.201 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2001 |
Nr. 83 |
ausgegeben am 30. April 2001 |
Verordnung
vom 24. April 2001
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 36, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Aufgehoben
Verweisung
Es finden die Bestimmungen des ersten Abschnittes der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
3. Abschnitt
Eingliederungsmassnahmen
A. Der Anspruch im Allgemeinen
Eingliederungsmassnahmen, auf die ein Anspruch unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben besteht
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes besteht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Eingliederung ins Erwerbsleben. Die Fälle, in denen im Sinne von Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Möglichkeit der Eingliederung ins Erwerbsleben besteht, sind in dieser Verordnung bei den in Betracht kommenden Leistungsarten im Einzelnen bezeichnet.
Eingliederungsmassnahmen für Personen, die nicht mehr bei der Anstalt versichert sind
Personen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes, die deshalb nicht mehr bei der Anstalt versichert sind, weil sie ihre Erwerbstätigkeit in Liechtenstein als Folge des Eintritts der Invalidität aufgeben mussten, haben auch nach Beendigung der liechtensteinischen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, als ob sie bei der Anstalt versichert wären, sofern Eingliederungsmassnahmen wegen dieses Invaliditätsfalls notwendig sind und sofern die Eingliederungsmassnahmen in Liechtenstein oder in der benachbarten Region durchgeführt werden; als benachbarte Region gilt ein Ort, bei dem von Liechtenstein aus binnen eines Tages auf dem Landweg die Hinreise, die Absolvierung der Eingliederungsmassnahme und die Rückreise möglich ist. Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes und abweichende Sonderregelungen dieser Verordnung bleiben vorbehalten. Die Eingliederungsmassnahmen werden in diesem Fall längstens für die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn der Eingliederungsmassnahme, ausgerichtet.
Erlöschen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen erlischt im Sinne von Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes nicht, wenn die betreffende Person nicht die ganze ihr zustehende Altersrente sondern nur einen Teil davon vorbezieht.
B. Gesamtplan bei Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen
Inhalt des Gesamtplans
1) Bei Durchführung grösserer Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen, insbesondere bei beruflichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Berufs- und Laufbahnberatung, ist ein Gesamtplan zu erstellen, der je nach Art und Umfang der geplanten Massnahmen verschiedene Kriterien berücksichtigen soll:
a) Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit;
b) behinderungsbedingte Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit;
c) behinderungsbedingte Einschränkungen im Allgemeinen;
d) berufliche Neigungen der behinderten Person;
e) berufliche Fähigkeiten der behinderten Person unter Berücksichtigung der Behinderung;
f) zwischen der behinderten Person und der Anstalt vereinbartes Berufsziel; Anforderungsprofil des vereinbarten Berufsziels und Vereinbarkeit mit den behinderungsbedingten Einschränkungen;
g) Erfolgsaussichten für eine Anstellung in der gewählten Berufsgruppe am freien Arbeitsmarkt oder im geschützten Arbeitsmarkt;
h) voraussichtliche Erwerbsmöglichkeiten bei einer späteren Anstellung;
i) Aufstellung über die einzelnen von der Anstalt und der behinderten Person zu setzenden Massnahmen und den zeitlichen Ablauf derselben;
k) Regelung des Sozialversicherungsschutzes;
l) Festsetzung der mit der Durchführung, Begleitung und Überwachung betrauten Stellen oder Personen.
2) Der Gesamtplan bedarf der Zustimmung der behinderten Person.
C. Die Massnahmen beruflicher Art
Umfassende stationäre Abklärung in spezialisierten Ausbildungs- und Eingliederungsstätten
1) Die Berufsberatung kann in Fällen, in denen die üblichen Methoden und Vorkehren der für die Bedürfnisse behinderter Personen spezialisierten Berufsberatung nicht genügen, auch durch umfassende stationäre Abklärungen in spezialisierten Ausbildungs- und Eingliederungsstätten oder in beruflichen Abklärungsstellen nach einem vorweg definierten oder standardisierten Abklärungsprogramm mit klarer Zielsetzung erfolgen. Derartige Abklärungen bei Spezialstellen sind in der Regel auf höchstens drei Monate zu befristen.
2) Bei behinderten Personen, bei denen eine besonders starke Einschränkung in ihren beruflichen Möglichkeiten vor Vollendung des 25. Altersjahres eingetreten ist, können auch die Kosten einer längerdauernden stationären Abklärung bei Spezialstellen zum Zwecke einer Berufswahlfindung übernommen werden. Derartige Abklärungen sind in der Regel auf ein Jahr zu befristen.
3) Die stationären Abklärungen sind vorzeitig zu beenden, wenn die verlangten Resultate vorliegen oder wenn von der Weiterführung keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr erwartet werden können.
Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuche
1) Die Unterstützung der behinderten Person bei der Suche nach geeigneter Arbeit umfasst insbesondere die notwendige Hilfe beim Verfassen eines Lebenslaufes, beim Verfassen von Inseraten für die Stellensuche, beim Verfassen von Bewerbungsschreiben, die Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die Vorbereitung von Vorstellungsgesprächen, die Abklärung des konkreten Arbeitsplatzes sowie weitere im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung notwendige Vorkehren.
2) Die Dauer eines Arbeitsversuches bemisst sich nach der Notwendigkeit zur Abklärung der Verhältnisse und ist auf höchstens drei Monate zu begrenzen. Ein Arbeitsversuch kann vorzeitig abgebrochen werden, wenn die Ergebnisse der Abklärung vorzeitig festgestellt werden oder wenn sich herausstellt, dass das angestrebte spätere Arbeitsverhältnis nicht zu Stande kommen wird. Wenn jedoch das Abklärungsergebnis durch den Arbeitsversuch nicht erreicht wird, so kann ein Arbeitsversuch verlängert werden, sofern die begründete Aussicht besteht, das angestrebte Abklärungsziel durch die Verlängerung des Arbeitsversuches zu erreichen; bei einer derartigen Verlängerung darf die Gesamtdauer des Arbeitsversuches inklusive der Verlängerung des Arbeitsversuches sechs Monate nicht überschreiten.
3) Als zusätzliche Kosten bei erfolgreicher Arbeitsvermittlung (nicht jedoch bei blossen Arbeitsversuchen) werden die notwendigen Transportkosten übernommen, wenn eine behinderte Person infolge behinderungsbedingtem Wechsel des Arbeitsplatzes ihre Wohnstätte verlegen muss. Die notwendigen Transportkosten werden zur Gänze vergütet. Die weiteren der behinderten Person persönlich aus Arbeitsvermittlung oder aus Arbeitsversuchen entstehenden Kosten (Kosten von Inseraten für die Stellensuche, Bewerbungsbesprechungen sowie Arbeitsplatzbesichtigungen und dergleichen) hat die behinderte Person selbst zu tragen.
Abgrenzung der beruflichen Erstausbildung von der beruflichen Umschulung
Eine Erwerbstätigkeit in ökonomisch relevantem Ausmass, welche Anspruch auf berufliche Umschulung gibt, gilt als gegeben, wenn:
a) die behinderte Person bei Eintritt der Behinderung eine spezifische Berufsausbildung abgeschlossen hat und ohne die Behinderung in diesem Beruf tätig wäre;
b) die behinderte Person bei Eintritt der Behinderung kurz vor dem Abschluss einer spezifischen Berufsausbildung steht und ohne Behinderung voraussichtlich im angestrebten Beruf tätig geworden wäre;
c) die behinderte Person bei Eintritt der Behinderung mit oder ohne spezifische Berufsausbildung erwerbstätig war und bei Eintritt der Behinderung ein Alter erreicht hat, bei dem angenommen werden kann, dass eine gesunde Person in gleicher Situation bereits eine spezifische Berufsausbildung abgeschlossen hätte.
Aufgehoben
Berufliche Erstausbildung
1) Als berufliche Erstausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Primar- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2) Die behinderungsbedingten Mehrkosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der behinderten Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer gesunden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte die behinderte Person vor Eintritt der Behinderung schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Behinderung offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der behinderungsbedingten Mehrkosten. Bei Ermittlung der behinderungsbedingten Mehrkosten sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten anrechenbar. Die dermassen ermittelten behinderungsbedingten Mehrkosten werden zur Gänze übernommen, sofern sie den Grenzbetrag von 400 Franken pro Kalenderjahr übersteigen.
3) Kosten, die als Spesenersatz im Sinne von Art. 42 ff gelten, sind bei der Vergleichsrechnung zur Ermittlung der behinderungsbedingten Mehrkosten ebenfalls zu berücksichtigen.
4) Sofern im Rahmen eines Gesamtplans für eine berufliche Erstausbildung zusammen mit anderen Massnahmen der invaliditätsbedingt notwendigen beruflichen Erstausbildung eine Verbesserung des Grundschulwissens angezeigt ist, so können die Kosten derartiger Massnahmen ganz oder teilweise von der Anstalt übernommen werden, sofern ohne diese schulischen Massnahmen der Erfolg der beruflichen Massnahme ernsthaft gefährdet wäre. Dabei können nur die Kosten einer Verbesserung des bestehenden Grundschulwissens übernommen werden; es besteht gegenüber der Anstalt kein Anspruch auf grundsätzliche Vermittlung eines umfassenden Schulwissens.
5) Wenn der Ausbildungsbetrieb nicht bereits durch Beiträge im Sinne von Art. 81 des Gesetzes unterstützt wird, kann die Anstalt die Kosten, die dem Betrieb durch die Erstausbildung einer behinderten Person entstehen, ganz oder teilweise ersetzen, sofern es sich um Kosten grösseren Umfangs handelt.
Berufliche Umschulung
1) Als Umschulung gelten alle beruflichen Ausbildungsmassnahmen, welche die behinderte Person wegen ihrer Behinderung zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigt.
2) Eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei einer bestehenden Einbusse der Erwerbsfähigkeit gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn die Umschulung voraussichtlich zu einer Reduktion des Invaliditätsgrades führt, die den Anspruch auf Invalidenrente beeinflusst. Die Notwendigkeit, auch nach Durchführung einer Umschulung weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, schliesst jedoch den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen nicht aus, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen deren Kosten und Nutzen besteht und ein Erwerbseinkommen voraussehbar ist, das mindestens einen erheblichen Teil der Kosten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes deckt. Ein erheblicher Teil der Kosten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gilt als gedeckt, wenn nach Abschluss der Massnahme voraussichtlich ein Erwerbseinkommen erzielbar ist, welches auf ein Jahr umgerechnet dem 6fachen des Mindestbetrages der monatlichen Altersrente im Sinne von Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei lückenloser Beitragsdauer entspricht.
3) Im Rahmen der Umschulung werden alle Kosten übernommen, die in direktem Zusammenhang mit der Umschulungsmassnahme stehen und den Kriterien der Einfachheit, Zweckmässigkeit und annähernden Gleichwertigkeit entsprechen.
4) Das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit bestimmt sich nach den Regelungen von Art. 38 des Gesetzes. Wählt eine behinderte Person für das mit der Umschulung angestrebte Berufsziel einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren Weg als er behinderungsbedingt in Anbetracht der Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit notwendig wäre, so hat sie für die dadurch entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen.
5) Das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeit vor Eintritt der Behinderung und jener nach Durchführung der beruflichen Massnahmen bestimmt sich in erster Linie nach den Verdienstmöglichkeiten; dabei sind unter anderem auch die voraussichtlichen zukünftigen Verdienstmöglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. Wählt eine behinderte Person ohne behinderungsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die dem Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit mit der früheren Berufstätigkeit nicht entspricht, kann die Anstalt an diese Ausbildung Beiträge leisten, sofern die restliche Finanzierung durch die behinderte Person oder durch Dritte sichergestellt ist und sofern die gewählte Ausbildung den Fähigkeiten der behinderten Person entspricht. Die Höhe der Beiträge bemisst sich an den mutmasslichen Kosten, die bei einer Umschulung in eine der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertige Tätigkeit entstanden wären.
6) Die Regelungen von Art. 14 Abs. 4 und 5 über schulische Massnahmen und den Kostenersatz an Betriebe bei Ausbildung behinderter Personen gelten sinngemäss auch für die Umschulung.
Kapitalhilfe
1) Anspruch auf Kapitalhilfe besteht für behinderte Personen, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
a) der behinderten Person ist die Ausübung der bisherigen unselbständigen Erwerbstätigkeit wegen ihrer Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar (gilt nur für Personen, die vor Beanspruchung der Kapitalhilfe unselbständig erwerbstätig waren);
b) die behinderte Person ist trotz ihrer Behinderung in der Lage, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben; eine solche selbständige Erwerbstätigkeit gilt nur dann als gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Versicherteneigenschaft als selbständigerwerbende Person im Sinne des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gegeben sind;
c) die behinderte Person weist die fachliche und persönliche Eignung für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf;
d) der Gesundheitszustand und die wirtschaftlichen Aussichten bieten Gewähr für eine dauernde und existenzsichernde Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit; eine dauernde und existenzsichernde Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt als gegeben, wenn die Kapitalhilfe es der behinderten Person ermöglicht, während einer längeren Zeitspanne ein Bruttoeinkommen zu erzielen, welches auf ein Jahr umgerechnet dem sechsfachen des Mindestbetrages der monatlichen Altersrente im Sinne von Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei lückenloser Beitragsdauer entspricht;
e) der Betrieb, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, weist zusammen mit der vorgesehenen Kapitalhilfe eine dauernde, ausreichende und angemessene Sicherung der Finanzierung auf.
2) Die Kapitalhilfe kann insbesondere in folgenden Formen geleistet werden:
a) ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen;
b) Kostenübernahme für Betriebseinrichtungen;
c) Garantieleistungen;
d) Kostenübernahme bei Schulungen.
D. Lohnzuschuss
Lohnzuschuss bei ständiger Ausübung der Arbeitstätigkeit im Ausland
1) Wenn bei einer behinderten Person, die Anspruch auf Lohnzuschuss erhebt, der Arbeitsort grundsätzlich ständig im Ausland liegt, ist die Ausrichtung von Lohnzuschuss trotz des ausländischen Arbeitsortes möglich, sofern neben den übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Lohnzuschuss auch die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
a) die behinderte Person hat zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein;
b) der Arbeitsort befindet sich in der benachbarten Region; als benachbarte Region gilt ein Ort, bei dem von Liechtenstein aus binnen eines Tages auf dem Landweg die Hinreise, die Ausübung der Arbeitstätigkeit und die Rückreise möglich ist;
c) die behinderte Person wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des ausländischen Staates oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen den liechtensteinischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt;
d) die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber übernimmt die nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers (insbesondere die Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an die Träger der sozialen Sicherheit).
2) Die Ausrichtung von Lohnzuschuss ist in diesen Fällen grundsätzlich während längstens fünf Jahren möglich. Eine abgelaufene Frist von fünf Jahren kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn es der behinderten Person nicht zumutbar ist, die ausländische Arbeitsstelle aufzugeben.
Überschriften vor Art. 18
Aufgehoben
Lohnzuschuss bei vorübergehender Entsendung zur Arbeit im Ausland
Wenn bei einer behinderten Person, die Anspruch auf Lohnzuschuss erhebt, die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber langfristig einen liechtensteinischen Arbeitsort vorsieht, die behinderte Person aber vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsendet, so ist die Ausrichtung von Lohnzuschuss trotz des ausländischen Arbeitsortes der behinderten Person möglich, sofern neben den übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Lohnzuschuss auch die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
a) die Voraussetzungen einer Entsendung bei tatsächlicher oder, wenn dies aufgrund des sachlichen oder persönlichen Geltungsbereiches der nachstehend bezeichneten EWR-Rechtsvorschrift nicht möglich ist, bei sinngemässer Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sind erfüllt;
b) die behinderte Person wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des ausländischen Staates oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen den liechtensteinischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt;
c) die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber übernimmt die nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers (insbesondere die Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an die Träger der sozialen Sicherheit).
Lohnzuschuss bei Absinken des Invaliditätsgrades unter 40 %
1) Wenn der Invaliditätsgrad während dem Zeitraum, für den Anspruch auf Lohnzuschuss besteht, für nicht länger als sechs Monate unter 40 % absinkt, so besteht auch während dieses Zeitraums Anspruch auf Lohnzuschuss, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2) Wenn der Invaliditätsgrad für länger als sechs Monate unter 40 % herabsinkt, erlischt der Anspruch auf Lohnzuschuss nach Ablauf dieser sechs Monate. Die Aufhebung des Lohnzuschusses richtet sich nach den Regelungen von Art. 92.
3) Die Regelungen von Art. 88bis (Rückerstattungspflicht bei unrechtmässigem Erwirken der Leistung oder Verletzung der zumutbaren Meldepflicht) bleiben vorbehalten.
Voraussichtlich bleibende wirtschaftliche Minderleistung als Anspruchsvoraussetzung für den Lohnzuschuss
Eine voraussichtlich bleibende wirtschaftliche Minderleistung am Arbeitsplatz im Vergleich zu einer nichtinvaliden Arbeitskraft gilt als gegeben, wenn die voraussichtliche Einschränkung der Arbeitsleistung mindestens ein Jahr beträgt.
Lohnzuschuss bei Unterbrechung der Arbeitstätigkeit
1) Anspruch auf Lohnzuschuss besteht grundsätzlich nur für tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
2) Wenn jedoch die invalide Person die Arbeitstätigkeit in dem Unternehmen, bei dem sie beschäftigt wird, vorübergehend wegen Schwangerschaft, Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Ausbildung oder dergleichen nicht ausübt, so besteht für längstens sechs Monate im Kalenderjahr dennoch Anspruch auf Lohnzuschuss, wenn das Unternehmen weiterhin den vollen bisherigen Lohn ausrichtet und sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Lohnzuschuss bei innerbetrieblicher Versetzung an einen schlechter entlöhnten Arbeitsplatz
Wenn eine Person von einem besser entlöhnten Arbeitsplatz an einen schlechter entlöhnten Arbeitsplatz versetzt wird, so besteht auch dann Anspruch auf Lohnzuschuss, wenn die invalide Person an diesem schlechter entlöhnten Arbeitsplatz dieselbe Arbeitsleistung wie eine nicht invalide Arbeitskraft erbringt, sofern die allgemeinen sowie die nachfolgend aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
a) die Beibehaltung des bisherigen Arbeitsplatzes ist der betreffenden Person und dem Unternehmen aus Gründen der Invalidität unzumutbar;
b) die Versetzung an den schlechter entlöhnten Arbeitsplatz erfolgt aus Gründen der Invalidität;
c) das Unternehmen richtet einen höheren Lohn aus als für diese schlechter entlöhnte Arbeitsstelle grundsätzlich vorgesehen ist;
d) die Versetzung an den schlechter entlöhnten Arbeitsplatz ist nicht nur eine reine Massnahme zur Weiterbeschäftigung, sondern ist auch betriebswirtschaftlich für das Unternehmen sinnvoll;
e) die Versetzung an den schlechter entlöhnten Arbeitsplatz ist der betroffenen Person nach objektiven Kriterien zumutbar.
Akontozahlungen bei Lohnzuschuss
1) Der Lohnzuschuss wird durch monatliche Akontozahlungen sowie durch eine spätestens alle zwölf Monate vorzunehmende Abrechnung und Ausgleichszahlung ausgerichtet.
2) Wenn der Anspruch auf Lohnzuschuss während des Kalenderjahres entfällt, erfolgt die Abrechnung nach Erlöschen des Anspruches. In den übrigen Fällen erfolgt die Abrechnung über den Lohnzuschuss grundsätzlich nach Abschluss des Kalenderjahres.
Aufgehoben
Abgrenzung des erstmalig abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses vom aufrechten Arbeitsverhältnis bei der Ermittlung des Lohnzuschusses
1) Ein Arbeitsverhältnis gilt als ein erstmalig abgeschlossenes Arbeitsverhältnis, wenn:
a) zwischen der invaliden Person und dem Unternehmen zuvor noch nie ein Arbeitsverhältnis bestanden hat; oder
b) das letzte Arbeitsverhältnis zwischen der behinderten Person und dem Unternehmen bei Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses mehr als 24 Monate zurückliegt.
2) Arbeitsversuche (Art. 45quater des Gesetzes) sowie Lohnzuschuss gemäss den Regelungen für ein erstmalig abgeschlossenes Arbeitsverhältnis (Art. 45quinquies des Gesetzes) sind auch dann möglich, wenn die Ausübung der Arbeitstätigkeit unfall- oder krankheitsbedingt für wenigstens drei aufeinanderfolgende Monate unterbrochen werden muss und eine Wiedereingliederung in ein Arbeitsverhältnis bei demselben Unternehmen angestrebt wird.
Definition des Bruttolohnes
Als Bruttolohn im Sinne von Art. 45quinquies, Art. 45sexies und Art. 45octies des Gesetzes gilt der massgebende Lohn im Sinne des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bzw. der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Höchstgrenze des Lohnzuschusses
Als Höchstgrenze des Lohnes, welcher für die Bemessung des Lohnzuschusses berücksichtigt wird, gilt die Höchstgrenze für den Tagesverdienst bzw. Jahresverdienst gemäss der Verordnung über den anrechenbaren Verdienst in der Krankenversicherung.
Anspruch auf Hilfsmittel
1) Die Liste der Hilfsmittel befindet sich im Anhang.
2) Anspruch auf die in dieser Liste mit einem Stern (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung oder die Ausbildung, zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig ist.
3) Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4) Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Die durch eine andere Ausführung bedingten zusätzlichen Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Die Anstalt kann Preislimiten festsetzen, um die Begrenzung des Anspruchs auf einfache und zweckmässige Ausführung zu gewährleisten. Die Anstalt hat zudem die Selbstbehalte festzusetzen, wenn solche im Gesetz oder in dieser Verordnung vorgesehen sind.
5) Begnügt sich eine versicherte Person, die Anspruch auf ein in der Liste im Anhang aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke wie das ihr zustehende Hilfsmittel dient, so ist ihr dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist.
Abgabe
Kostspielige Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, werden leihweise abgegeben. In besonderen Fällen, die in der Liste im Anhang umschrieben sind, erhält die versicherte Person die Mietkosten für ein gemietetes Hilfsmittel. Alle übrigen Hilfsmittel erhält die versicherte Person zu Eigentum.
Überlassung zu weiterem Gebrauch
1) Sofern die versicherte Person ein Hilfsmittel bisher für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung oder die Ausbildung oder zur funktionellen Angewöhnung benötigt hat und das Hilfsmittel nicht mehr für diese Zwecke benötigt, so kann ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel der versicherten Person zu weiterem Gebrauch überlassen werden, solange sie es zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder zur Selbstsorge benötigt.
2) Der versicherten Person steht jederzeit das Recht zu, leihweise abgegebene Hilfsmittel zu einem angemessenen Kaufpreis zu Eigentum zu erwerben.
Rücknahme zur Weiterverwendung
Leihweise abgegebene Hilfsmittel, auf die kein Anspruch mehr besteht und die der versicherten Person nicht zu weiterem Gebrauch überlassen werden, sind zurückzuerstatten und von der Anstalt bis zur Weiterverwendung in einem geeigneten Depot zu lagern.
Sorgfaltspflicht
1) Von der Anstalt abgegebene Hilfsmittel sind von der versicherten Person sorgfältig zu verwenden. Die Abgabe kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfremdung verhindern sollen.
2) Wird ein Hilfsmittel wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat die versicherte Person eine angemessene Entschädigung zu leisten.
3) Die Anstalt ersetzt der versicherten Person ein Hilfsmittel, wenn dieses vor Ablauf der üblicherweise zu erwartenden Dauer oder der im Anhang (Liste der Hilfsmittel) festgesetzten Dauer ersetzt werden muss, sofern die versicherte Person das Hilfsmittel sorgfältig verwendet hat und die Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust des Hilfsmittels nicht auf eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht oder die Nichtbeachtung besonderer Auflagen zurückzuführen ist.
Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb
1) Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training der versicherten Person voraus, so übernimmt die Anstalt die dadurch entstehenden Kosten.
2) Bedarf ein von der Anstalt abgegebenes Hilfsmittel, obwohl es von der versicherten Person sorgfältig verwendet wird, der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung, so übernimmt die Anstalt die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist.
3) An die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln leistet die Anstalt der versicherten Person einen jährlichen Beitrag. Dieser jährliche Kostenbeitrag darf die Hälfte des Mindestbetrages der monatlichen Altersrente im Sinne von Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei lückenloser Beitragsdauer nicht übersteigen. Die Anstalt kann den Beitrag in Form einer Pauschale festsetzen; der versicherten Person bleibt jedoch die Möglichkeit, durch Belege höhere Betriebs- und Unterhaltskosten (bis zur Obergrenze nach Satz 2) geltend zu machen. Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden von der Anstalt nicht übernommen.
Anspruch auf Kostenvergütung für Hilfsmittel
1) Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt sie für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat sie Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Anstalt bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären, gegebenenfalls unter Einschluss eines pauschalen Reparaturkostenanteils.
2) Bei kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, wird der versicherten Person die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet, welche entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt werden. Ein pauschaler Reparaturkostenanteil ist darin einzuschliessen.
3) Die Kostenvergütung an die versicherte Person kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfremdung des Hilfsmittels verhindern sollen und bei Nichtgebrauch eine Übereignung des Hilfsmittels an die Anstalt vorsehen.
Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen
1) Die versicherte Person hat Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um:
a) den Arbeitsweg zu überwinden;
b) den Beruf auszuüben; oder
c) besondere Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt ermöglichen.
2) Die monatliche Vergütung darf weder den Betrag des monatlichen Erwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen Mindestbetrag der monatlichen Altersrente im Sinne von Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei lückenloser Beitragsdauer übersteigen.
Abgrenzung von Hilfsmitteln und Behandlungsgeräten
Bei Gegenständen, die ihrer Natur nach sowohl den Charakter eines Hilfsmittels als auch den Charakter eines Behandlungsgerätes oder eines anderen Behelfs aufweisen, gilt dieser Gegenstand nur dann als Hilfsmittel, wenn:
a) er nicht überwiegend der medizinischen Leidensbehandlung dient; und
b) er zugleich den im Gesetz oder dieser Verordnung genannten Hilfsmittelzweck unmittelbar selbst erfüllt.
Hilfsmittel bei vorübergehender Behinderung
Anspruch auf Hilfsmittel besteht nur dann, wenn die Dauer, für die das Hilfsmittel benötigt wird, voraussichtlich mindestens ein Jahr beträgt. Entfällt die Notwendigkeit des Hilfsmittels aus nicht vorhersehbaren Gründen vor Ablauf eines Jahres, so hat die versicherte Person der Anstalt die entsprechenden Kosten nicht zurückzuerstatten.
Nicht zusammenhängende Tage und halbe Tage
1) Die versicherte Person, die innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, hat Anspruch auf ein Taggeld:
a) für die Eingliederungstage, wenn sie wegen der Massnahme verhindert ist, der Arbeit nachzugehen;
b) für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, sofern und solange sie wegen dem im Zusammenhang mit der Eingliederungsmassnahme stehenden Gesundheitsschaden in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist; unter gewohnter Tätigkeit ist die Tätigkeit zu verstehen, welche die versicherte Person vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ordentlicherweise ausgeübt hat.
2) Die Verhinderung im Sinne von Abs. 1 Bst. a muss sich auf mindestens drei ganze oder mindestens sechs halbe Arbeitstage pro Monat erstrecken; Zeitaufwand für Hausaufgaben oder Reisezeit wird ebenfalls berücksichtigt. Als ganzer Tag zählt eine Verhinderung von wenigstens sieben Stunden an einem einzelnen Tag; als halber Tag zählt eine Verhinderung von wenigstens vier Stunden an einem einzelnen Tag. Einzelne Stunden, während denen an verschiedenen Tagen wegen Eingliederungsmassnahmen eine Verhinderung an der Arbeitsleistung bestand, können nicht zusammengezählt und in ganze oder halbe Tage umgerechnet werden.
Wartezeit im Allgemeinen
1) Die versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf die Durchführung der von der Anstalt angeordneten Eingliederung wartet, hat für jeden ganzen Tag der Wartezeit Anspruch auf Taggeld.
2) Das Taggeld für diese Wartezeit wird frühestens von der Anordnung der Eingliederungsmassnahme an und längstens für insgesamt 120 Tage gewährt.
3) Bezügerinnen und Bezüger von Renten der Anstalt, welche sich Eingliederungsmassnahmen unterziehen, haben keinen Anspruch auf Taggeld für die Wartezeit.
Wartezeit während der Arbeitsvermittlung
1) Die versicherte Person hat für die Zeit, während der sie auf die Vermittlung geeigneter Arbeit wartet, keinen Anspruch auf Taggeld. Ging jedoch der Arbeitsvermittlung eine berufliche Erstausbildung oder eine berufliche Umschulung voraus, so wird das bisherige Taggeld während längstens 60 Tagen weiter ausgerichtet.
2) Versicherte, denen das Taggeld der Arbeitslosenversicherung zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der Anstalt.
Untersuchungszeit
Die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruches an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der Anstalt angeordneten Untersuchung unterzieht, hat für jeden ganzen Untersuchungstag Anspruch auf Taggeld.
Schwangerschaft, Mutterschaft, Krankheit oder Unfall während des Taggeldbezuges
Die versicherte Person, die wegen Schwangerschaft, Mutterschaft, Krankheit oder Unfall nicht in der Lage ist, sich weiterhin der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, Untersuchungen oder Abklärungen zu unterziehen, hat während dieser Zeit für weitere 30 Tage pro Anlassfall Anspruch auf Taggeld, sofern nicht eine andere Versicherung eine gleichartige Leistung auszurichten hat. Wenn jedoch der Anspruch voraussichtlich auch ohne den Eintritt einer Schwangerschaft, einer Krankheit oder eines Unfalls erloschen wäre, so erlischt der Anspruch auf Taggeld vor Ablauf dieser 30 Tage auf diesen Zeitpunkt hin.
Ferien während des Taggeldbezuges
1) Werden Eingliederungsmassnahmen durch Ferien unterbrochen, so besteht der Taggeldanspruch auch für diese Tage, sofern die Ferien im üblichen Umfang gemäss Vertrag oder gemäss Gesetz gewährt werden oder durch Schul- bzw. Betriebsschliessung bedingt sind.
2) Kurzfristige Urlaube aus persönlichen Gründen (Todesfälle und dergleichen) sind im Rahmen des Gebräuchlichen zu den Eingliederungstagen zu zählen.
Teilarbeitsfähige Nichterwerbstätige
Nichterwerbstätigen Versicherten, die während der Eingliederung noch in ihrem Aufgabenbereich tätig sein können, wird das halbe Taggeld ausgerichtet, wenn sie zu mindestens 50 %, jedoch zu weniger als 66 2/3 % arbeitsunfähig sind, und das ganze Taggeld, wenn sie zu mindestens 66 2/3 % arbeitsunfähig sind.
Massgebendes Erwerbseinkommen
1) Die Bemessungsgrundlage für Taggelder richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes. Liegt jedoch die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person, wenn sie nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte.
2) Wenn die versicherte Person unregelmässige Einkommen aufweist und eine exakte Ermittlung des für die Taggeldberechnung massgebenden Erwerbseinkommens nicht möglich ist, so ist die Anstalt befugt, das Taggeld ausgehend von folgenden Kriterien zu bemessen:
a) einem durchschnittlichen Stundenlohnansatz, der in einer für die versicherte Person in Frage kommenden Berufsgruppe üblich ist;
b) einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden bzw. einer monatlichen Arbeitszeit von 182 Stunden bzw. einer jährlichen Arbeitszeit von 2 184 Stunden;
c) einer zusätzlichen Gratifikation im Ausmass von einem Zwölftel des nach Bst. a und b ermittelten Lohnes.
Höchstversicherter Tages- und Jahresverdienst
Das Taggeld gemäss Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes beträgt 80 % des der versicherten Person infolge Invalidität entgehenden Lohnes einschliesslich regelmässiger Nebenbezüge; massgebend sind dabei jener Lohn sowie jene regelmässigen Nebenbezüge, auf denen Beiträge gemäss dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben würden. Das Taggeld wird für jeden Kalendertag ausgerichtet. Als Höchstgrenze des Lohnes, welcher für die Bemessung des Taggeldes berücksichtigt wird, gilt die Höchstgrenze für den Tagesverdienst bzw. Jahresverdienst gemäss der Verordnung über den anrechenbaren Verdienst in der Krankenversicherung.
Mindestansatz des Taggeldes
Der Mindestansatz des Taggeldes gemäss Art. 50 Abs. 4 des Gesetzes beträgt 25 Franken im Tag. Zusätzlich zu diesem Mindestansatz werden auch Kinderzuschläge ausgerichtet.
Bemessung der Taggelder für behinderte Personen, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, bis zu deren vollendetem 20. Altersjahr, sowie für Behinderte in beruflicher Erstausbildung
1) Das Taggeld für behinderte Personen, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, bis zu deren vollendetem 20. Altersjahr, sowie für Behinderte in beruflicher Erstausbildung entspricht in der Regel einem Dreissigstel des monatlichen Durchschnittslohns von Lehrlingen; dieser wird aufgrund des Nominallohnindexes des Schweizerischen Bundesamtes für Statistik jährlich aktualisiert. Allfällige Kinderzuschläge sind in diesem Betrag inbegriffen.
2) Die Regelungen von Abs. 1 gelten auch für Versicherte, die wegen ihrer Invalidität eine berufliche Erstausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten. Sofern jedoch der während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Lehrlingslohn höher ist als der gemäss Abs. 1 festgesetzte Durchschnittslohn von Lehrlingen, wird das Taggeld auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Lehrlingslohns erhöht. Allfällige Kinderzulagen sind in diesem Betrag inbegriffen.
3) Versicherte in der beruflichen Erstausbildung, die ohne Gesundheitsschaden die Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden, erhalten 250 % des Ansatzes gemäss Abs. 1.
Anrechnung eines Erwerbseinkommens
1) Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld gekürzt, soweit es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das für die Taggeldbemessung im Sinne von Art. 38 massgebende Erwerbseinkommen übersteigt. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2) Von dem nach Art. 41 oder nach Art. 41quater Abs. 2 ermittelten Taggeld werden abgezogen:
a) als Barlohn ein Dreissigstel des monatlichen Erwerbseinkommens, das die versicherte Person während der Ausbildung erzielt;
b) als Naturallohn der nach Art. 11 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ermittelte Pauschalbetrag für volle Verpflegung (Total aus Morgenessen, Mittagessen und Abendessen), wenn von der Eingliederungsstätte volle Verpflegung angeboten wird und wenn diese von der Anstalt übernommen wird.
3) Bei versicherten Personen, die während der Dauer des Taggeldanspruchs auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichten, obwohl ihnen trotz ihrer Behinderung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sowie bei versicherten Personen, die eine geringere Erwerbstätigkeit ausüben als ihnen zumutbar wäre, kann die Anstalt ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen und das Taggeld nach den Regelungen von Abs. 1 und 2 kürzen.
Höhe des Kinderzuschlages
1) Der Kinderzuschlag gemäss Art. 51 des Gesetzes beträgt 12 Franken im Tag.
2) Bei Kürzung des Taggeldes infolge Anrechnung eines Erwerbseinkommens (Art. 41bis) oder bei Festsetzung des Taggeldes im Zuge der Koordination von Taggeld und Rente (Art. 41quater) erfolgt die Kürzung bzw. Koordination auf dem Total aus Taggeld und Kinderzuschlag.
IV. Koordinationsregelungen
Taggeld und Invalidenrente
1) Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes (Taggeld für Erwerbstätige), das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weiter ausgerichtet.
2) Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 50 Abs. 3 des Gesetzes (Taggeld für Behinderte, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, bis zu deren vollendetem 20. Altersjahr, sowie für Behinderte in beruflicher Erstausbildung), das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 3 durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht.
3) Der Bezügerin bzw. dem Bezüger einer Rente wird diese Rente während Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen weiter ausgerichtet, und zwar längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt. Zusätzlich wird das Taggeld ausgerichtet. Das Taggeld wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt.
4) Löst eine Rente ein Taggeld ab, so wird für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, die Rente ungekürzt ausgerichtet. Hingegen werden das Total aus Taggeld und allfälligem Kinderzuschlag in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt.
Grundsatz
1) Als notwendigerweise entstehende Spesen gelten jene Kosten, die bei der Abklärung des Leistungsanspruches und bei der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen unerlässlich sind.
2) Wird die Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme auf Wunsch der versicherten Person in einer Weise durchgeführt, die höhere Kosten verursacht, als dies behinderungsbedingt notwendig wäre, so hat sie die daraus entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Dies gilt insbesondere, wenn die versicherte Person eine andere als die nächstgelegene geeignete Durchführungsstelle wählt.
Reisekosten
1) Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen Invalidität oder ungünstiger öffentlicher Verkehrsverbindung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Sofern die Verwendung eines privaten Motorfahrzeuges nötig ist, wird eine Kilometerentschädigung von 60 Rappen vergütet.
2) Sofern eine Begleitperson unerlässlich ist, werden auch die ihr notwendigerweise entstehenden Reisekosten vergütet.
3) Ebenfalls vergütet werden unerlässliche Nebenkosten, insbesondere Parkgebühren bei Verwendung eines privaten Motorfahrzeuges.
4) Reisekosten im Sinne der Abs. 1 bis 3 werden zur Gänze erstattet, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten den Betrag von mindestens 50 Franken erreichen. Reisekosten, welche innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten den Betrag von mindestens 50 Franken nicht erreichen, gelten als geringfügig im Sinne von Art. 52bis Abs. 2 des Gesetzes und verfallen ersatzlos.
Kosten für Verpflegung bei längeren Reisen
1) Sofern bei längeren Reisen notwendigerweise die Mahlzeiten auf Kosten der versicherten Person auswärts eingenommen werden müssen, so werden die folgenden Pauschalansätze vergütet:
a) für ein Frühstück 7 Franken;
b) für ein Mittagessen 25 Franken;
c) für ein Abendessen 25 Franken.
2) Sofern eine Begleitperson unerlässlich ist, werden auch für sie die Ansätze nach Abs. 1 vergütet, wenn auch sie die Mahlzeiten notwendigerweise auswärts einnehmen muss.
3) Die Anstalt ist befugt, von den Ansätzen nach Abs. 1 abzuweichen, wenn diese im Einzelfall offensichtlich zu hoch sind, so insbesondere, wenn die Mahlzeiten in der Durchführungsstelle selbst zu günstigeren Ansätzen eingenommen werden können.
Kosten für Verpflegung und Unterkunft bei Übernachtung ausserhalb der üblichen Wohnstätte
1) Sofern die Übernachtung ausserhalb der üblichen Wohnstätte notwendig wird, so vergütet die Anstalt die effektiven Kosten für die Unterkunft, höchstens jedoch 80 Franken pro Übernachtung.
2) Die Anstalt vergütet zudem die Kosten für Verpflegung nach Massgabe von Art. 44.
3) Sofern eine Begleitperson unerlässlich ist, werden auch für sie die Ansätze nach Abs. 1 und 2 vergütet, wenn auch sie notwendigerweise ausserhalb der üblichen Wohnstätte übernachten muss und notwendigerweise die Mahlzeiten auswärts einnehmen muss.
Materialkosten
Die Anstalt ersetzt der versicherten Person die Kosten jenes Materials (Schulmaterial, Werkzeuge, Berufskleider und dergleichen), die der versicherten Person entstehen und für die Durchführung der Massnahmen unerlässlich sind.
Auszahlung des Spesenersatzes
1) Spesen werden grundsätzlich nachschüssig ausgerichtet, nachdem die versicherte Person die Belege bzw. Abrechnungsformulare vorgelegt hat. Dabei können nur jene Spesen berücksichtigt werden, die spätestens binnen zwölf Monaten nach ihrem Entstehen geltend gemacht werden.
2) Bei Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann die Anstalt Kostenvorschüsse leisten.
Pauschalabgeltung der Spesen
Anstelle der Abgeltung exakt ermittelter Spesen kann die Anstalt auch eine Schätzung der Spesen oder einzelner Bestandteile der Spesen vornehmen und diese in Form von Pauschalbeiträgen abgelten. Der versicherten Person bleibt jedoch die Möglichkeit, durch Belege höhere Spesen nachzuweisen und geltend zu machen.
Überschriften vor Art. 46
4. Abschnitt
Die Renten
A. Der Rentenanspruch
I. Bemessung der Invalidität
Grundlagen
1) Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 53 Abs. 6 des Gesetzes gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a) Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge von Schwangerschaft, Mutterschaft, Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b) Lohnbestandteile, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann;
c) Arbeitslosenentschädigungen und Taggelder der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung.
2) Die beiden massgebenden Erwerbseinkommen einer invaliden selbständig erwerbenden Person, die zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirtschaftet, sind aufgrund ihrer Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen.
Versicherte ohne Ausbildung
1) Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine ausreichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des durchschnittlichen Einkommens gelernter und angelernter Berufsarbeiterinnen und Berufsarbeiter:
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Nach Vollendung von ... Altersjahren
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Vor Vollendung von ... Altersjahren
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Prozentsatz
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21
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70
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21
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25
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80
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25
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30
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90
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33
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100
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2) Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen einer erwerbstätigen Person in dem Beruf, in welchem die Ausbildung begonnen wurde.
Teilerwerbstätige
1) Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 53 Abs. 6 des Gesetzes festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 49 festgelegt. In diesem Fall ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen.
2) Ist anzunehmen, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre, so ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen.
Kürzung der Rente bei Zusammentreffen von Lohnzuschuss und Rente
Bei der Kürzung oder Aussetzung der Rente nach Art. 63ter des Gesetzes wird das tatsächliche, auf ein Jahr umgerechnete Einkommen der versicherten Person (Total aus Rente, Weihnachtsgeld, Leistungslohn und Soziallohn) dem hypothetischen, auf ein Jahr umgerechneten Valideneinkommen im Sinne von Art. 53 Abs. 6 des Gesetzes gegenübergestellt. Wenn das hypothetische Valideneinkommen kleiner ist, so wird die Rente um den Betrag der Differenz gekürzt.
Taggelder
Eingliederungsmassnahmen und insbesondere Taggelder werden auch bei vorsätzlicher Herbeiführung oder Verschlimmerung der Invalidität weder verweigert, gekürzt noch entzogen.
Amtswegige Abklärung
1) Die Anstalt beschafft amtswegig die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Über den Grad der Invalidität sind keine Gutachten einzuholen.
2) Zur Abklärung können insbesondere Berichte und Auskünfte von informierten Stellen einverlangt, Gutachten von Ärzten, medizinischen Hilfspersonen, Berufskundefachleuten und anderen Fachleuten durch ambulante oder stationäre Abklärung eingeholt und zudem Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen werden.
3) Die Anstalt kann die versicherte Person, deren Angehörige oder andere zur Auskunft verpflichtete Personen oder Stellen zu einer Besprechung auffordern. Eine Vorladung zum persönlichen Erscheinen ist mindestens zehn Tage vor dem anberaumten Termin zuzustellen.
4) Die Kosten von Abklärungsmassnahmen werden von der Anstalt getragen, wenn eine konkrete Abklärungsmassnahme durch die Anstalt angeordnet wurde. Die Kosten der von der versicherten Person selbst veranlassten Abklärungsmassnahmen sind von der versicherten Person selbst zu tragen; diese Kosten können dann von der Anstalt übernommen werden, wenn der Beschluss der Anstalt über die Durchführung einer Abklärungsmassnahme aus wichtigen Gründen nicht abgewartet werden konnte und wenn sie zugleich Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen darstellen.
Verfügung
Für Anordnungen, welche bei der Abklärung der Verhältnisse getroffen werden, ist eine Verfügung nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn dabei über wesentliche Rechte und Pflichten von versicherten Personen befunden wird.
Aufgehoben
Beschlussfassung
Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die Anstalt über die Anträge der versicherten Person und erlässt den Vorbescheid im Sinne von Art. 77ter des Gesetzes bzw. die Verfügung im Sinne von Art. 77quater des Gesetzes. Für Anordnungen, welche beim Vollzug einer rechtskräftigen Verfügung getroffen werden, ist eine Verfügung nicht erforderlich.
Aufgehoben
Zustellung der Verfügung
Die Verfügung ist zuzustellen:
a) der versicherten Person persönlich oder ihrem gesetzlichen Vertreter;
b) der Person oder Behörde, die gemäss Art. 69 den Anspruch geltend gemacht hat oder an die gemäss Art. 87 eine Geldleistung ausbezahlt wird;
c) den Durchführungsstellen;
d) dem Arzt, der, ohne Durchführungsstelle zu sein, im Auftrag der Anstalt einen Arztbericht oder ein Gutachten erstellt hat, wenn er ausdrücklich die Zustellung der Verfügung verlangt und die versicherte Person zugestimmt hat.
Meldepflicht
Die Meldepflicht von Art. 71bis des Gesetzes betrifft die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung ausgerichtet wird. Diese haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der Anstalt mitzuteilen.
Vergütung
1) Die Anstalt trägt entsprechend der Verfügung die Kosten der Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der Anstalt angeordnet wurden. Sie übernimmt ferner, unter Vorbehalt von Abs. 2, die Kosten bereits durchgeführter Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 des Gesetzes.
2) Die Kosten von Eingliederungsmassnahmen, deren Durchführung vor der Beschlussfassung der Anstalt erfolgt ist, werden von der Anstalt nur übernommen, wenn der Beschluss aus wichtigen Gründen nicht abgewartet werden konnte.
3) Die Zahlung geht in der Regel an die Person oder Stelle, welche die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen durchgeführt hat.
4) Geht die Leistung an die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung und besteht Grund zur Annahme, dass sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet würde, so sind geeignete Massnahmen zur Sicherung der zweckgemässen Verwendung der Leistung zu treffen.
5) Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem Kontakt mit der Anstalt stehen, werden durch Überweisung auf ein Postcheck- oder Bankkonto beglichen.
Aufgehoben
1) Die Stelle oder Person, bei der sich die versicherte Person der Eingliederung oder Untersuchung unterzieht, hat der Anstalt die Zahl der Tage, für welche ein Anspruch auf Taggeld besteht, auf amtlichem Formular zu bescheinigen. Wartezeiten, für die ein Taggeldanspruch besteht, werden durch die Anstalt bescheinigt. Ist der Anspruch auf Taggeld vom Grad der Arbeitsunfähigkeit abhängig, so holt die Anstalt hierüber ein ärztliches Zeugnis ein.
Beitragsabrechnung
Für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen und ihre Eintragung in das Individuelle Konto der versicherten Person sind die Vorschriften des dritten Teils des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und des dritten Abschnitts der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
III. Renten
Auszahlung
Für die Auszahlung der Renten sind die Art. 99 bis 102 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
Aufgehoben
Aufgehoben
Nachzahlung
Art. 103 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist für die Nachzahlung von Taggeldern und Renten sinngemäss anwendbar. Die Verjährung und Verwirkung des Nachzahlungsanspruches gemäss Art. 73 des Gesetzes bleibt vorbehalten.
Rückerstattung
1) Wenn die Leistung unrechtmässig erwirkt wurde, bspw. durch wissentlich falsche Angaben, so ist die Leistung bzw. der zu viel ausgerichtete Teil der Leistung rückwirkend abzuerkennen und zurückzuerstatten.
2) Wenn die zumutbare Meldepflicht nach Art. 80 verletzt wurde, so ist die Leistung bzw. der zu viel ausgerichtete Teil der Leistung rückwirkend auf den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung abzuerkennen und zurückzuerstatten.
3) In den Fällen von Abs. 1 und 2 ist die Leistung bzw. der zu viel ausgerichtete Teil der Leistung zurückzuerstatten, auch wenn die Rückerstattung angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse eine grosse Härte darstellt. Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Verrechnung von Rückerstattungsforderungen mit der Nachzahlung von anderen Leistungen. Im Übrigen sind die Art. 104 und 106 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
E. Die Revision der Leistungen
Aufgehoben
Revisionsgründe
1) Die Überprüfung der Leistungsberechtigung (Revision) erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag hin.
2) Eine Revision von Amts wegen wird durchgeführt, wenn:
a) sie bei der Festsetzung der Leistung auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist;
b) Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Grades der Invalidität oder der anderen der Leistung zu Grunde liegenden Anspruchsvoraussetzungen als möglich erscheinen lassen; oder
c) festgestellt wird, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig war.
3) Eine Revision auf Antrag wird auf entsprechendes Gesuch der versicherten Person oder der übrigen im Sinne von Art. 69 zur Geltendmachung des Anspruchs legitimierten Personen durchgeführt. Im Revisionsgesuch ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zu Grunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Neuerlicher Antrag nach früherer Ablehnung eines entsprechenden Antrages
Wurde eine Rente wegen zu geringen Grades der Invalidität oder eine andere Leistung wegen Nichterfüllung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 3 erfüllt sind.
Verfahren bei Revision einer Leistung
1) Bei einer Revision auf Antrag hin erlässt die Anstalt in jedem Falle gemäss Art. 77 einen Vorbescheid bzw. eine Verfügung.
2) Bei einer Revision von Amts wegen erlässt die Anstalt nur dann gemäss Art. 77 einen Vorbescheid bzw. eine Verfügung, wenn die Leistung eine Änderung erfährt.
3) Die Art. 72 bis 80 sind sinngemäss anwendbar.
Änderung des Anspruchs
1) Die Verbesserung oder Verschlechterung des anspruchsbegründenden Zustandes (Veränderung im Ausmass der Behinderung) ist zu berücksichtigen, nachdem die Änderung ohne wesentliche Unterbrechung während der nachstehend bezeichneten Frist angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird:
a) für Fälle des Lohnzuschusses gilt bezüglich der Verbesserung des Zustandes eine Wartefrist von sechs Monaten und bezüglich der Verschlechterung eine Wartefrist von drei Monaten;
b) in den übrigen Fällen gilt eine Wartefrist von drei Monaten.
2) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 für eine Erhöhung der Leistung gegeben sind, so erfolgt die Erhöhung der Leistung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen:
a) bei einer Revision auf Antrag auf den 1. des Monats, in den der Ablauf der Wartefrist von Abs. 1 fällt; die Verjährung und Verwirkung des Nachzahlungsanspruches gemäss Art. 73 des Gesetzes bleibt vorbehalten;
b) bei einer Revision von Amts wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; sofern jedoch in diesem Zeitpunkt die Wartefrist von Abs. 1 noch nicht abgelaufen ist, erfolgt die Erhöhung auf den 1. des Monats, in den der Ablauf der Wartefrist von Abs. 1 fällt;
c) falls festgestellt wird, dass der ursprüngliche Beschluss zum Nachteil der versicherten Person unrichtig war, so erfolgt die Erhöhung der Leistungen auf den Zeitpunkt, der bei richtiger Beurteilung festzustellen ist; die Verjährung und Verwirkung des Nachzahlungsanspruches gemäss Art. 73 des Gesetzes bleibt vorbehalten.
3) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 für eine Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung gegeben sind, so erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen:
a) bei einer Revision auf Antrag gelten die Regelungen von Art. 46 des Gesetzes über das Aussetzen der Rentenzahlung auf Antrag sinngemäss; der Antrag auf teilweise Herabsetzung der Leistung kann jedoch die Durchführung einer Revision von Amts wegen nicht verhindern; Bst. d bleibt vorbehalten;
b) bei einer Revision von Amts wegen auf das Monatsende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats; Bst. d bleibt vorbehalten;
c) falls festgestellt wird, dass der ursprüngliche Beschluss zum Vorteil der versicherten Person unrichtig war, auf das Monatsende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats; Bst. d bleibt vorbehalten;
d) rückwirkend in den Fällen von Art. 88bis (unrechtmässiges Erwirken der Leistung oder Verletzung der zumutbaren Meldepflicht).
4) Die Regelungen über die Änderung des Anspruchs gelten sowohl bei Revision einer laufenden Leistung als auch bei erstmaliger rückwirkender Zusprechung einer Leistung, wenn im zurückliegenden Zeitraum die Voraussetzungen für eine Änderung oder Aufhebung der Leistung gegeben sind.
Aufgehoben
Aufgehoben
Aufgehoben
Baubeiträge an Eingliederungsstätten
1) Beiträge werden an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Eingliederungsstätten in Liechtenstein entrichtet, sofern diese:
a) wenigstens in der Hälfte der Fälle oder während der Hälfte der gesamten Aufenthaltstage Eingliederungsmassnahmen der Anstalt durchführen;
b) für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der Anstalt allgemein einem Bedürfnis entsprechen;
c) allen Personen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter, Geschlecht und Invalidität erfüllen, offen stehen und keinen Gewinn anstreben; und
d) unter fachkundiger Leitung stehen, über fachlich qualifiziertes Personal in genügender Anzahl verfügen und das erforderliche, der Behinderung der betreuten Personen angepasste Konzept aufweisen.
2) Beiträge werden ebenfalls entrichtet, wenn die Eingliederungsstätte die Eingliederungsmassnahmen nur in einer Abteilung durchführt, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 für die betreffende Abteilung erfüllt sind.
3) Beiträge werden entrichtet, sofern Gewähr dafür besteht, dass die Eingliederungsstätte überwiegend von Personen besucht wird, die bei der Anstalt versichert sind. Die Beiträge dürfen in der Regel einen Drittel der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Besteht an der Errichtung oder dem Ausbau einer Eingliederungsstätte ein besonderes Interesse, so dürfen Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten sowie verzinsliche oder zinslose Darlehen gewährt werden.
Baubeiträge an Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten
1) Beiträge werden entrichtet an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten:
a) Werkstätten in Liechtenstein, die wenigstens in der Hälfte der Fälle oder während der Hälfte der gesamten Aufenthaltstage Invalide beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können oder nicht eingliederungsfähig sind;
b) Wohnheimen in Liechtenstein, die hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen und deren Eingliederung, Berufsausübung oder Beschäftigung sowie eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen oder erleichtern;
c) Wohnheimen in Liechtenstein, die der vorübergehenden Unterbringung von Invaliden zu Freizeitzwecken dienen und hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen;
d) Tagesstätten in Liechtenstein, die es den Invaliden erlauben, Gemeinschaft zu pflegen und an den für sie organisierten Freizeitbeschäftigungen teilzunehmen.
2) Beiträge werden entrichtet, sofern Gewähr dafür besteht, dass die Werkstätte, das Wohnheim oder die Tagesstätte überwiegend von Personen besucht wird, die bei der Anstalt versichert sind. Die Beiträge betragen höchstens:
a) für Werkstätten und Wohnheime gemäss Abs. 1 Bst. a und b ein Drittel der anrechenbaren Kosten; besteht an der Errichtung oder dem Ausbau einer Werkstätte oder eines Wohnheimes ein besonderes Interesse, können Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten sowie verzinsliche oder zinslose Darlehen gewährt werden;
b) für Wohnheime und Tagesstätten gemäss Abs. 1 Bst. c und d ein Viertel der anrechenbaren Kosten.
Baubeiträge an gemeinnützige private Sonderschulen
1) Beiträge werden an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von gemeinnützigen privaten Sonderschulen in Liechtenstein entrichtet, sofern diese:
a) wenigstens bei einem Drittel der Schülerinnen und Schüler Sonderschulung durchführen;
b) für die Durchführung von Sonderschulmassnahmen allgemein einem Bedürfnis entsprechen;
c) allen Personen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter, Geschlecht und Invalidität erfüllen, offen stehen und keinen Gewinn anstreben; und
d) unter fachkundiger Leitung stehen, über fachlich qualifiziertes Lehrpersonal in genügender Anzahl verfügen und das erforderliche, der Behinderung der betreuten Personen angepasste Sonderschulkonzept aufweisen.
2) Sonderschulung gemäss Abs. 1 liegt vor, sofern die zuständige Schulbehörde nach den Bestimmungen des Schulgesetzes:
a) die Durchführung der Sonderschulung bei einer Schülerin bzw. einem Schüler bewilligt; und
b) die konkrete Schuleinrichtung für die Durchführung der Sonderschulung bestimmt hat.
3) Beiträge werden entrichtet, sofern Gewähr dafür besteht, dass die Sonderschule in wenigstens einem Drittel der Fälle von Personen besucht wird, die bei der Anstalt versichert sind. Die Beiträge dürfen in der Regel ein Drittel der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Besteht an der Errichtung oder dem Ausbau einer Sonderschule ein besonderes Interesse, so dürfen Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten sowie verzinsliche oder zinslose Darlehen gewährt werden.
4) Beiträge werden ebenfalls gewährt, wenn die Schule die Sonderschulung nur in einer Abteilung durchführt, sofern die vorstehenden Voraussetzungen für die betreffende Abteilung erfüllt sind.
Anrechenbare Kosten
1) Als anrechenbar fallen in Betracht die Kosten:
a) des Erwerbes von Liegenschaften, mit Ausnahme des Landerwerbs;
b) der Errichtung, des Ausbaus oder der Erneuerung von Bauten;
c) der Anschaffung unerlässlicher Einrichtungen der in den Art. 97, 98 und 98bis genannten Institutionen und Sonderschulen.
2) Aufwendungen, die nur teilweise den in Art. 97, 98 und 98bis genannten Zwecken dienen, werden anteilsmässig berücksichtigt.
Ergänzendes Recht
Bezüglich der Einreichung und Prüfung der Gesuche, Zusicherung der Beiträge, Abrechnung und Auszahlung sowie Rückerstattung der Beiträge finden die Bestimmungen von Art. 111 bis 114 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten
1) Betriebsbeiträge werden Eingliederungsstätten in Liechtenstein oder im Ausland entrichtet, sofern die Eingliederungsstätte die Voraussetzungen von Art. 97 erfüllt und sofern die auf Eingliederungsmassnahmen der Anstalt entfallenden Betriebskosten nicht durch Vergütungen gemäss den Art. 39 bis 44 des Gesetzes gedeckt werden.
2) An die ungedeckten Kosten werden Beiträge bis zu 15 Franken für jeden Aufenthalts-, Schul- oder Ausbildungstag einer bei der Anstalt versicherten Person geleistet. Bleiben dennoch ungedeckte Kosten bestehen, so leistet die Anstalt einen zusätzlichen Beitrag bis zu deren Hälfte, höchstens aber von 15 Franken für jeden Tag.
Betriebsbeiträge an Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten
1) Betriebsbeiträge werden den Werkstätten in Liechtenstein oder im Ausland, welche die Voraussetzungen von Art. 98 Abs. 1 Bst. a erfüllen, für die bei der Anstalt versicherten Invaliden entrichtet, soweit ihnen aus der Beschäftigung von Invaliden zusätzliche Betriebskosten entstehen.
2) Betriebsbeiträge werden den Wohnheimen in Liechtenstein oder im Ausland, welche die Voraussetzungen von Art. 98 Abs. 1 Bst. b erfüllen, für die bei der Anstalt versicherten Invaliden entrichtet, soweit ihnen aus der Unterbringung von Invaliden zusätzliche Betriebskosten entstehen und diese nicht durch individuelle Leistungen der Anstalt sowie durch zweckgebundene Leistungen der öffentlichen Hand gedeckt werden.
3) Die Beiträge werden jenen Tagesstätten in Liechtenstein oder im Ausland für die bei der Anstalt versicherten Invaliden entrichtet, welche die Voraussetzungen von Art. 98 Abs. 1 Bst. d hinsichtlich der zusätzlichen, durch die Organisation der Freizeitgestaltung für die Invaliden verursachten Betriebskosten erfüllen.
4) Die Beiträge entsprechen den anrechenbaren Kosten gemäss den Abs. 1, 2 und 3.
Betriebsbeiträge an die Sonderschulung sowie an pädagogisch-therapeutische Massnahmen
1) Die Anstalt entrichtet für jede bei ihr versicherte Sonderschülerin und jeden bei ihr versicherten Sonderschüler für die in Liechtenstein oder im Ausland erfolgende Durchführung der Sonderschulung in einer Sonderschule, in einer Regelschule oder in Form eines Privatunterrichtes, der an Stelle der Schulung in einer Sonderschule oder Regelschule erteilt wird, die nachfolgenden Betriebskostenbeiträge:
a) einen Schulkostenbeitrag von 18 690 Franken pro Schuljahr;
b) einen Verpflegungskostenbeitrag bei Externatsaufenthalt von 1 470 Franken pro Schuljahr, wenn die Schule eine Mittagsverpflegung anbietet und die Sonderschülerin bzw. der Sonderschüler üblicherweise diese Mittagsverpflegung in Anspruch nimmt; der Verpflegungskostenbeitrag wird nicht ausgerichtet, wenn der Preis für diese Mittagsverpflegung den Ansatz gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übertrifft;
c) einen Kostgeldbeitrag bei Internatsaufenthalt von 56 Franken pro Übernachtung.
2) Wird die Sonderschulmassnahme nicht während des ganzen Schuljahres durchgeführt, so werden die Beiträge nach Abs. 1 Bst. a und b entsprechend reduziert.
3) Sonderschulung gemäss Abs. 1 liegt vor, sofern die zuständige Schulbehörde nach den Bestimmungen des Schulgesetzes:
a) die Durchführung der Sonderschulung bei einer Schülerin bzw. einem Schüler bewilligt hat; und
b) eine Sonderschule, eine Regelschule oder im Fall des Privatunterrichts eine private Institution oder Person mit der Durchführung der Sonderschulung gemäss Bst. a bestimmt hat.
4) Die Anstalt vergütet dem Staat 50 % der Kosten, die dem Staat aus zusätzlich zum eigentlichen Unterricht notwendigen von privaten Trägern durchgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen im Sinne der Schulgesetzgebung erwachsen.
Verfahren
1) Die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten im Sinne von Art. 101 sowie an Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten im Sinne von Art. 102 werden nach Vorliegen der revidierten Jahresrechnung ausgerichtet. Die Beitragsgesuche sind der Anstalt innert sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres einzureichen. Die Frist kann auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist ohne triftigen Grund entfällt der Anspruch auf einen Beitrag. Auf Antrag der Trägerschaft sind Vorauszahlungen zu leisten, sofern die grundsätzliche Beitragsberechtigung feststeht.
2) Die Auszahlung der Betriebsbeiträge an die Sonderschulung nach Art. 102bis Abs. 1 erfolgt direkt an die jeweilige Trägerschaft der Schule bzw. im Falle eines Privatunterrichtes an die Eltern des Kindes; die Abrechnung und Auszahlung erfolgt nach Abschluss des Rechnungsjahres; auf Antrag der Trägerschaft der Schule bzw. im Falle eines Privatunterrichtes auf Antrag der Eltern des Kindes sind Vorauszahlungen zu leisten, sofern die grundsätzliche Beitragsberechtigung feststeht. Die Auszahlung der Betriebsbeiträge an die Sonderschulung nach Art. 102bis Abs. 4 erfolgt an den Staat; die Abrechnung und Auszahlung erfolgt nach Abschluss des Rechnungsjahres.
3) Über die Betriebsbeiträge entscheidet der Direktor.
Überschrift vor Art. 103bis
C. Gemeinsame Bestimmungen für Baubeiträge und Betriebsbeiträge
Auflagen, Bedingungen, Kontrolle
Die Ausrichtung der Beiträge an private Träger kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden. Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, der Anstalt jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in den Betrieb und die Buchhaltung zu gewähren.
Anhang (Liste der Hilfsmittel)
Ziff. 1.02, 4, 4.02, 4.05*, 5.05*, 7, 7.01*, 7.02*, 14.03
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1.02
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Definitive Hand- und Armprothesen
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4
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Schuhwerk
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4.02
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Kostspielige orthopädische Änderungen bzw. Schuhzurichtungen inklusive orthopädische Fusseinlagen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen
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Pro Jahr werden Änderungen bzw. Schuhzurichtungen grundsätzlich an zwei Paaren von der Anstalt übernommen. Ein allfälliger Mehrverbrauch ist eingehend zu begründen.
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4.05*
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Aufgehoben
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5.05*
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Aufgehoben
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7
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Aufgehoben
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7.01*
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Aufgehoben
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7.02*
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Aufgehoben
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14.03
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Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör)
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zur Verwendung im privaten Wohnbereich für Versicherte, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Dauernd Bettlägerige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Die Anstalt übernimmt die Mietkosten.
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Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef