| 831.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2001 |
Nr. 84 |
ausgegeben am 30. April 2001 |
Verordnung
vom 24. April 2001
über die Abänderung der Verordnung
zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ausnahmen von der Schweigepflicht
1) Die Schweigepflicht nach Art. 19 des Gesetzes entfällt unter den Voraussetzungen von Abs. 2:
a) gegenüber Durchführungsorganen, Trägern und Aufsichtsbehörden im Bereich der obligatorischen sozialen Sicherheit;
b) gegenüber Durchführungsorganen, Trägern und Aufsichtsbehörden im Bereich der gesetzlichen Sozialhilfe;
c) gegenüber öffentlich-rechtlichen Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden.
2) Die Schweigepflicht nach Abs. 1 entfällt nur im Einzelfall und nur auf begründetes Gesuch der auskunftsersuchenden Stelle. Die Schweigepflicht entfällt nur insoweit, als kein schützenswertes Privatinteresse entgegensteht und nur insofern, als die auskunftsersuchende Stelle, die Auskünfte und Unterlagen für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt.
3) Die Schweigepflicht entfällt ferner auch gegenüber anderen als in Abs. 1 genannten Personen oder Stellen immer dann, wenn die betroffene Person schriftlich eingewilligt hat; diese Einwilligung ist mit dem Auskunftsgesuch vorzulegen.
4) Im Falle von Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Schweigepflicht erlässt die Anstalt eine Verfügung nach Art. 83quinquies des Gesetzes.
5) Die auskunftsersuchende Stelle darf die erhaltenen Daten nicht ohne gesetzliche Grundlage an Dritte weitergeben. Die auskunftsersuchende Stelle ist selbst an die gesetzliche Schweigepflicht von Art. 19 des Gesetzes gebunden und unterliegt bei Verletzung dieser Schweigepflicht der Strafdrohung von Art. 98 des Gesetzes.
Auskunfts- und Meldepflicht
1) Neben den in Art. 83quater des Gesetzes genannten Personen und Stellen kann auch jede andere Person oder jede andere Stelle zur Erteilung von Auskünften oder zur Überlassung von Unterlagen herangezogen werden.
2) Wird die Auskunfts- und Meldepflicht ohne Angabe von Gründen oder ohne achtenswerte Gründe verweigert, unvollständig erfüllt oder ungebührlich verzögert, so kann die Anstalt Ordnungsbussen im Sinne von Art. 99ter des Gesetzes aussprechen.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef