831.301
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 86 ausgegeben am 30. April 2001
Verordnung
vom 24. April 2001
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 3bis Abs. 6bis des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000, LGBl. 2001 Nr. 19, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 1. Dezember 1981 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 41bis
Bemessung der Hilflosigkeit
1) Eine wesentliche Unterbrechung der Hilflosigkeit liegt vor, wenn die hilflose Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen keiner behinderungsbedingten Hilfeleistung oder behinderungsbedingten persönlichen Überwachung bedurfte.
2) Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn eine Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen ihrer Behinderung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3) Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn eine Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen ihrer Behinderung:
a) in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; oder
b) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
4) Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn eine Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen ihrer Behinderung:
a) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; oder
d) wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
5) Für die Beurteilung der behinderungsbedingten Hilflosigkeit von Kindern ist auf den Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Kindern gleichen Alters abzustellen.
Art. 41ter Abs. 2 und 3
2) Der Anspruch besteht jedoch nicht, solange eine Person sich zur Durchführung beruflicher Massnahmen im Sinne von Art. 40 bis 43 des Gesetzes über die Invalidenversicherung in einer Anstalt aufhält. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die berechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.
3) Aufgehoben
Art. 41quater
Heimaufenthalt von Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr
Bei Heimaufenthalt von Personen bis zum letzten Tag des Monats, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung ein Kostgeldbeitrag von 56 Franken pro Übernachtung ausgerichtet.
Art. 41quinquies
Reisekosten
Im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Hilflosenentschädigung besteht kein Anspruch auf Vergütung von Reisekosten.
Art. 41sexies
Revision der Hilflosenentschädigung
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung erheblichen Weise, so ist die Hilflosenentschädigung für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Für die Revision der Hilflosenentschädigung finden die Regelungen der Art. 90 ff der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung.
Art. 41septies
Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht
Für die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht finden die Regelungen von Art. 35 des Gesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung.
Art. 41octies
Ergänzendes Recht
Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften der Invalidenversicherung sinngemäss. Dies gilt insbesondere für die Geltendmachung des Anspruchs, für die Meldepflicht bei Änderung der persönlichen Verhältnisse, für die Auszahlung der Hilflosenentschädigung, für die Rückerstattung von zu Unrecht ausbezahlten Hilflosenentschädigungen und für den Erlass von Rückerstattungsforderungen.
Überschrift vor Art. 41novies
C. Besondere medizinische Massnahmen
Art. 41novies
Besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen
Die besonderen medizinischen Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 3ter bis 3septies des Gesetzes sind in der Verordnung über besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen geregelt.
Überschrift vor Art. 42
D. Schlussbestimmungen
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef